Rechtsprechung / Landgericht Berlin
Landgericht Berlin Urteil vom 25.06.2019 – 22 O 50/18
ECLI:DE:LGBE:2019:0625.22O50.18.00
Orientierungssatz
1. Wenn sich der Stifter das gleiche Verfügungsrecht über das Stiftungsvermögen wie über sein eigenes vorbehält, ist die Teilung des Vermögens des Stifters in zwei unterschiedliche Massen gegenüber Dritten oder Gläubigern nicht wirksam.(Rn.26)
2. Die Stiftung ist dann wegen des Verstoßes gegen Art. 80 Abs. 1 ZGB Schweiz ungültig, weil keine Vermögenstrennung stattgefunden hat.(Rn.24)
3. Die Gründer haften in diesem Fall gemäß § 179 BGB.(Rn.22) (Rn.27)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, als Gesamtschuldner mit dem durch das Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 29.9.2017 - 22 O 177/17 - verurteilten ... und mit dem durch Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 6.3.2018 - 22 O 205/16 - verurteilten ... an den Kläger 23.750 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.4.2018 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 17.6.2013 - 36d IN 10/11 - (K 3) ist über das Vermögen der „......... (im folgenden: Schuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Gesellschafter sind Frau ... (mit 1.250 Gesellschaftsanteilen gegen eine Einlage von 1.250 €) und die „...“ (mit 23.750 Gesellschaftsanteilen gegen eine Einlage von 23.750 €).
Mit notarieller Stiftungsurkunde vom 21.1.2008 ist nach schweizerischem Recht die Familienstiftung „......“ (im folgenden: Familienstiftung) gegründet worden. Ausweislich der Stiftungsurkunde bezweckt die Stiftung die Unterstützung der Mitglieder der Familien ... und ... in Bedarfssituationen, indem sie zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, der Ausbildung und der Ausstattung beiträgt, sowie Unterstützung in bestimmten Lebenslagen gewährt. Der Stifter, der am 12.2.1958 geborene ..., widmete der Stiftung nach dem Text der Urkunde ein Anfangskapital von 55.000 €. Als Stiftungsräte wurden der Beklagte und die beiden weiteren - gesondert verurteilten - ... und ... eingesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Kopie eingereichte Stiftungsurkunde vom 21.1.2008 Bezug genommen.
Mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 14.11.2008 wurde die Schuldnerin gegründet. Den Gesellschaftsvertrag unterschrieb ... als Vertreter der Familienstiftung und zwar sowohl als Mitglied des Stiftungsrates sowie aufgrund ihm mündlich erteilter Vollmachten der weiteren beiden Mitglieder des Stiftungsrates, nämlich des ... und des Beklagten. Diese genehmigten nachfolgend mit Erklärung vom 12.12.2009 (ausweislich der Unterschriftsbeglaubigung vom 12.12.2008 tatsächlich wohl vom 12.12.2008) die vertraglichen Erklärungen des .... Die Schuldnerin wurde am 8.1.2009 in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. 23.750 Gesellschaftsanteile zu je 1 € wurden dabei von der „...“ gehalten. Die Schuldnerin betrieb in Berlin eine Gaststätte.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 17.6.2013 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden.
Nunmehr nimmt der Kläger den Beklagten als Gesamtschuldner mit den beiden übrigen - bereits durch Versäumnisurteile des Landgerichts Berlin gesondert verurteilten - Mitgliedern des Stiftungsrats, ... und ..., auf Zahlung der Gesellschafterseinlage in Höhe von 23.750 € in Anspruch.
Die Familienstiftung war nicht nur an der Schuldnerin beteiligt, sondern darüber hinaus zumindest noch an der „... GmbH“.
Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Die beiden weiteren Mitglieder des Stiftungsrates, ... und ..., sind jeweils mit Versäumnisurteilen des Landgerichts Berlin vom 29.9.2017 - 22 O 177/17 - und vom 6.3.2018 - 22 O2 105/16 - zur Zahlung der Einlage verurteilt worden.
Der Kläger meint, die nach schweizerischem Recht gegründete Familienstiftung sei nichtig, weil sie keinen nach Art. 355 ZGB zulässigen Zweck ausübe. Sie sei vielmehr durch die Beteiligung an den unternehmerisch tätigen Gesellschaften in Deutschland selbst unternehmerisch tätig gewesen. Da die Familienstiftung tatsächlich nicht existiere, seien die 3 für sie handelnden Personen - unter anderem der Beklagte - in entsprechender Anwendung der §§ 11 Abs. 2 GmbH-Gesetz, 41 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz - als Gesamtschuldner zur Zahlung der Einlage verpflichtet.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten als Gesamtschuldner neben den gesondert in Anspruch genommenen Herren ... und ... zu verurteilen, an ihn 23.750 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.4.2018 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, die Familienstiftung sei schon deshalb existent, weil sie formell wirksam errichtet worden sei und ihre Nichtigkeit nicht von einem Schweizer Gericht festgestellt worden sei. Zudem sei auch eine Familienstiftung befugt wirtschaftlich tätig zu sein. Darüber hinaus behauptet er, er habe mit Schreiben an die beiden anderen Stiftungsratsmitglieder vom 2.7.2010 (B 4) seinen Rücktritt als Stiftungsrat und Präsident erklärt und weiter mitgeteilt, dass er seinen Wohnsitz nicht mehr als Sitz der Stiftung zur Verfügung stelle.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 23.750 € gemäß §§ 14, 19 GmbH-Gesetz in Verbindung mit § 179 BGB.
Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin folgt aus §§ 22, 17 ZPO. Danach ist für Klagen des Insolvenzverwalters gegen Mitglieder einer Gesellschaft das Gericht örtlich zuständig, bei dem die Gesellschaft ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. Die Schuldnerin hat ihren Sitz in Berlin.
Die Klage ist auch begründet, denn der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß §§ 14, 19 GmbH-Gesetz in Verbindung mit § 179 BGB einen Anspruch auf Zahlung der Stammeinlage in Höhe von 23.750 €.
Die „...-Familienstiftung“ hat die von ihr zu leistende Stammeinlage bei der Gründung der Schuldnerin bis heute nicht geleistet, so das der Anspruch auf Leistung der Einlage gegen die „...-Familienstiftung“ gemäß §§ 14, 19 GmbH-Gesetz weiterhin besteht. Für diesen Anspruch des Klägers haftet der Beklagte in entsprechender Anwendung des § 179 BGB, denn die - von ihm vertretene - „...-Familienstiftung“ ist ungültig und nicht wirksam gegründet worden.
Es kann dahinstehen, ob schon deshalb keine wirksame Familienstiftung nach Schweizer Recht besteht, weil sich die „...-Familienstiftung“ an deutschen Gesellschaften beteiligt hat, die Gaststätten betreiben, und dieser Betrieb von Gaststätten keinen gemäß Art. 335 ZGB zulässigen Zweck einer Familienstiftung darstellt. Diesem Gedanken könnte entgegenstehen, dass die Erträgnisse aus dem Betrieb von Gaststätten oder der Beteiligung an Gesellschaften der Familienstiftung zur Verfügung stehen, und es rechtlich darauf ankommen könnte, ob diese Erträgnisse nach einem gemäß Art. 335 ZGB zulässigen Zweck verwendet werden. Andernfalls wäre die Familienstiftung verpflichtet, das Stiftungskapital in Höhe von 55.000 € in bar „in einem Schuhkarton aufzubewahren“ und dann bei Vorliegen einer Bedarfssituation auszuzahlen. Die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit eines solchen Vorgehens erscheint fraglich. Auch wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Schweiz im Zusammenhang mit der Erörterung zulässiger Zwecke von der Verwendung nicht nur des Stiftungsvermögens, sondern auch der Erträgnisse des Stiftungsvermögens gesprochen; und zwar in dem Sinne, dass die Erträgnisse des Stiftungsvermögens zu einem zulässigen Zweck im Sinne des Art. 335 ZGB verwendet werden müssen, damit eine Familienstiftung gegeben ist (so zum Beispiel: Bundesgericht der Schweiz in BGE 93 II 439 dort Regeste 2.). Dieser Umstand spricht dafür, dass eine Familienstiftung schon auch wirtschaftlich tätig werden darf, wenn die Erträgnisse dieser wirtschaftlichen Tätigkeit denn dem zulässigen Stiftungszweck zugute kommen.
Die „...-Familienstiftung“ ist jedoch schon deshalb ungültig und nicht wirksam entstanden, weil die Verfügungsgewalt über das Stiftungskapital in Höhe von 55.000 € bei dem Stifter, dem am 12. 2. 1958 geborenen und jedenfalls ehemals in der ... in 12169 Berlin wohnhaften ..., verblieben ist. Stiftungen sind dann ungültig, wenn bereits bei ihrer Gründung Art. 80 Abs. 1 ZGB nicht beachtet wird, weil die Verfügungsgewalt über ihr Vermögen in der Hand des Stifters geblieben ist (von Löwe in : von Löwe, Familienstiftung und Nachfolgegestaltung, 2. Aufl. 2016, § 9 Schweiz unter besonderer Berücksichtigung der kantonalen Regelungen von Basel-Stadt und Zug, Rn. 36). Gemäß Art. 80 ZGB bedarf es zur Errichtung einer Stiftung der Widmung eines Vermögens für einen besonderen Zweck. Dies ist grundsätzlich unter A.3. der Stiftungsurkunde (Anlage B2) geschehen, denn dort heißt es:
„Der Stifter widmet der Stiftung ein Anfangskapital von EUR 55´000.-- in bar.“
Tatsächlich hat eine Vermögenstrennung jedoch nicht stattgefunden. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 2.7.2010 (Anlage B4), in dem der Beklagte die beiden anderen Stiftungsratsmitglieder darauf hinweist, dass das Anfangskapital gemäß der Stiftungsurkunde vom 21.1.2008 nach wie vor nicht beigebracht sei, und wird bestätigt durch den Umstand, dass die „...-Familienstiftung“ bis heute die Stammeinlage in die Schuldnerin nicht eingezahlt hat. Wenn sich jedoch der Stifter das gleiche Verfügungsrecht über das Stiftungsvermögen wie über sein eigenes vorbehält, ist die Teilung des Vermögens des Stifters in zwei unterschiedliche Massen gegenüber Dritten oder Gläubigern nicht wirksam (vergleiche: von Löwe, a.a.O., Rn. 36; Bundesgericht der Schweiz, Urteil vom 21.3.2014 - 2C 533/2013 = BGE 140 II 255). So ist der Stifter, ..., verfahren, denn er hat keine Vermögenstrennung vorgenommen.
Da die „...-Familienstiftung“ nicht wirksam entstanden ist, haften diejenigen, die die Familienstiftung bei Gründung der Schuldnerin vertreten haben, in entsprechender Anwendung des § 179 BGB als „Vertreter ohne Vertretungsmacht“ auf Erfüllung der Einlageverbindlichkeit der „...-Familienstiftung“ gegenüber der Schuldnerin. Denn § 179 BGB findet auch auf Scheinfirmen und nicht existierende juristische Personen - wie die „...-Familienstiftung“ - entsprechende Anwendung (vergleiche: BGH Z 105, 283, 285; Münchener Kommentar-Schubert, 8. Aufl. 2018, § 179 BGB Rn. 12). Diejenigen Personen, die als Vertreter einer tatsächlich nicht existierenden juristischen Personen im Geschäftsverkehr auftreten, haften in entsprechender Anwendung des § 179 BGB als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Der Beklagte ist bei der Gründung der Schuldnerin als Vertreter der tatsächlich nicht existierenden „...-Familienstiftung“ aufgetreten. Bei Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages vom 14.11.2008 war ... als Vertreter der „...-Familienstiftung“ und als Vertreter des Beklagten tätig. Die Erklärungen des ... hat der Beklagte mit „Genehmigungserklärung/Vollmacht“ vom 12.12.2009 (gemeint wohl 12.12.2008) genehmigt.
Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt.
Gemäß § 19 Absatz 6 GmbHG verjährt der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung von Einlagen in 10 Jahren von seiner Entstehung an. Der Anspruch der Schuldnerin auf Zahlung der Stammeinlage ist frühestens mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages am 14.11.2008 fällig geworden und daher frühestens mit Ablauf des 14.11.2018 verjährt. Unabhängig von einer etwaigen früheren Hemmung der Verjährung durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Prozesskostenhilfeantrags des Klägers gemäß § 204 Abs. 1 Nummer 14 BGB ist die Verjährung jedenfalls durch die Zustellung der Klage am 27.4.2018 gemäß § 204 Abs. 1 Nummer 1 BGB rechtzeitig innerhalb der 10-jährigen Verjährungsfrist gehemmt worden. Schweizer Recht findet auf den Ablauf der Verjährung eines Anspruchs einer deutschen GmbH auf Zahlung ihrer Einlage keine Anwendung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.