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Landgericht Berlin Urteil vom 30.10.2018 – 16 O 495/15 Kart

ECLI:DE:LGBE:2018:1030.16O495.15KART.00

Orientierungssatz

1. Wenn ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen ein Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Zahlung der Entgelte für die Nutzung von Bahnhöfen in Anspruch nimmt, kommt eine Überprüfung der Entgelte durch das Zivilgericht unter dem Gesichtspunkt einer unbilligen Preisberechnung (§ 315 Abs. 3 BGB) nicht in Betracht, weil die Anwendung dieser Vorschrift der bis zum 16. Juni 2015 gültigen Richtlinie 2001/14/EG bzw. der Richtlinie 2012/34/EU widerspricht.(Rn.27)

2. Die Festlegung des Entgelts kann allein im Rahmen des Regulierungsverfahrens der Bundesnetzagentur überprüft und ggf. angepasst werden, weil nur dann gewährleistet wird, dass die Festlegung gegenüber allen Betreibern gleichermaßen gilt und dass auch die Regulierungsstelle an der Preisfestlegung in jedem Fall beteiligt wird. Somit kann eine Klage nur dann in Betracht kommen, wenn auf der Basis der festgestellten Entgelte Streit besteht. Die Entscheidung über das Entgelt selbst erfolgt nicht vor dem Zivilgericht.(Rn.35)

3. Wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Entgelte fordert, die sie nach der Entscheidung der Bundesnetzagentur fordern darf und muss, kann ihr ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV (Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung) nicht vorgeworfen werden.(Rn.44)

Tenor

1.

zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) im Sinne von § 2 Abs. 1 Alt. 2 AEG und betreibt deutschlandweit ca. 5400 Bahnhöfe. Die Beklagte ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) im Sinne von § 2 Abs. 1 Alt. 1 AEG und zugleich Reiseveranstalter, wobei sie u.a. Sonderzugfahrten anbietet und auf vertraglicher Grundlage Bahnhöfe der Klägerin nutzt.

2

Insoweit schlossen die Parteien am 04./29.06.2004 einen Rahmenvertrag über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur von Personenbahnhöfen der Klägerin. § 3 des Vertrags sieht vor: „Für Nutzungen der Personenbahnhöfe gemäß § 2 lit. a) bis c) entrichtet [die Beklagte] ein auf der Grundlage der jeweils gültigen Stationspreisliste zu berechnendes Nutzungsentgelt; dabei ist die zum Zeitpunkt der Leistung gültige Stationspreisliste maßgebend.“ Gemäß § 1 Abs. 2 des Vertrags wurde er durch die Allgemeinen Bedingungen über die Nutzung der Personenbahnhöfe der Klägerin (ABP) ergänzt. Gemäß § 8 des Rahmenvertrags vereinbarten die Parteien, dass aufgrund der Erbringung von Sonderverkehrsleistungen durch die Beklagte die Anlagen 2 und 3, wozu das Stationspreissystem (SPS) der Klägerin gehört, entfallen und die Entgelte durch Schriftwechsel der Parteien im Einzelfall zu bestimmen seien.

3

Dieser Vertrag endete am 31.12.2008. Einen der Beklagten am 11.03.2009 übersandten neuen Rahmenvertrag unterzeichnete diese nicht.

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Die Beklagte zahlte die von der Klägerin für die Nutzung in Rechnung gestellten Entgelte für Bahnhofsnutzungen bis zum Jahr 2008 nur teilweise. Ab 2009 entrichtete sie kein Entgelt mehr für die Nutzungen.

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Hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung rückständiger Entgelte bis 2008 unterlag die Klägerin in zweiter Instanz vor dem KG, weil dieses der Auffassung war, das in diesen Jahren zugrunde liegende Stationspreissystem 2005 (SPS 05) sei an § 315 BGB zu messen und unbillig. Hinsichtlich der für die Jahre 2009 und 2010 auf Grundlage des SPS 05 geltend gemachten Entgelte verurteilte das LG Nürnberg-Fürth die Beklagte rechtskräftig zur Zahlung. Die Beklagte machte hinsichtlich des SPS 05 geltend, dieses sei unbillig, weil es nicht berücksichtige, dass sie Sonderzugfahrten anbiete und hierfür die allgemein erhobenen Entgelte entrichten müsse.

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Die streitgegenständlichen Forderungen betreffen Nutzungen der Bahnhöfe für einen Zeitraum, in dem das Stationspreissystem 2011 (SPS 2011) galt. Bei diesem handelt es sich um ein so genanntes Kategoriepreismodell, wonach die Bahnhöfe der Klägerin entsprechend ihrer verkehrlichen Bedeutung, der vorhandenen Infrastruktur sowie den wesentlichen Ausstattungskriterien in Kategorien eingeteilt werden. Dieses Preissystem erfolgte in Absprache mit der Bundesnetzagentur (BNetzA), die zunächst Änderungen verlangte, die die Klägerin in der Folge umsetzte.

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Die Beklagte meldete die von ihr durchgeführten Sonderzugfahrten als Gelegenheitsverkehr regelmäßig innerhalb der vorgesehenen Frist bis 18 Tage vor dem Verkehrstag an und nutzte die Stationen in entsprechendem Umfang, reagierte auf die daraufhin von der Klägerin übersandten Vertragsangebote aber nicht.

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Die Klägerin ist der Ansicht, für die Nutzungen am 08.01.2011 sowie am 13.03.2011 ergebe sich der Anspruch aus den aus der Anlage K 10 von beiden Parteien unterschriebenen Stationsnutzungsverträgen. Ab April 2011 ergebe sich der Anspruch aus konkludent geschlossenen Stationsnutzungsverträgen.

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Die Entgelte seien auch fällig, eine Kontrolle gemäß § 315 BGB finde nicht statt.

10

Aus der Entscheidung des EuGH vom 09.11.2017, Az. C-489/15, folge, dass eine zivilgerichtliche Einzelfallkontrolle mit den dort typischerweise inter partes wirkenden Entscheidungen unvereinbar sei mit dem Unionsrecht, weil ansonsten der Grundsatz der diskriminierungsfreien Behandlung und die verfahrensseitige Konzentration der Entgeltkontrolle und -regulierung bei der BNetzA unterlaufen werden würden.

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Die Klägerin beantragt,

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was erkannt wurde.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, die von der Klägerin in Rechnung gestellten Stationsentgelte entsprächen nicht der Billigkeit. Die Festlegung der Faktoren und deren Gewichtung seien willkürlich. Eine schlüssige Kostenrelation sei nicht ersichtlich.

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Die Grundsätze der protestatio facto contraria seien nicht anwendbar.

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Die Entscheidung des EuGH schließe eine Billigkeitskontrolle nicht aus, weil die genannte Richtlinie nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt worden sei.

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Es habe eine kartellrechtliche Kontrolle stattzufinden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 7.783,26 EUR.

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Der Anspruch folgt aus den als Anlagenkonvolut K 10 vorgelegten Stationsnutzungsverträgen zwischen den Parteien.

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In Höhe von 220,60 EUR und betreffend den Zeitraum Januar bis März 2011 ergibt sich dieser Anspruch unmittelbar aus den von beiden Parteien unterschriebenen Stationsnutzungsverträgen.

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Soweit die Beklagte diese nicht ausdrücklich durch ihre Unterschrift angenommen (betrifft Nutzungen von April bis Dezember 2011), die Bahnhöfe jedoch entsprechend der Anmeldung gleichwohl genutzt hat, ergibt sich die Annahme der Verträge und damit der Vertragsschluss jeweils aus konkludentem Verhalten der Beklagten unter Berücksichtigung der Grundsätze der protestatio facto contraria. Hiernach kommt ein wirksamer Vertrag auch dann zustande, wenn die Partei, die die Leistung in Anspruch nimmt, ausdrücklich erklärt, sie werde kein Entgelt zahlen, weil sie die objektive Erklärungsbedeutung ihres Verhalten gegen sich gelten lassen muss und ihr Vorbehalt unbeachtlich ist (Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Auflage 2017, Einf. V. § 145 Rn. 26 m.w.N.). Hierbei ist davon auszugehen, dass die Zurverfügungstellung der Bahnhöfe durch die Klägerin eine Realofferte darstellt. Selbst wenn man mit dem KG, Urteil vom 29.10.2012 – 2 U 10/09 Kart davon ausgeht, dass ein Vertragsschluss wegen des Widerspruchs der Beklagten nicht nach diesen Grundsätzen zustande gekommen ist, - wobei vorliegend anders als in der dortigen Entscheidung kein ausdrücklicher Widerspruch der Beklagten im Einzelfall vorliegt - führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Verträge, sondern dazu, dass die Vertragslücke durch eine gerichtliche Bestimmung des Entgelts zu schließen ist (KG a.a.O. Rn. 12), wobei das KG dies in entsprechender Anwendung von § 315 BGB getan hat.

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Vorliegend steht der Klägerin jedoch der jeweils von ihr in den Vertragsangeboten auf der Grundlage der Stationspreisliste 2011 berechnete Betrag als Entgelt zu.

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Die Verträge zwischen der Klägerin und der Beklagten sind zu den jeweils in den angebotenen Stationsnutzungsverträgen wiedergegebenen Bedingungen zustande gekommen.

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Nach Auffassung der Kammer sind die jeweiligen Stationsentgelte, die die Klägerin verlangt und denen die Bundesnetzagentur nicht widersprochen hat, maßgeblich. Eine Überprüfung durch das (Zivil-)Gericht kommt nicht in Betracht, vielmehr wäre erforderlich, dass eine Abänderung der zu fordernden Stationsentgelte bestands- oder rechtskräftig durch die Bundesnetzagentur festgestellt würde.

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Eine Überprüfung der Entgelte unter dem Gesichtspunkt einer unbilligen Preisberechnung (§ 315 Abs. 3 BGB) kommt nicht in Betracht, weil die Anwendung dieser Vorschrift der bis zum 16. Juni 2015 gültigen Richtlinie 2001/14/EG bzw. der Richtlinie 2012/34/EU, die bis zum 16. Juni 2015 in nationales Recht umzusetzen war, widerspricht.

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Nach der Entscheidung des EuGH vom 9. November 2017 (C-489/15) folgt aus der Richtlinie 2001/14/EG, insbesondere aus deren Art. 4 Abs. 5 und deren Art. 30 Abs. 1, 3, 5 und 6, dass sie der Anwendung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach die Wegeentgelte im Eisenbahnverkehr von den ordentlichen Gerichten im Einzelfall auf Billigkeit überprüft und gegebenenfalls unabhängig von der in Art. 30 der Richtlinie 2001/14/EG vorgesehenen Überwachung durch die Regulierungsstelle abgeändert werden können.

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Auch wenn die Entscheidung zu den Wegeentgelten und nicht den Stationspreisentgelten ergangen ist, gilt sie gleichermaßen für diese. Denn die in Bezug genommenen Artikel gelten für beide Sachgebiete gleichermaßen. Davon geht auch der BGH aus, der in dem Verfahren KZR 12/15, welches Stationsentgelte betraf, die entsprechende Vorlage an den EuGH im Hinblick auf die vorgenannte Entscheidung zurückgenommen hat (vgl. Beschluss des EuGH vom 23. Januar 2018 - C-344/16).

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Dass sich an dieser Rechtslage etwas durch die Richtlinie 2012/34/EU geändert haben könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. ebenso BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - KZR 12/15 Tz 7 und Nr. 1 der Erwägungsgründe zu Richtlinie 2012/34/EU). Die Erwägungen des EuGH haben vielmehr auch nach Aufhebung der Richtlinie 2001/14/EG unverändert Geltung, da die Regelungen aus Art. 4 Abs. 5 und Art. 30 Abs. 1, 3, 5 und 6 der Richtlinie 2001/14/EG ihre Entsprechung in Art. 29 Abs. 3, Art. 55 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 6, 9 und 10 der Richtlinie 2012/34/EU finden.

31

Eine Entscheidung des Zivilgerichts über die Höhe des Stationsentgelts zwischen den Parteien wird auch nicht ermöglicht, weil der EuGH (a.a.O. Tz 97) festgehalten hat, dass eine Rückforderung nach Zivilrecht in Betracht kommt, wenn die Unvereinbarkeit des Entgelts mit der Regelung über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zuvor von der Regulierungsstelle oder von einem Gericht, das die Entscheidung dieser Stelle überprüft hat, im Einklang mit den Vorschriften des nationalen Rechts festgestellt worden ist und der Anspruch auf Erstattung Gegenstand einer Klage vor den nationalen Zivilgerichten sein kann und nicht der in der genannten Regelung vorgesehenen Klage.

32

Denn dies würde nach dem Urteil des EuGH voraussetzen, dass bereits feststeht, welcher Preis tatsächlich gefordert werden könnte.

33

Maßgebend für die Entscheidung des EuGH ist, dass nach Art. 4 der Richtlinie 2001/14/EG der Zugang diskriminierungsfrei sein muss und dies konterkariert würde, wenn gegenüber einzelnen Vertragspartnern ein eigenständiger Betrag festgelegt würde (EuGH a.a.O. Tz 89). Daraus allein ist schon erkennbar, dass eine Rückforderung von Entgelten nur dann in Betracht kommen kann, wenn die Bundesnetzagentur eine Entscheidung gefällt hat, die dem entscheidenden Gericht keine Wahl in der Höhe lässt, da ansonsten vor verschiedenen Gerichten unterschiedliche Höhen ermittelt werden könnten, die wiederum eine Diskriminierung wären.

34

Ferner hat der EuGH (a.a.O. Tz 94) hervorgehoben, dass die Festlegung der Bundesnetzagentur nicht unterlaufen werden darf. Dies bedeutet aber, dass es nicht ausreicht, dass die Netzagentur Bedenken äußert, sondern sie explizit festlegen muss, welche Entgelte gefordert werden dürfen.

35

Daraus lässt sich ohne weiteres herleiten, dass die Festlegung des Entgelts allein im Rahmen des Regulierungsverfahrens überprüft und ggf. angepasst werden kann, weil nur dann gewährleistet wird, dass die Festlegung gegenüber allen Betreibern gleichermaßen gilt und dass auch die Regulierungsstelle an der Preisfestlegung in jedem Fall beteiligt wird. Somit kann eine Klage nur dann in Betracht kommen, wenn auf der Basis der festgestellten Entgelte Streit besteht. Die Entscheidung über das Entgelt selbst erfolgt nicht vor dem Zivilgericht.

36

Etwas anderes kann sich nicht aus dem Gesichtspunkt ergeben, dass in der Vergangenheit auch seitens der Bundesnetzagentur Bedenken an der Entgeltstruktur gegenüber der Klägerin erhoben wurden, die dann auch u.a. zu dem Bescheid vom 10. Dezember 2009 führten, der die Klägerin zur Änderung verschiedener Punkte aufgefordert hat. Dies ergibt sich allein schon daraus, dass dieser Bescheid nicht bestandskräftig geworden ist. Es gab aber auch keine Festlegung eines bestimmten anderen Betrages, sondern nur Maßgaben, nach denen in Zukunft das Entgelt festgesetzt werden sollte, die dann auch von der Klägerin umgesetzt worden sind, mag auch die Umsetzung ihrerseits den Vorstellungen der EVU nicht genügt haben.

37

Es mag auch es so sein, dass seitens der Bundesnetzagentur eine konsequente Verfolgung unterblieben ist, weil nach der bisherigen Rechtslage den Betreibern eine Überprüfung durch die Zivilgerichte möglich war. Jedoch ändert dies nichts an der Entscheidung des EuGH, der nicht zu entnehmen ist, dass diese Entscheidung für die Vergangenheit nicht gelten solle.

38

Dies wäre auch nicht sachgerecht.

39

Denn es ist nachvollziehbar, dass ein Preissystem, welches die Interessen verschiedener Beteiligter berücksichtigen muss, nicht sinnvoll in einem Rechtsverhältnis überprüft werden kann, welches zwischen einem einzelnen Betreiber und der Klägerin besteht. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Interessen der anderen Betreiber nicht sinnvoll berücksichtigt werden können, weil sie nicht beteiligt sind und eine Veränderung in der Preishöhe - gerade, wenn sie mehrere Fälle betrifft - automatisch auch die anderen betrifft. Denn wenn einer bestimmten Gruppe geringere Entgelte zugestanden werden, so bedeutet dies, dass andere mehr zahlen müssen, da letztlich ein bestimmtes Gesamtaufkommen erreicht werden muss.

40

Dem Anspruch der Klägerin steht eine vermeintliche Verletzung des Art. 102 AEUV - unterstellt diese Regelung käme hier grundsätzlich zur Anwendung - nicht entgegen.

41

Zutreffend ist, dass die Entscheidung des EuGH zu der Anwendung des Kartellrechts keine Ausführungen enthält. Dieses ändert aber nichts an dem Umstand, dass sich daraus eine abweichende Beurteilung ergeben könnte.

42

Art. 102 AEUV regelt nämlich nicht unmittelbar die zivilrechtlichen Folgen eines Verstoßes (vgl. MüKoEuWettbR/Eilmansberger/Bien, AEUV, Art. 102 Rn. 659; Immenga/Mestmäcker/Fuchs/Möschel, AEUV, Art. 102 Rn. 415 ff.). Diese ergeben sich vielmehr aus dem nationalen Recht. Die Mitgliedstaaten haben nur Sorge dafür zu tragen, dass die Rechte einzelner unter Berücksichtigung der Regelungszwecke des Missbrauchsverbots effektiv durchgesetzt werden können (vgl. MüKoEuWettbR/Eilmansberger/Bien, AEUV, Art. 102 Rn. 661).

43

Daraus folgt jedoch, dass es keinen Bedenken unterliegen kann, wenn gerade die Richtlinie 2001/14/EG dafür sorgen soll, dass ein Missbrauch nicht stattfinden kann und dies explizit dadurch gewährleistet, dass eine unabhängige Behörde die Einhaltung der auch durch Art. 102 AEUV geforderten Einschränkungen (keine Diskriminierung, Forderung eines angemessenen Entgeltes) überprüft und dies als effektive und angemessene Lösung anzusehen ist. Insofern gibt es keinen Widerspruch zwischen der Regelung in Art. 102 AEUV und der Richtlinie 2001/14/EG. Es geht nämlich allein um die Frage, wie die Rechte durchgesetzt werden.

44

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es wenig nachvollziehbar ist, wenn der Klägerin ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV vorgeworfen werden könnte, obgleich sie nach der Entscheidung der Bundesnetzagentur die Beträge fordern darf und muss (EuGH, a.a.O. Tz 94), um eine Gleichbehandlung zu gewährleisten. Insoweit dürfte schon gar kein Vorwurf denkbar sein (vgl. auch Immenga/Mestmäcker/Fuchs/Möschel, AEUV, Art. 102 Rn. 394 - nur denkbar soweit privatautonome Handlungsräume bestehen).

45

Es handelt sich dann gar nicht um Missbrauch, da die Festlegung der Preise eben gerade für alle Beteiligten (bindende) rechtliche Wirkungen hat (vgl. EuGH, a.a.O. Tz 94 ff.). Das gilt auch in Hinblick auf die Höhe des Entgeltes, da die Richtlinie 2001/14/EG in Art. 8 ausdrücklich vorsieht Aufschläge zu fordern, wenn der Markt es tragen kann, so dass es schon deshalb nicht missbräuchlich sein kann, Beiträge zu fordern, die nicht nur zur Kostendeckung erforderlich sind.

46

Letztlich wird auch diese Sicht durch die neue Richtlinie 2012/34/EU in Art. 56 Abs. 2 bestätigt. Hier wird ausdrücklich festgehalten, dass die Befugnisse der Kartellbehörden unberührt bleiben. Eine zivilrechtliche Durchsetzungsmöglichkeit ist damit nicht verbunden, sie muss vielmehr unterbleiben, um dem Zweck der Richtlinie 2001/14/EG bzw. 2012/34/EU - einheitliche für alle geltende Entgelte - zu gewährleisten.

47

Aus den vorgenannten Gründen steht auch eine vermeintliche Verletzung nationaler Kartellvorschriften (§ 19 GWB) dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen.

48

Gleiches gilt auch für eine eventuelle Anwendung der Regelungen des AEG als Schutzgesetz oder gar als gesetzliches Verbot. Eine Verletzung ist ausgeschlossen, wenn die Entgelte nach den Vorschriften durch die Bundesnetzagentur überprüft bzw. nicht beanstandet wurden. Die Auseinandersetzung findet allein dort statt (vgl. EuGH, a.a.O. Tz 98).

49

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

50

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.