Rechtsprechung / Landgericht Berlin
Landgericht Berlin Urteil vom 11.12.2018 – 52 O 74/18
ECLI:DE:LGBE:2018:1211.52O74.18.00
Orientierungssatz
Werden auf einer Lebensmittelverpackung für Orangen- und Zitronenbonbons bei der Nährwertdeklaration freiwillige Angaben zu Vitaminen und Mineralstoffen mit neun verschiedenen Werten umfangreich an erster Stelle dargestellt, während in der Wahrnehmung des Verbrauchers erst nachrangig die verpflichtenden Angaben genannt werden, so entspricht diese Darstellungsform nicht der europäischen Lebensmittelinformationsverordnung.
Verfahrensgang
nachgehend KG Berlin 5. Zivilsenat, 5. September 2019, 5 U 2/19, Beschluss
nachgehend KG Berlin 5. Zivilsenat, 22. Oktober 2019, 5 U 2/19, Beschluss
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €‚ ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den persönlich haftenden Gesellschaftern der Beklagten bzw. deren Organen, zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf der Verpackung des Produkts „nimm2 Orangen- und Zitronenbonbons mit Vitaminen" die Vitamin- und Nährstofftabellen wie nachfolgend abgebildet aufzudrucken:
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit 25. April 2018 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 %.
Tatbestand
Der Kläger ist als Verband eine qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, der ausweislich der eingereichten Anlage K 3 in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Ihm entstehen durch seine satzungsgemäße Tätigkeit pro von ihm ausgesprochener Abmahnung durchschnittlich Kosten in Höhe von 214,- €.
Die Beklagte stellt Süßwaren her. Sie vertreibt unter anderem das Produkt „nimm2 Orangen- und Zitronenbonbons mit Vitaminen". Auf der wie nachfolgend dargestellt gestalteten Vorderseite der Verpackung finden sich die Aussagen „Das Multivitamin-Bonbon für die ganze Familie", „nimm2 Orangen- und Zitronenbonbons mit Vitaminen" und „Fruchtsaft & Vitamine":
Auf der wie aus dem Tenor zu 1. ersichtlich gestalteten Rückseite der Verpackung findet sich über einer in einen rechten und linken Teil aufgeteilten Nährwerttabelle die Aussage „Jedes nimm2 enthält zusätzlich eine Kombination von Vitaminen".
Die Beklagte vertreibt das Produkt ohne Beanstandungen von Behörden. In einem im Auftrag der Beklagten von einem Lebensmittelchemiker erstellten Gutachten vom 9. August 2017 (Anlage B 6) heißt es zu einem Produkt mit einer ähnlichen Verpackung, es sei verkehrsfähig.
Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 2. Februar 2018 (Anlage K 1) ab. Die Beklagte teilte darauf mit Schreiben vom 14. Februar 2018 (Anlage K 3) mit, sie sehe keine Gefahr der Irreführung.
Die Klage ist der Beklagten am 24. April 2018 zugestellt worden.
Die Parteien streiten darüber, ob die Nährwerttabelle den in Artt. 30 und 34 der Verordnung Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) i.V.m. dem Anhang XV der LMIV gemachten Vorgaben entspricht, wobei der Kläger darauf hinweist, dass die Angaben in der Nährwerttabelle nicht in der vorgegebenen Reihenfolge gemacht werden.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf der Verpackung des Produkts „nimm2 Orangen-und Zitronenbonbons mit Vitaminen" die Vitamin- und Nährstofftabellen wie nachfolgend abgebildet aufzudrucken:
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 214,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
1. An der gerichtsbekannten Prozessführungsbefugnis des Klägers im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG bestehen keine Zweifel. Auch die Beklagte hat nach Einreichen der Anlage K 3 nicht mehr in Abrede gestellt, dass er eine qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG ist.
2. Der Kläger kann die Beklagte gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Verbreitung des Produkts „nimm2 Orangen- und Zitronenbonbons mit Vitaminen" in einer Verpackung mit einer in der streitgegenständlichen Weise auf der Rückseite zu findenden Nährwertdeklaration in Anspruch nehmen, wobei für die Wiederholungsgefahr aufgrund der unstreitigen Verwendung der Verpackung eine tatsächliche Vermutung besteht.
a) Die Beklagte handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG.
Die von der Beklagten gewählte Darstellungsform entspricht nicht Art. 34 LMIV. Die Nährwertdeklaration, die die in Art. 30 Abs. 1 LMIV enthaltenen Angaben enthalten muss und die Art. 30 Abs. 2 LMIV genannten Angaben freiwillig enthalten kann, muss gemäß Art. 34 Abs. 1 S. 1 LMIV so gestaltet sein, dass die Angaben im selben Sichtfeld erscheinen. Gemäß Art. 34 Abs. 1 S. 2 LMIV müssen diese Angaben als Ganzes in einem übersichtlichen Format und gegebenenfalls in der in Anhang XV vorgegebenen Reihenfolge erscheinen. Sofern es dort heißt, dass die Reihenfolge nur „gegebenenfalls" dem Anhang XV folgen soll, beruht diese Einschränkung darauf, dass gemäß Art. 34 Abs. 5 LMIV einzelne Angaben für Stoffe, die nur in geringfügigen Mengen enthalten sind, oder Angaben, die gemäß Art. 30 Abs. 2 LMIV freiwillig erfolgen, weggelassen werden können (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 170. EL, März 2018, Art. 34 LMIV, Rn. 6; Voit/Grube, LMIV, 2. Aufl., 2016, Art. 34, Rn. 18).
Die Tabelle in Anhang XV macht folgende Vorgaben:
Die von der Beklagten in dem von ihr auf der Rückseite der Verpackung gelb hinterlegten Sichtfeld gemachten Angaben verkehren diese Reihenfolge in ihr Gegenteil, wenn die gemäß § 30 Abs. 2 LMIV freiwillig möglichen Angaben zu Vitaminen in der linken von zwei Tabellen und damit in Europa, wo die Leserichtung regelmäßig von links nach rechts gerichtet ist, an prominentester Stelle aufgeführt werden, statt sie an letzter Stelle zu nennen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob - was die Beklagte geltend macht - sie gemäß Art. 34 Abs. 2 S. 1 LMIV berechtigt wäre, eine von den Vorgaben des Anhangs XV abweichende Gestaltung der Tabelle zu wählen, weil auf der Verpackung nicht genügend Platz ist. Wenn es in Erwägungsgrund 47 der LMIV heißt, dass erfahrungsgemäß die Klarheit der verpflichtenden Informationen in vielen Fällen durch freiwillig hinzugefügte Informationen beeinträchtigt wird und aus diesem Grund in der Verordnung Kriterien festgelegt werden, mit deren unter anderen die Lebensmittelhersteller für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen verpflichtenden und freiwilligen Informationen sorgen können, bedeutet dies, dass im Interesse der Information des Verbrauchers die verpflichtenden Angaben Vorrang haben müssen vor den freiwilligen. Das Gegenteil ist bei der Gestaltung der Beklagten der Fall. Die nur freiwilligen Angaben gemäß Art. 30 Abs. 2 lit. f LMIV zu Vitaminen und Mineralstoffen werden an erster Stelle mit neun verschiedenen Werten umfänglich dargestellt, während in der Wahrnehmung des Verbrauchers erst nachrangig die verpflichtenden Angaben gemäß Art. 30 Abs. 1 LMIV genannt werden
Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 8. November 2018 unter Berufung auf die von ihr als Anlagen B 7 und B 8 eingereichten Veröffentlichungen geltend macht, dass es den Erkenntnissen der Werbepsychologie entspreche, dass das wichtigste Element der Werbung sich immer auf der rechten Seite befinden solle, verkennt sie, dass sich diese Erkenntnis auch ausweislich dieser Veröffentlichungen auf Werbetestimonials oder wichtige Werbebotschaften bezieht. Um solche handelt es sich bei der Nährwerttabelle jedoch nicht, sondern als Werbetestimonial fällt den angesprochenen Verkehrskreisen die oberhalb der Nährwerttabelle zu findende Aussage „Jedes nimm2 enthält zusätzlich eine Kombination von Vitaminen" ins Auge. Auch in dem als Anlage B 8 von der Beklagten herangezogenen Blog-Beitrag heißt es jedoch, dass die Leserichtung von links nach rechts und von oben nach unten gerichtet ist. Dementsprechend wird auch die Tabelle wahrgenommen, wobei der als Blickfang oberhalb der Tabelle angebrachte Claim die Aufmerksamkeit des Verbrauchers noch zusätzlich auf die links oben zu findenden Informationen zu Vitaminen lenkt.
Nach Vorbringen der Parteien ist auch nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte für sich in Anspruch nimmt, gemäß Art. 34 Abs. 2 S. 1 LMIV berechtigt zu sein, in der vorgeschriebenen Nährwerttabelle die Angaben nicht untereinander darstellen zu müssen, sondern die Tabelle zweiteilen zu dürfen. Angesichts der Größe der Verpackung ist nicht ersichtlich, dass die Lesbarkeit der Tabelle eingeschränkt wäre, wenn die Vorgaben der LMIV beachtet würden. Zwar handelt es sich bei der Verpackung um einen flexiblen Kunststoffbeutel, der in der Mitte der Rückseite verklebt ist, doch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei zur Verfügung stehenden 14 cm nicht eine - addiert - etwa 8,6 cm hohe Tabelle so anbringen kann, dass sie immer noch gut lesbar ist. Sofern die Beklagte dabei in Interesse der bestmöglichen Information des Verbrauchers irgendwelche Zweifel haben sollte, könnte sie die Tabelle in einem vertikal statt - wie bisher - horizontal gestalteten Sichtfeld so gestalten, dass die Angaben gemäß Art. 30 Abs. 1 LMIV im oberen Teil des Sichtfeldes oberhalb der Verklebung und die freiwilligen Angaben gemäß Art. 30 Abs. 2 LMIV im unteren Teil zu sehen sind. Keinesfalls aber kann es zu dem von der Beklagten offenbar gewünschten Ergebnis kommen, dass der Blick der Verbraucher zuerst auf die Angaben zu Vitaminen fällt.
Warum - wie nach der Ansicht der Beklagten der Fall - das Gutachten eines Lebensmittelchemikers für die rechtliche Bewertung eine indizielle Bedeutung haben sollte, ist nicht ersichtlich. Ebenso ohne Bedeutung für die Entscheidung ist es, dass Mitbewerber der Beklagten die Verpackungen von Süßwaren ähnlich gestalten und dass das Geschäftsgebaren der Beklagten behördlich nicht beanstandet wurde.
b) Die auch nach der Ansicht der Beklagten zur Information der Verbraucher bestimmten Vorschriften des Art. 34 LMIV sind als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG anzusehen und mit dem Verstoß gegen sie wird der Schutz der Gesundheit der Verbraucher spürbar beeinträchtigt (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., 2018, § 3a, Rn. 1.102 und 1.203; KG, Beschluss vom 11. September 2018 - 5 W 176/18).
3. Der Zahlungsanspruch ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Zinsen kann der Kläger insoweit gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB fordern.
4. Die Androhung der Ordnungsmittel erfolgt gemäß § 890 Abs. 2 ZPO.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Markfort
Dr. Samwer
Förder
Vorsitzender Richter
am Landgericht
Richterin
Richterin
am Landgericht