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Landgericht Berlin Beschluss vom 08.11.2018 – 66 S 114/18

ECLI:DE:LGBE:2018:1108.221C44.18.00

Orientierungssatz

1. Im Falle eines Bestreitens der zur Tabelle angemeldeten Forderung treffen den Insolvenzverwalter keine Hinweispflichten. Denn das weitere Vorgehen ergibt sich aus § 179 Abs. 1 InsO.(Rn.5)

2. Grundsätzlich obliegt es allein dem Gläubiger, gemäß § 174 InsO seine Forderung (wirksam) zur Tabelle anzumelden. Im Interesse eines reibungslosen Prüfungstermins kann der Verwalter von sich aus beim Gläubiger anregen, unvollständige, streitanfällige Anmeldungen zu ergänzen. Grundsätzlich trägt er jedoch die Anmeldung, wie sie ihm zugeht, in die Insolvenztabelle ein. Er verbessert die Angaben nicht kraft eigener Einsicht. Seine Bedenken bringt er vielmehr, wie hier, im Prüfungstermin vor.(Rn.7)

3. Dem Insolvenzverwalter obliegt es weder, den Gläubiger auf bestehende Bedenken hinsichtlich seiner Anmeldung vor dem Prüfungstermin hinzuweisen, noch ihm gesondert mitzuteilen, dass die übersandten Unterlagen nicht geeignet sind, seine Bedenken hinsichtlich der Feststellung zur Tabelle zu beseitigen.(Rn.8)

4. Die Anmeldung des Anspruchs des Anfechtungsgegners nach Rückgewähr der anfechtbaren Leistung ist inhaltlich unzureichend, wenn sie auf die „Anfechtungssumme von X €" unter Bezugnahme auf das den Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters titulierenden Urteils abstellt. Denn abzustellen ist gemäß § 144 Abs. 1 InsO auf die wieder aufgelebte Ursprungsforderung.(Rn.9)

Verfahrensgang

vorgehend AG Charlottenburg, kein Datum verfügbar, 221 C 44/18

Tenor

Es wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss der Kammer gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO beabsichtigt ist.

Gründe

1

I) Die vorrangige Prüfung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO ergibt, dass die Berufung zulässig ist. Beanstandungen ergaben sich insoweit nicht.

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II) Die Berufung hat nach Ansicht der Kammer keine Aussicht auf Erfolg.

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Das Amtsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Klägerin steht aus keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu.

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Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten ist nicht festzustellen.

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Dabei kann dahinstehen, ob, wie das Amtsgericht meint, die Klägerin dem Beklagten habe eine Frist zur Mitteilung seines Prüfungsergebnisses setzen müssen. Denn wie im Falle eines Bestreitens der Forderung vorzugehen ist, ergibt sich aus § 179 Abs. 1 Insolvenzordnung. Danach obliegt es dem Gläubiger, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben. Es ist mithin Klage auf Feststellung zur Tabelle zu erheben. Zulässigkeitsvoraussetzung ist stets, dass die Forderung zuvor zur Tabelle angemeldet, geprüft und bestritten worden ist (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013, VIII ZR 92/12, ZInsO 2013, 602). Dabei ist auch eine „vorläufig bestrittene“ Forderung wirksam bestritten (Münchener Kommentar InsO, § 179 Rn. 3). Einer entsprechenden Feststellungsklage hätte also, anders als die Klägerin meint, das Rechtsschutzinteresse nicht gefehlt. Klage hat die Klägerin unstreitig nicht erhoben.

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Sie durfte insoweit auch nicht annehmen, dass ihre Forderung nach Nachreichung von Unterlagen (positiv) zur Tabelle festgestellt worden sei, wenn sie weder vom Insolvenzgericht noch vom Insolvenzverwalter anderslautende Mitteilung erhält. Noch zutreffend ist, dass die Insolvenzordnung eine Benachrichtigung vom Ergebnis des Prüfungstermins grundsätzlich nur für Gläubiger bestrittener Forderungen vorsieht (§ 179 Abs. 3 S. 1 Insolvenzordnung). Der Tabellenauszug dient dem Gläubiger zum Nachweis des Feststellungsinteresses sowie der besonderen Prozessvoraussetzungen des § 181 Insolvenzordnung im Prozess gegen den Bestreitenden. Vom Ergebnis des Prüfungstermins am 16. Februar 2016 wurde die Klägerin aber unstreitig informiert unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass bei vorläufig bestrittenen Forderungen das Prüfungsergebnis noch nicht endgültig ist. Dies veranlasste sie, an den Beklagten mit Schreiben vom 16. März 2016 weitere Unterlagen, nämlich das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 14. Oktober 2002, das Schreiben des Beklagten vom 14. August 2003 sowie das Schreiben der Klägerin vom 21. August 2003 zu übersenden. Aus welchem Grund die Klägerin vor diesem Hintergrund meinte, mangels weiterer Mitteilungen von einer Feststellung ihrer Forderung zur Tabelle ausgehen zu können, erschließt sich der Kammer nicht. Ihr ergänzendes Vorbringen war gemäß § 177 Abs. 1 S. 2 Fall 3 Insolvenzordnung in einen gesonderten Prüfungstermin zu verweisen oder - wie wohl hier - der Prüfung im schriftlichen Verfahren zu überantworten. Das Insolvenzgericht hat sodann mit Bekanntmachung vom 25. Juli 2016 Schlusstermin gemäß § 197 Insolvenzordnung auf Mittwoch, den 7. September 2016, bestimmt. Die Kammer geht davon aus, dass diese Bekanntmachung, wie allgemein üblich, unter www.insolvenzbekanntmachungen.de öffentlich bekannt gemacht wurde. Dies fingierte die Zustellung (auch an die Klägerin) und setzte die Rechtsmittelfrist in Lauf. Die Klägerin durfte somit keineswegs bis zum Schreiben des Beklagten vom 8. November 2016 davon ausgehen, dass ihre Forderung nunmehr zur Tabelle festgestellt worden sei.

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Der Beklagte hat auch keine Hinweispflichten verletzt. Grundsätzlich obliegt es allein dem Gläubiger, gemäß § 174 Insolvenzordnung seine Forderung (wirksam) zur Tabelle anzumelden. Er gibt die erhobene Forderung nach Grund und Betrag an (§ 174 Abs. 2 Insolvenzordnung). Etwa vorhandene Urkunden soll er der Anmeldung in Kopie beifügen (§ 174 Abs. 1 S. 2 Insolvenzordnung). Dabei ist der Begriff der Urkunde weit zu verstehen. Er umfasst jegliche Unterlage, deren Vorlage der Beurteilung der angemeldeten Forderung dient. Vorlagefähig und deswegen auch vorlagebedürftig ist alles, was die Forderungsanmeldung zu prüfen hilft. Nicht schon braucht der Insolvenzverwalter in die Lage versetzt zu werden, die Berechtigung der angemeldeten Forderung ohne zusätzliche Nachforschungen beurteilen zu können. Auch ohne Vorlage von Urkunden ist eine Anmeldung gültig, doch riskiert der Gläubiger Verzögerungen bei der Feststellung im Prüfungstermin (Nehrlich/Römermann, InsO, § 174 Rn. 16 m.w.N.). Er kann seine lückenhafte Anmeldung jedoch jederzeit nachbessern und namentlich Urkunden nachreichen. Im Interesse eines reibungslosen Prüfungstermins kann der Verwalter von sich aus beim Gläubiger anregen, unvollständige, streitanfällige Anmeldungen zu ergänzen (Nehrlich/Römermann, a.a.O., Rn. 18; Hervorhebung von hier). Grundsätzlich trägt er jedoch die Anmeldung, wie sie ihm zugeht, in die Insolvenztabelle ein. Er verbessert die Angaben nicht kraft eigener Einsicht. Seine Bedenken bringt er vielmehr, wie hier, im Prüfungstermin vor. Dies führt zu dem eingangs geschilderten weiteren Verfahren.

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Der Insolvenzverwalter hat jedoch grundsätzlich keine Einzelinteressen, sondern das Gesamtinteresse der Insolvenzgläubiger wahrzunehmen. Besondere Pflichten können ihm lediglich gegenüber sogenannten Neugläubigern erwachsen (Uhlenbruck/Mock, Insolvenzordnung, § 80 Rn. 90,91). Ihm oblag es mithin weder, die Klägerin auf bestehende Bedenken hinsichtlich ihrer Anmeldung vor dem Prüfungstermin hinzuweisen, noch ihr gesondert mitzuteilen, dass die mit Schreiben vom16. März 2016 übersandten Unterlagen nach wie vor nicht geeignet waren, seine Bedenken hinsichtlich der Feststellung zur Tabelle zu beseitigen.

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Die Kammer teilt im Übrigen die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Forderungsanmeldung der Klägerin zwar wirksam, aber für eine positive Feststellung zur Tabelle inhaltlich unzureichend war. In ihrer Forderungsanmeldung vom 28. Mai 2013 erklärt die Klägerin die Anmeldung der „Anfechtungssumme von 12.232,89 €“ unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 14. Oktober 2012, Aktenzeichen 1O 614/02. Bereits dies war inhaltlich unzutreffend, denn abzustellen wäre vielmehr gemäß § 144 Abs. 1 Insolvenzordnung auf die wieder aufgelebte Ursprungsforderung. Zu dieser verhält sich aber weder die Forderungsanmeldung noch das Schreiben der Klägerin vom 16. März 2016. Auch aus der Beifügung des Urteils des Landgerichts Meiningen ergab sich hierzu nichts Erhellendes. Denn dort ist im unstreitigen Tatbestand lediglich die Angabe der Klägerin in ihrem Insolvenzantrag vom 22. Juni 1999 - Gesamtsozialversicherungsbeiträge, Säumniszuschläge und Kosten für die Zeit vom 1.1.1999 bis einschließlich 31.5.1999 in Höhe von 24.881,46 DM (Hauptforderung = 23.925,46 DM - wiedergegeben. Zum tatsächlichen Bestehen dieser Forderung und ihrer konkreten Zusammensetzung finden sich hingegen keinerlei (ggf. zwischen den hiesigen Parteien bindende) Feststellungen. Allein aus dem Obsiegen in dem vorgenannten Anfechtungsprozess musste der Beklagte mithin mitnichten den Schluss ziehen, dass die zur Tabelle angemeldete Forderung tatsächlich in der geltend gemachten Höhe besteht.

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III) Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die fehlende Erfolgsaussicht offensichtlich ist. Insbesondere waren in der Berufung keine neuen Aspekte zu berücksichtigen. Für das Berufungsgericht haben sich keine schwierigen Rechtsfragen ergeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Eine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt nicht vor. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

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IV) Der Hinweis orientiert sich an der Berufungsbegründung. Im Übrigen ergibt sich für das Berufungsgericht aus den amtsgerichtlichen Ausführungen und dem sonstigen Akteninhalt kein Anlass zu einer anderen Entscheidung.

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V) Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben. Binnen gleicher Frist wäre eine eventuelle Zurücknahme der Berufung (aus Kostengründen) zu erklären.