Rechtsprechung / Landgericht Berlin
Landgericht Berlin Beschluss vom 17.11.2015 – 67 S 359/15
ECLI:DE:LGBE:2015:1117.67S359.15.0A
Orientierungssatz
1. Zitierung: Anschluss BGH, 13. Januar 2010, VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674.
2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.
Verfahrensgang
vorgehend AG Wedding, kein Datum verfügbar, 17 C 79/15
Tenor
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen.
Gründe
I.
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich unbegründet ist und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen.
Das Amtsgericht hat der Klägerin im Ergebnis zutreffend die von der Berufung behaupteten Zahlungsansprüche von 1.881,51 EUR aberkannt. Dagegen vermag die Berufung nichts zu erinnern. Zahlungsansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen gemäß den §§ 280, 281 BGB stehen der Klägerin nicht zu. Denn die Beklagten waren zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet.
Eine Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen ergibt sich nicht aus der Abwälzungsklausel aus § 8 des Mietvertrages i.V.m. Nr. 4.3 der einbezogenen AVB. Die Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Denn sie legt dem Mieter, der darin auch zum Anstrich der Einbaumöbel verpflichtet wird, ein Übermaß von nicht dem Schönheitsreparaturkatalog des § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV unterfallenden Reparaturpflichten auf (vgl. BGH, Urt. v. 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674 Tz. 11; Beschl. v. 20. November 2011 - VIII ZR 137/12, NJW 2013, 1668 Tz. 3). Dies hat die Unwirksamkeit der gesamten Abwälzungsklausel zur Folge.
Davon ausgehend bedarf es keiner Entscheidung der Kammer, ob die Abwälzungsklausel nicht auch deshalb unwirksam ist, weil sich die Wohnung bei Übergabe in einem renovierungsbedürftigen Zustand befand und die Klägerin den Beklagten dafür keinen angemessenen wirtschaftliche Ausgleich gewährt hat (vgl. Kammer, Beschl. v. 4. Juni 2015 - 67 S 120/15, ZMR 2015, 714). Damit ist auch der auf die teilweise Erledigung des Rechtsstreits gerichtete Feststellungsantrag unbegründet. Auch das hat das Amtsgericht zutreffend erkannt.
II.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.