Rechtsprechung / Landgericht Berlin
Landgericht Berlin Beschluss vom 28.02.2019 – 52 O 255/17
ECLI:DE:LGBE:2019:0228.52O255.17.00
Orientierungssatz
1. Ist einem Unterlassungsschuldner wegen Irreführung gerichtlich untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr mit der Angabe "Verkauf ihres Hauses zum Höchstpreis" und/oder "höhere Verkaufserlöse" zu werben, so handelt es sich um einen kerngleichen Verstoß, wenn im Rahmen einer Google-Adwords-Anzeige mit den Worten "Zum Höchstpreis verkaufen" geworben wird.(Rn.6)
2. Die Tatsache, dass die konkrete Verletzungsform, die durch Bezugnahme im Urteil zum Bestandteil des Tenors geworden ist, eine Werbung auf der Webseite des Schuldners ist und es bei den Anzeigen im Ordnungsmittelverfahren um solche auf Google-Adwords geht, führt nicht zu einer anderen Bewertung.(Rn.6)
Tenor
1. Gegen die Schuldnerin wird wegen des Verstoßes gegen die Urteile des Landgericht Berlin vom 2.11.2017 und 8.3.2018 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,00 €, ersatzweise für je 500,00 € ein Tag Ordnungshaft, festgesetzt.
2. Die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
Gründe
Der Schuldnerin ist durch Versäumnisurteil vom 2.11.2017 unter Androhung der gesetzlichen Zwangsmittel untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr mit der Angabe „Verkauf Ihres Hauses zum Höchstpreis“ und/oder „höhere Verkaufserlöse“ zu werben, wenn dies geschieht wie folgt: (es folgte ein Auszug aus der Webseite der Beklagten „....de“). Dieses Versäumnisurteil ist der Schuldnerin am 9.11.2017 förmlich zugestellt worden.
Durch Versäumnisteil- und Kostenschlussurteil vom 8.3.2018 ist der Schuldnerin unter Androhung der gesetzlichen Zwangsmittel untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr mit der Angabe „Jetzt zum Höchstpreis verkaufen oder vermieten!“ zu werben, wenn dies geschieht wie folgt: (es folgte ein Auszug aus der Webseite der Beklagten „....de“). Dieses Urteil ist der Schuldnerin am 13.3.2018 förmlich zugestellt worden.
Wie sich aus den vom Kläger als Anlagen Gl. 3 und 4 vorgelegten Screenshots vom 6.12.2018 und 11.10.2018 ergibt, war an diesen Tagen auf der Webseite der Suchmaschine Google bei Eingabe des Suchbegriffes „…“ Google-Ad-Words-Anzeigen abrufbar, in denen für die Leistungen der Schuldnerin mit den Worten geworben wird „Zum Höchstpreis verkaufen.“
Auf den Ordnungsmittelantrag des Gläubigers vom 12.12.2018 hat die Schuldnerin eingeräumt, dass ihr Geschäftsführer bei der Anpassung der bei Google-Ad-Words hinterlegten Texte nach Zustellung der Urteile es in einer von 100 Anzeigenkampagnen versehentlich versäumt habe, auch im dritten Feld den Begriff „Höchstpreis“ zu entfernen. Die Anzeige erscheine so aber im Verhältnis zum gesamten Anzeigenvolumen nur in ca. 1 % der Fälle, nämlich bei gerade mal 2.192 Klicks, nämlich nur dann, wenn das Suchwort „…“ eingegeben werde. Darüber hinaus hält sie die vorliegenden nicht für kerngleiche Verstöße, weil Anzeigen bei Google-Ad-Words nicht mit einer dauerhaften Werbung auf der Webseite - wie in den Verletzungsformen, auf die die im Tenor genannten Urteile Bezug nehmen - vergleichbar sei.
Auf Antrag des Gläubigers war gegen die Schuldnerin gemäß § 890 ZPO eine Ordnungsmaßnahme zu verhängen, weil sie gegen die Unterlassungsgebote der im Tenor genannten Urteile verstoßen hat.
Es handelt sich entgegen der Rechtsauffassung der Schuldnerin um einen kerngleichen Verstoß. Kerngleichheit ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung immer dann anzunehmen, wenn das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass allein durch die Verwendung der Wortkombination „zum Höchstpreis verkaufen“ unabhängig von der ganz konkreten Formulierung inhaltlich der Kernbereich betroffen ist. Aber auch die Tatsache, dass die konkrete Verletzungsform, die durch die Bezugnahme in den fraglichen Urteilen zum Bestandteil des Tenors geworden ist, dort jeweils Werbung auf der Webseite der Schuldnerin ist, es bei den hier vorliegenden Anzeigen um solche auf Google-Ad-Words geht (Anlagen Gl. 3 und 4), führt nicht zu einer anderen Bewertung. In beiden Fällen handelt es sich um Werbung im Internet. Angesprochen werden in beiden Fällen Kunden, die die Schuldnerin bereits kennen oder jedenfalls gezielt nach ihr suchen. Ob diese Kunden nun direkt die Webadresse der Schuldnerin eingeben und auf der Webseite der Schuldnerin die Höchstpreiswerbung finden, oder aber über die Suchmaschine Google gezielt nach dem Namen … suchen und dann auf die Google-Ad-Words-Anzeigen mit der Höchstpreiswerbung stoßen, macht im Ergebnis keinen wesentlichen Unterschied. Das Charakteristische der konkreten Verletzungsform ist in beiden Fällen dasselbe.
Ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit hat die Schuldnerin eingeräumt.
Nach Auffassung der Kammer ist das verhängte Ordnungsmittel notwendig, aber auch ausreichend, um die Schuldnerin von einer weiteren Zuwiderhandlung abzuhalten. Bei der Höhe des Ordnungsgeldes ist auch berücksichtigt worden, dass es sich möglicherweise zwar absolut und im Verhältnis zum Gesamtanzeigenvolumen nicht um eine sehr hohe Anzahl von Klicks handelt, dass es sich aber dabei - wie auch bei den Kunden, die gezielt die Webseite der Schuldnerin aufsuchen - gerade um Kunden handelt, die die Schuldnerin bereits kennen und deshalb als mögliche Kunden besonders interessant sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Eine Wertfestsetzung erfolgt im Ordnungsmittelverfahren nur auf Antrag, der nicht vorliegt. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung im Kammergerichtsbezirk wäre der Wert aber auf 1/6 des Hauptsachestreitwertes, mithin auf 3.750,00 € festzusetzen.