Rechtsprechung / Landgericht Berlin
Landgericht Berlin Beschluss vom 12.03.2019 – 102 O 16/19
ECLI:DE:LGBE:2019:0312.102O16.19.00
Orientierungssatz
Wer einen Pkw vom Typ „Peugeot 2008“ auf einer Internetplattform durch Einstellen in der Kategorie „Geländewagen/Pickup“ bewirbt, obwohl das Fahrzeug die entsprechenden Voraussetzungen an die genannten Kategorien nach den Vorschriften über die Zulassung von Kraftfahrzeugen nicht erfüllt (hier: fehlender Allradantrieb), nimmt eine irreführende geschäftliche Handlung i.S.v. § 5 Abs. 1 UWG vor.(Rn.2)
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr einen Personenkraftwagen und insbesondere den Pkw „Peugeot 2008 1.2 PureTech 130 AAC Navi PDC NSW“ mit der Angabe
„Geländewagen“
zu bewerben, sofern der Personenkraftwagen nicht den Anforderungen gemäß Richtlinie70/156/EWG i.V.m. Anhang II A. 4.1. bzw. § 20 Abs. 3a S. 4 StVZO i.V.m. Anlage XXIX Abschnitt 1 Nr. 4.1 erfüllt,
sofern dies geschieht wie den Anlagen A4 und A4a wiedergegeben.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller hat hinreichend glaubhaft gemacht, zum einen zur Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert zu sein und zum anderen gegen die Antragsgegnerin sicherungsfähige Unterlassungsansprüche aus § 5 Abs. 1 UWG zu besitzen.
Die Antragsgegnerin hat den von ihr beworbenen Pkw vom Typ „Peugeot 2008“ nach dem Vorbringen des Antragstellers auf der Internetplattform ….de am 14. Januar 2019 in der Kategorie „Geländewagen/Pickup“ eingestellt, obwohl das Fahrzeug die entsprechenden Voraussetzungen an die genannten Kategorien nicht erfüllt. Insoweit kann dahinstehen, ob es sich bei dem „Peugeot 2008“ um ein so genanntes „SUV“ handelt, da derartige Fahrzeuge in der Regel lediglich optisch an geländegängige Fahrzeuge angenähert sind, diesen technisch jedoch nicht gleichstehen. Dabei kam es dann nicht mehr entscheidend darauf an, ob dem Verbraucher die vom Antragsteller genannten Vorschriften überhaupt bekannt sind, da auch die landläufige Erwartung hinsichtlich der technischen Eigenschaften und Gebrauchstauglichkeit an einen „Geländewagen“ eine andere ist als an einen gewöhnlichen Personenkraftwagen.
Falls die Plattform mobile.de ihre Kategorien in der Zwischenzeit geändert haben sollte, was aufgrund der vorgerichtlichen Reaktion der Antragsgegnerin möglich sein könnte, wäre dies nicht geeignet, die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen.
Die besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich aus § 12 Abs. 2 UWG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die weitere Nebenentscheidung aus § 3 ZPO.