Rechtsprechung / Landgericht Berlin

Landgericht Berlin Beschluss vom 25.03.2019 – 16 S 2/19

ECLI:DE:LGBE:2019:0325.16S2.19.00

Orientierungssatz

Der in Anspruch genommene Internetanschlussinhaber kann die gegen ihn sprechende Vermutung der Täterschaft einer Urheberrechtsverletzung widerlegen, indem er den Anforderungen an die ihn treffende sekundäre Darlegungslast gerecht wird. Hierzu gehört nicht nur die Mitteilung, ob und welche Personen selbständig Zugang zum Internetanschluss hatten, sondern auch die Mitteilung landungsfähiger Anschriften dieser Personen. Würde eine solche Verpflichtung des darlegungsbelasteten Anschlussinhabers nicht bestehen, könnte er sich der Haftung allein dadurch entziehen, dass er lediglich Namen von (Phantasie-) Personen nennt, die den Anschluss vermeintlich nutzen können. Eine Überprüfung durch den Rechteinhaber wäre nicht möglich.(Rn.11)

Verfahrensgang

vorgehend AG Charlottenburg, 29. November 2018, 210 C 181/18

Tenor

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 29.11.2018 - 210 C 181/18 - gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Auch ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

Gründe

1

Das Amtsgericht hat der Klage durch sein Urteil zu Recht stattgegeben. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in der vom Amtsgericht ausgeurteilten Höhe gemäß §§ 97 Abs. 2, 97a UrhG zu.

2

Die Beklagte haftet für die von der Klägerin vorgetragenen Rechtsverletzungen als Täterin. Gegen sie spricht eine tatsächliche Vermutung, die Rechtsverletzungen selbst begangen zu haben.

3

Die Klägerin hat gegen die Beklagte insbesondere einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 3.000,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG.

4

Der Beklagte hat das Recht der Klägerin auf öffentliche Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Werke, die ihr als exklusive Lizenznehmerin zustehen, verletzt, indem sie diese über ihren Internetanschluss zum Herunterladen im Wege des Filesharings bereit gestellt hat.

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Hiervon hat die Kammer unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien auszugehen.

6

Das Amtsgericht ist zunächst mit zutreffenden Erwägungen von der Rechtsinhaberschaft der Klägerin hinsichtlich der streitgegenständlichen Filme ausgegangen. Aus dem Vortrag der Klägerin i.V.m. § 10 UrhG ergibt sich vorliegend die Vermutung, dass die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Filmen ist. Anders als der Beklagte ausführt kommt es insoweit auch nicht auf die als Ausdruck vorgelegten Screenshots an, sondern auf die aus diesen ersichtlichen Vervielfältigungsstücke. Auch die Kammer ist aufgrund der Vorlage der Ausdrucke davon überzeugt, dass die Klägerin Inhaberin der behaupteten ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Filmen ist. Insoweit kann bei der Überzeugungsbildung im Sinne von § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch auf die Vorlage entsprechender Ausdrucke und deren entsprechende Würdigung abgestellt werden (vgl. BGH GRUR 2016, 1280, 1281 f. – Everytime we touch).

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Weiterhin ist das Amtsgericht zutreffend von der Haftung der Beklagten als Täterin ausgegangen.

8

Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist; daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH GRUR 2010, 633, 634 – Sommer unseres Lebens). Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert (OLG Köln MMR 2014, 338, 339 – Abmahnkosten in Filesharing-Fällen). Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH GRUR 2014, 657, 658 – BearShare).

9

Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH GRUR 2014, 657, 658 - BearShare). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat (BGH GRUR 2016, 191, 194 - Tauschbörse III; BGH BeckRS 2016, 18340 Rn. 33 - Everytime we touch). Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss wird den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen daher nicht gerecht; der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH a.a.O. - Everytime we touch).

10

Es trifft zwar zu, wie die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung ausführt, dass die Klägerin für die Behauptung der Täterschaft des Anschlussinhabers beweisbelastet ist. Dies setzt aber voraus, dass der in Anspruch genommene Anschlussinhaber die gegen ihn sprechende Vermutung der Täterschaft widerlegt, indem er den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast gerecht wird. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.

11

Die Beklagte ist dieser sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen. Die Beklagte hat zwar ausgeführt, im streitgegenständlichen Zeitraum hätten ihre Mitbewohnerinnen Frau S. und Frau C. sowie die Besucherin Frau D. den Internetanschluss mit ihren eigenen Geräten nutzen können. Der Vortrag der Beklagten, dass Frau D. allein für die Rechtsverletzungen verantwortlich sei, genügt jedoch nicht den vom BGH aufgestellten Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast. Es fehlt nämlich, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, an der Mitteilung ladungsfähiger Anschriften der von der Beklagten benannten Zeuginnen S., C. und D.. Dies ist indessen Teil der sekundären Darlegungslast, was daraus folgt, dass der Anschlussinhaber verpflichtet ist mitzuteilen, ob und ggf. welche Personen selbständigen Zugang zum Internetanschluss hatten. Nur bei Mitteilung von Namen und Anschriften werden Dritte Personen hinreichend individualisiert, um die Klägerseite in die Lage zu versetzen, die Ansprüche ggf. gegenüber anderen Personen, die vom Anschlussinhaber als mögliche Täter benannt werden, geltend zu machen bzw. eine entsprechende Inanspruchnahme Dritter zu prüfen. Würde eine solche Verpflichtung des darlegungsbelasteten Anschlussinhabers nicht bestehen, könnte er sich der Haftung allein dadurch entziehen, dass er lediglich Namen von (Phantasie-) Personen nennt, die den Anschluss vermeintlich nutzen können. Eine Überprüfung durch die Klägerseite wäre nicht möglich.

12

Ferner ist die Beklagte auch eines konkreten Nachweises schuldig geblieben, sich bemüht zu haben, aktuelle ladungsfähige Anschriften der Zeuginnen in Erfahrung zu bringen. Das Amtsgericht hat entgegen der Ansicht der Beklagten insoweit auch keine Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO verletzt. Auch insoweit folgt die Kammer den Ausführungen des Amtsgerichts, dass die Beklagte aufgrund ihres eigenen Vorbringens zur (nicht mehr aktuellen) Anschrift von Frau D. und dem Hinweis des Gerichts, hinsichtlich der beiden anderen Mitbewohnerinnen ladungsfähige Anschriften mitzuteilen, dies auch auf die Zeugin D. hätte beziehen können und müssen, zumal sich die Unrichtigkeit der zunächst mitgeteilten Anschrift schon aus der von der Beklagten eingereichten E-Mail von Frau D. vom 15.11.2018 ergibt („I currently live in London“).

13

Insoweit bleibt die Mitteilung aktueller Anschriften der Zeuginnen erst mit der Berufungsbegründung außer Betracht, weil die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.

14

Der Anspruch auf Schadenersatz besteht auch, wie beantragt, in Höhe von 3.000,00 EUR. Angesichts des Umstands, dass es vorliegend um die Nutzung dreier Filme geht, ist dieser Betrag im Rahmen der Schadenschätzung nach § 287 ZPO nicht übersetzt. Er entspricht vielmehr der Höhe nach den Beträgen, die die Kammer in vergleichbaren Fällen im Rahmen ihres gemäß § 287 ZPO bestehenden Ermessens festgesetzt hat.

15

Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 281,30 EUR gemäß § 97a UrhG.

16

Die Abmahnung war aufgrund der vorstehenden Ausführungen berechtigt.

17

Auch hat die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass die geltend gemachten Aufwendungen der Höhe nach deshalb nicht entstanden sind, weil die Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht in jedem Einzelfall beauftragt werden bzw. es eine Absprache über zu zahlende Gebühren gibt. Dies behauptet die Beklagte lediglich pauschal und ohne weitere Anhaltspunkte.

18

Der Zinsanspruch folgt aus Verzugsgründen.

19

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, weshalb eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt, § 114 ZPO.

20

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats seit Zustellung dieses Beschlusses. Die Kammer gibt zu Bedenken, dass sich nach Nummer 1222 GKG-KV der Satz der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von 4,0 auf 2,0 ermäßigt, wenn das Verfahren nicht durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO endet, sondern durch Berufungsrücknahme.