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Landgericht Berlin Beschluss vom 11.02.2019 – 65 S 214/18

ECLI:DE:LGBE:2019:0211.65S214.18.00

Orientierungssatz

1. Die Qualität des Bodenbelages kann den Wohnwert erhöhen. Nach dem Wortlaut der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2017 gilt das für die Ausstattung der Wohnung mit hochwertigem Parkett, Natur-/Kunststein, Fliesen oder einem gleichwertigen Boden/-belag in der überwiegenden Zahl der Wohnräume.(Rn.4)

2. Dielenböden sind in der Beschreibung der Qualitätsanforderungen des wohnwerterhöhenden Ausstattungsmerkmals nicht wiederzufinden. Die nicht wohnwerterhöhende Berücksichtigung ist demnach die Regel.(Rn.5)

3. Auch dem Interviewerhandbuch zum Berliner Mietspiegel 2017 lässt sich kein Hinweis entnehmen, dass die Arbeitsgruppe Mietspiegel Dielen generell als wohnwerterhöhendes Ausstattungsmerkmal angesehen hat.(Rn.6)

4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Berufung ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.

Verfahrensgang

vorgehend AG Pankow-Weißensee, 10. Oktober 2018, 7 C 128/18

Tenor

Die Kammer beabsichtigt, die zulässige, insbesondere statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 10. Oktober 2018 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Gründe

I.

1

Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Frei von Rechtsfehlern hat das Amtsgericht die auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete gerichtete Klage abgewiesen.

2

Die Voraussetzungen des § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen nicht vor, soweit der Kläger über die von den Beklagten außergerichtlich bereits erteilte Zustimmung hinaus eine Erhöhung der Nettokaltmiete um (weitere) 91,86 € auf 952,93 begehrt. Das Amtsgericht hat die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend ermittelt.

3

Die Einwände des Klägers gegen die Feststellungen des Amtsgerichts zur nicht wohnwerterhöhenden Bewertung des Dielenbodens unter Berücksichtigung der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung zum Berliner Mietspiegel 2017 tragen keine andere Entscheidung.

4

Gemäß § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB beeinflusst die Ausstattung einer Wohnung die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete. Dem entsprechend kann den Wertungen der Arbeitsgruppe Mietspiegel zufolge die Qualität des Bodenbelages den Wohnwert erhöhen (vgl. Berliner Mietspiegel 2017, Grundlagendaten für den empirischen Mietspiegel, Methodenbericht, Hamburg, Juli 2017, S. 6, 39f., 86ff.) Nach dem Wortlaut der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2017 gilt das für die Ausstattung der Wohnung mit hochwertigem Parkett, Natur-/Kunststein, Fliesen oder einem gleichwertigen Boden/-belag in der überwiegenden Zahl der Wohnräume (vgl. Merkmalgruppe 3: Wohnung).

5

Der Kläger übersieht im Rahmen seiner Argumentation, dass sich Dielen – obwohl sie in Berlin in Altbau-Wohnungen weit verbreitet sind – in der Beschreibung der Qualitätsanforderungen des wohnwerterhöhenden Ausstattungsmerkmals nicht wiederfinden. Die nicht wohnwerterhöhende Berücksichtigung ist demnach die Regel.

6

Auch dem Interviewerhandbuch zum Berliner Mietspiegel 2017 lässt sich kein Hinweis entnehmen, dass die Arbeitsgruppe Mietspiegel Dielen generell als wohnwerterhöhendes Ausstattungsmerkmal angesehen hat. Als den ausdrücklich genannten hochwertigen Belägen gleichwertig genannt wird dort (lediglich) moderner PVC-Boden (Interviewerhandbuch, Hamburg Juli 2016, S. 33).

7

Danach entspricht der (hohe) Qualitätsmaßstab, den das Amtsgericht angelegt hat, den Wertungen der Arbeitsgruppe Mietspiegel.

8

Da Dielenboden weder nach der Orientierungshilfe noch unter Berücksichtigung des Interviewerhandbuchs als hochwertiger Bodenbelag gilt; müsste er - um den „Qualitätssprung“ zum hochwertigen Bodenbelag zu schaffen - den genannten, als hochwertig anerkannten Bodenbelägen gleichwertig sein, was unter - entsprechend - engen Voraussetzungen möglich sein kann, aber mitnichten die Regel ist (Kammer, Urt. v. 16.11.2016 – 65 S 187/16, Grundeigentum 2017, 53, nach juris Rn. 23ff).

9

Das kann bei hochwertigen, hinsichtlich der Qualität der Verlegung und des Holzes mit Parkett vergleichbaren Dielen der Fall sein, nicht aber bei Dielen, die - wie der Kläger hier selbst einräumt und durch die zur Akten gelangten Fotos belegt ist – nicht frei von Gebrauchsspuren, Unebenheiten, Fehl- und Flickstellen sind.

10

Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht zu Recht keinen Beweis über den Umfang der von den Beklagten durch Fotos belegten Qualitätsmängel der Dielen erhoben. Schon der Vortrag der Kläger rechtfertigt die Annahme des wohnwerterhöhenden Merkmals eines hochwertigen Bodenbelages nicht.

II.

11

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO und gegebenenfalls Rücknahme der Berufung binnen 2 Wochen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Gerichtsgebühren bei Zurücknahme der Berufung ermäßigen.