Rechtsprechung / Landgericht Berlin
Landgericht Berlin Entscheidung vom 13.07.2018 – 63 S 175/18
ECLI:DE:LGBE:2018:0713.63S175.18.00
Orientierungssatz
1. Eine Lärmbelastung der fensterlosen Fassade eines Wohnhauses ist nicht geeignet, den Wohnwert einer Wohnung wegen erheblicher Lärmbelastung zu mindern.(Rn.2)
2. Beruft sich der Mieter auf eine erhebliche Lärmbelästigung aus der nahegelegenen Feuerwache, so muss er darlegen, wie häufig Alarme mit Sondersignal, wie häufig Lautsprecherdurchsagen in welcher Lautstärke und wie oft und wie lange mit welcher Intensität Geräusche durch das Betanken der Löschfahrzeuge mit Wasser auftreten.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend AG Schöneberg, kein Datum verfügbar, 107 C 297/17
Tenor
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet aus folgenden Gründen zurückzuweisen:
Gründe
Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch dient sie der Fortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und es ist keine mündliche Verhandlung geboten.
Zutreffend hat das Amtsgericht, was die Berufung einzig rügt, von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Lärmbelastung der Wohnung abgesehen. Die Klägerin hat unter Hinweis auf die strategische Lärmkarte (Bl. 55 d.A.) substantiiert dargetan, dass die streitgegenständliche Wohnung in der Herbertstraße 7 nicht von einer erheblichen Lärmbelastung betroffen ist. Lediglich die fensterlose Rückwand weist eine Lärmbelastung auf, die als erheblich einzustufen ist. Davon ist der Beklagte jedoch nicht betroffen, da eine Lärmbelastung der fensterlosen Fassade nicht geeignet ist, den Wohnwert der betroffenen Wohnung zu mindern. Dass der Geräuschpegel innerhalb der Wohnung in denen zu der S-Bahntrasse angrenzenden Zimmern als lärmbelastet zu qualifizieren sei, hat der Beklagte dagegen nicht substantiiert dargetan.
Auch der Vortrag, die erhebliche Lärmbelastung folge aus der nahegelegenen Feuerwehrwache in der Feurigstraße, ist nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung oder die Notwendigkeit der Beweiserhebung zu begründen. Eine gewisse Geräuschkulisse ist in einer Großstadt nicht auszuschließen. Insbesondere ist nicht dargelegt, wie häufig Alarme mit Sondersignal, wie häufig Lautsprecherdurchsagen in welcher Lautstärke und wie oft und wie lange mit welcher Intensität Geräusche durch das Betanken der Löschfahrzeuge mit Wasser auftreten (vgl. LG Berlin, Urteil vom 24. Februar 2006 – 65 S 335/05 –, juris).
Den Parteien wird Gelegenheit zur Stellungnahme auf vorstehende Hinweise binnen 2 Wochen gewährt. Es wird darauf hingewiesen, dass sich bei einer Rücknahme der Berufung gemäß Nr. 1222 KV der Anlage 1 zum GKG (zu § 3 Abs. 2) die Gebühren auf 2,0 statt 4,0 ermäßigen.