Rechtsprechung / Landgericht Berlin

Landgericht Berlin Entscheidung vom 11.09.2017 – 64 S 88/17

ECLI:DE:LGBE:2017:0911.64S88.17.00

Orientierungssatz

1. Für die Berücksichtigung des Zeitpunktes der Erfolgsaussichten der Klage kommt es nicht auf die Veröffentlichung des Mietspiegels 2017, sondern allein auf dessen Erhebungsstichtag an.(Rn.1)

2. Denn der Mietspiegel ist nicht formelle Voraussetzung der Berechtigung eines Mieterhöhungsverlangens, sondern trifft eine Aussage über dessen materielle Berechtigung.(Rn.1)

3. Das Risiko, dass durch spätere Veröffentlichung eines Mietspiegels neue Erkenntnisse zur materiellen Begründetheit der Klage gewonnen werden, trägt die beklagte Partei.(Rn.1)

Verfahrensgang

vorgehend AG Charlottenburg, kein Datum verfügbar, 234 C 26/17

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 456,96 Euro (38,08 x 12) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung war über die Kostentragung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden, § 91a ZPO. Dies führt zur Auferlegung der Kosten auf die Beklagten, da diese trotz ihrer späteren Anerkennung des Mieterhöhungsverlangens der Klägerseite unterlegen wären; insbesondere ist die Anerkennung auch nicht als sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO zu werten. Anders als die Beklagten meinen, kommt es für die Berücksichtigung des Zeitpunktes der Erfolgsaussichten der Klage nicht auf die Veröffentlichung des Mietspiegels 2017, sondern allein auf dessen Erhebungsstichtag an. Denn der Mietspiegel ist nicht formelle Voraussetzung der Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens, sondern trifft eine Aussage über dessen materielle Berechtigung. Diese bestimmt sich aber nach dem Erhebungsstichtag. Die Klageforderung war daher von Anfang an begründet. Das Risiko, dass durch spätere Veröffentlichung eines Mietspiegels neue Erkenntnisse zur materiellen Begründetheit der Klage gewonnen werden, tragen die Beklagten.

II.

2

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 41 Abs. 5 GKG.