Rechtsprechung / Landgericht Berlin
Landgericht Berlin Beschluss vom 05.07.2018 – 67 T 100/18
ECLI:DE:LGBE:2018:0705.67T100.18.00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 12. Februar 2018 - 9 C 167/17 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5 zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf bis 3.000,00 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die gemäß § 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweisen Erfolg.
Erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, sind die Kosten nach billigen Ermessen grundsätzlich gegeneinander aufzuheben, wenn das Gericht ohne die Erledigung hätte Beweis erheben müssen (st. Rspr., vgl. Flockenhaus, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 91a Rz. 23 m.w.N.). So lag der Fall hier, in dem die Begründetheit der Räumungsklage davon abhing, ob der von dem Kläger behauptete und der Beklagten hinreichend mit Nichtwissen bestrittene Eigenbedarf tatsächlich gegeben war. Im Rahmen der gemäß § 91a ZPO zu treffenden Kostengrundentscheidung ist zwar in engen Grenzen eine Antizipation des Ergebnisses noch durchzuführender Beweiserhebungen zulässig, wenn auf Grund konkreter Umstände mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der beweisbelasteten Partei der Beweis gelungen oder misslungen wäre (vgl. Flockenhaus, a.a.O.). Davon indes ist bei einer hinsichtlich ihres Kündigungssachverhaltes streitigen Eigenbedarfskündigung weder grundsätzlich noch hier auszugehen.
Davon ausgehend entsprach eine Kostenaufhebung billigem Ermessen. Für die vom Amtsgericht zu Lasten des Klägers vorgenommene Quotierung von 80 % zu 20 % war kein Raum. Es trifft zwar zu, dass sich der vom Amtsgericht vor der Erledigung gefasste Beweisbeschluss zu vier Beweisthemata verhielt. Dabei handelte es sich jedoch lediglich um streitige Indizien, die allein dem Beweis der vom Kläger behaupteten Haupttatsache, nämlich des von ihm zum Gegenstand der Kündigung erhobenen Eigenbedarfs dienten. Damit allerdings hing der hypothetische streitige Ausgang des Rechtsstreits nur von einer streitigen Tatsache ab, so dass nicht die angefochtene Kostenquotelung, sondern allein eine Kostenaufhebung billigem Ermessen entsprach.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, die Wertfestsetzung, die mit dem Kosteninteresse des Klägers zu bemessen war, auf § 3 ZPO. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestanden gemäß § 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO nicht.