Rechtsprechung / Landgericht Berlin

Landgericht Berlin Urteil vom 08.07.2019 – 16 O 22/19

ECLI:DE:LGBE:2019:0708.16O22.19.00

Orientierungssatz

1. Umfang und Inhalt der vertraglichen Pflichten eines Rechtsanwalts richten sich nach dem jeweiligen Mandat und den Umständen des einzelnen Falls. Im Rahmen der Risikoaufklärung hat der Anwalt den Mandanten auch über das mit einem Prozess verbundene Kostenrisiko zu informieren. (Rn.26) (Rn.27)

2. Dies ändert sich jedoch in dem Moment, indem klar ist, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten trägt. Bei der Risikoabwägung ist dann nämlich nicht mehr zu berücksichtigen, dass nicht nur das Risiko besteht, dass der Prozess verloren geht, sondern auch die entsprechenden Kosten zu tragen sind. (Rn.28)

3. Hat der Versicherungsnehmer den Versicherer wahrheitsgemäß von sämtlichen Umständen des Versicherungsfalles unterrichtet und der Versicherer daraufhin eine Deckungszusage erteilt, so ist der Versicherer im Nachhinein nicht zur Kostenkürzung berechtigt. (Rn.31) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Schadensminderungspflicht des Versicherungsnehmers. Es kann dem Versicherungsnehmer schlichtweg nicht vorgehalten werden, wenn er vor der Schadensentstehung den Versicherer fragt, ob er die Maßnahme ergreifen soll, dieser die Maßnahme dann billigt und diesem dann vorhält er hätte es besser wissen müssen und ihm die Kosten kürzen will. (Rn.31) (Rn.32)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines Beratungsmangels in Anspruch.

2

Die Klägerin ist Rechtsschutzversicherer. Herr Daniel L. ist ihr Versicherungsnehmer. Die Beklagte hat den Herrn Daniel L. in einem Prozess gegen die Volksbank Xxxxx eG (Volksbank) vertreten. Herr Daniel L. hatte mit der Volksbank zwei Darlehensvereinbarungen über insgesamt 200.000,00 €. Gesichert waren die Darlehen durch eine Grundschuld über 224.968,43 €, eine Bürgschaft Dritter über 150.000,00 € und einen Bausparvertrag über 50.000,00 €.

3

Der Herr L. beabsichtigte sich von der Vereinbarung mit der Volksbank zu lösen. Die Beklagten erhoben, nachdem die Klägerin für die Klage Deckungszusage erteilt hatte, folgende Klage:

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1. Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien bestehenden (Verbraucher-) Darlehensverträge mit den Nummern xxxxx und xxxxx aufgrund des Widerrufs des Klägers bzw. seiner Prozessbevollmächtigten vom 02.04.2015 beendet worden sind.

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2. Es wird weiter festgestellt, dass der Kläger der Beklagten aus dem unter der Darlehensnummer 15538206 geführten Darlehen nur noch die Zahlung eines Betrages in Höhe von 109.302,89 EUR, abzüglich weiterer nach dem 15.07.2015 auf das Darlehen geleisteter Zahlungen, schuldet.

6

3. Es wird weiter festgestellt, dass der Kläger der Beklagten aus dem unter der Darlehensnummer 15538214 geführten Darlehen nur noch die Zahlung eines Betrages in Höhe von 24.742,90 EUR, abzüglich weiterer nach dem 15.07.2015 auf das Darlehen geleisteter Zahlungen, schuldet.

7

4. Es wird weiter festgestellt. dass die nach dem Tag des Zugangs des Widerrufs gezahlten Beträge zu Gunsten des Klägers mit 5%-punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind.

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5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme der vom Klägern angebotenen Rückzahlung der noch offenen Beträge gemäß vorstehender Ziffern 2. und 3. seit dem 12.02.2015 im Annahmeverzug befindet.

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6. Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, die Löschung der auf dem Wohn- und Geschäftsanwesen in ..., ... 6, Flurstück Nr.: ...in Höhe von 224.968,43 EUR, Zug-um-Zug gegen Zahlung der sich aus vorstehenden Ziffern 2. und 3. ergebenden Ablösungsbeträge zu bewilligen, die Bürgschaft der Eltern Gerhard und Marianne L., ... 6, ...in Höhe von 150.000,00 EUR Zug-um-Zug gegen Zahlung der sich aus vorstehenden Ziffern 2. und 3. ergebenden Ablösungsbeträge freizugeben, und den Bausparvertrag Nr. xxxxxxxxx X xx, der Bausparkasse ...AG über 50.000,00 EUR Zug-um-Zug gegen Zahlung der sich aus vorstehenden Ziffern 2. und 3. ergebenden Ablösungsbeträge rückabzutreten.

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7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.317,87 EUR nebst 5%-punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Noch in der ersten Instanz einigten sich die Volksbank und Herr L. vergleichsweise. Die Beklagten baten die Klägerin mit Mail vom 30. November 2015 um die Zustimmung zu dem Vergleich, indem sie folgendes schrieben:

12

„Die Parteien haben sich außergerichtlich geeinigt, wie aus dem Ihnen in der Anlage ebenfalls übersandten Vergleichsentwurf ersichtlich. Von der von der VB berechneten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von € 22.300,00 zahlt unser Mandant bei Ablösung der Darlehen zum 31.01.2016 einen Betrag in Höhe von € 5.000,00 (22,5 %). Im Gegenzug verzichtet unser Mandat auf seine Nutzungsersatzansprüche in erheblicher Höhe. Unser Mandant wird die am 31.01.2016 von der Bank mitgeteilten, dann noch bestehenden Valuten ablösen. Wirtschaftlich betrachtet ist daher eine Kostenaufhebung mehr als gerechtfertigt. Namens und in Vollmacht unserer Mandantin bitten wir um Zustimmung zur Kostenregelung im angestrebten Vergleich."

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Die Klägerin erteilte die Zustimmung, der Vergleich schloss das Verfahren ab.

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Den Streitwert für den Rechtsstreit setzte das Landgericht zunächst auf 95.736,00 € fest. Nach der Streitwertbeschwerde der Beklagten aus eigenem Recht setzte das Landgericht den Streitwert auf bis zu 470.000,00 € fest. Das OLG Stuttgart beließ es bei dieser Festsetzung. Maßgeblich für die Erhöhung war die Berücksichtigung der Sicherheiten in Höhe von insgesamt 374.968,43 €.

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Insgesamt ergaben sich für Herrn L. Gerichts- und eigene Anwaltskosten für die Beklagten in Höhe von insgesamt 15.495,95 €.

16

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagten den Mandatsvertrag mit Herr L. verletzt hätten, weil sie auch Klage hinsichtlich der Freigabe der Sicherheiten erhoben hätten. Dieses wäre zum einen unnötig gewesen, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass die Volksbank die Sicherheiten nicht freigegeben hätte, wenn der Sicherungszweck erfüllt gewesen wäre. Zum anderen habe auch in der beantragten Form kein Anspruch bestanden. Angesichts des Kostenrisikos hätte sich ein vernünftiger Mandant nicht zur Klage entschlossen. Da die Beklagten den Mandanten -- unstreitig -- nicht entsprechend aufgeklärt hätten, hätten sie den Schaden zu tragen, der dadurch entstanden wäre, dass die Beklagten die entsprechenden Anträge gestellt hätten. Wäre nur der Antrag zu 1) und 7) gestellt worden, so wäre nach einem Streitwert von 80.894,72 € zu entscheiden gewesen. Dann wären nur Gerichts- und Anwaltskosten von 7.956,00 € entstanden. In Höhe der Differenz habe der Herr L. einen Schadenersatzanspruch, der nach § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen sei.

17

Hinsichtlich des Betrages hat die Klägerin, vertreten durch die Prozessbevollmächtigten, die Beklagten zur Zahlung aufgefordert.

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Die Klägerin beantragt,

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1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.004,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2018 zu zahlen.

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2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 808,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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1. die Klage abzuweisen.

23

Die Beklagte meint, dass die Klage den Interessen des Herrn L. entsprach und im damaligen Zeitpunkt auch sachgerecht war.

Entscheidungsgründe

I.

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein übergegangener Anspruch auf Zahlung zu.

25

Voraussetzung für einen Haftungsanspruch wäre, dass die Beklagte ihre Pflichten im Mandatsverhältnis zu Herrn L. verletzt hätte. Denn nur diesem gegenüber ist der Anwalt verpflichtet, der Klägerin gegenüber bestehen keine Verpflichtungen, ebenso wenig wie der Anwalt sich darauf berufen kann, dass die Klägerin Pflichten im Rahmen des Rechtsberatungsverhältnisses ihm gegenüber hat bzw. ihre Handlungen dem Mandanten zuzurechnen wären (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2011, 761). Es handelt sich um rechtlich selbständige Verträge (OLG Koblenz a.a.O.).

1.)

26

Umfang und Inhalt der vertraglichen Pflichten eines Rechtsanwalts richten sich nach dem jeweiligen Mandat und den Umständen des einzelnen Falls. In den Grenzen des ihm erteilten Auftrags ist der Rechtsanwalt grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. Er hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele führen, und den Eintritt von Nachteilen oder Schäden zu verhindern, die voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er ihn auch über mögliche Risiken aufzuklären (vgl. BGH NJW 2018, 2476, Tz 8).

27

Dies bedingt ohne weiteres, dass der Anwalt grundsätzlich im Rahmen seiner Beratung nicht nur mögliche Klageziele benennen muss, sondern auch den Mandanten auf die Risiken bei der Durchsetzung hinweisen muss. Unabhängig von der Frage, ob der Antrag zu 6) inhaltlich begründet war, lag es anhand der möglichen erheblichen Kosten, die durch den Antrag entstehen auf der Hand, zu prüfen und zu besprechen, ob dieses Risiko im Verhältnis zu dem möglichen Kostenrisiko eingegangen werden sollte angesichts des geringen Risikos, dass die Bank an den Sicherheiten festhält, obgleich kein Sicherungszweck mehr gegeben ist. Eine Pflichtverletzung der Beklagten allein schon aus diesem Umstand liegt also nahe.

28

Dies ändert sich jedoch in dem Moment, indem klar ist, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten trägt. Bei der Risikoabwägung ist dann nämlich nicht mehr zu berücksichtigen, dass nicht nur das Risiko besteht, dass der Prozess verloren geht, sondern auch die entsprechenden Kosten zu tragen sind. Im Gegenteil ist diese Diskussion überflüssig, da der Mandant die Sicherheit hat, dass er mit den Kosten nicht mehr belastet wird (so zutreffend Grams in Anm zu LG Dortmund FD-VersR 2017, 388642). Er hat generell kein Interesse mehr, die Klage aus diesem Grunde nicht in Angriff zu nehmen. Im Gegenteil, er hat ja gerade die Versicherung abgeschlossen, um auch risikobehaftete Prozesse zu führen (vgl. KG NJW 2014, 397). Insoweit kommt eine Aufklärung gar nicht mehr in Betracht, es sei denn der Mandant hat aus besonderen Gründen Interesse an den Erfolgsaussichten und den dadurch entstehenden Kosten. Dafür ist nichts ersichtlich.

2.)

29

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet wäre, mit Hilfe seiner Versicherung nur „sinnvolle“ oder „notwendige“ Prozesse zu führen.

30

Vorrangig ist darauf zu verweisen, dass eine Verletzung von Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu einer Haftung des Versicherungsnehmers führen würde. Denn der Rechtsanwalt ist nicht Beteiligter des Vertrages. Würde man also die Beratungspflicht des Rechtsanwaltes entgegen der obigen Ausführungen erweitern mit der Begründung, dass der Mandant sich nicht schadenersatzpflichtig im Versicherungsverhältnis machen solle, so ergäbe sich, dass der Rechtsanwalt Erfüllungsgehilfe des Mandanten wäre bei der Wahrung von Vermögensinteressen der Versicherung. Dafür gibt es aber gar keinen Anlass, denn es kann nicht die Aufgabe des Versicherungsnehmers sein, dass er darauf achtet, dass die Versicherung nur angemessene Prozesse führt, vielmehr ist das die Aufgabe der Versicherung (§ 1 VVG). Der Versicherungsnehmer hat nur alles dafür zu tun, dass die Versicherung ihre Entscheidung umfassend und wahrheitsgemäß informiert treffen kann.

31

Zunächst ergibt sich aus § 17 Abs. 1 b) ARB (so auch offensichtlich die AGB der Klägerin) dass der Versicherungsnehmer den Versicherer wahrheitsgemäß von sämtlichen Umständen des Versicherungsfalles zu unterrichten hat. Dies ist hier der Fall.

32

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 82 VVG bzw. aus § 17 Abs. 1 c) ARB wonach der Versicherungsnehmer eine Schadensminderungspflicht hat. Insoweit ist nämlich davon auszugehen, dass sich die Obliegenheit auf die Sorgfalt des Versicherungsnehmers selbst bezieht (vgl. Harbauer/Cornelius-Winkler, 9. Aufl. 2018, ARB 2010 § 17 Rn. 47) mithin es nicht darauf ankommt, ob der Mandant anwaltlich vertreten ist oder nicht. Im Übrigen ist dieser Gedanke hier auch nicht weiterführend. Es kann dem Versicherungsnehmer schlichtweg nicht vorgehalten werden, wenn er vor der Schadensentstehung den Versicherer fragt, ob er die Maßnahme ergreifen soll, dieser die Maßnahme dann billigt und diesem dann vorhält er hätte es besser wissen müssen und ihm die Kosten kürzen will. Insoweit kommt auch nicht mehr darauf an, ob § 17 Abs. 7 ARB wirksam ist, wonach sich der Mandant das Wissen des Rechtsanwaltes zurechnen lassen muss (vgl. instruktiv Harbauer/Cornelius-Winkler, 9. Aufl. 2018, ARB 2010 § 17 Rn. 134 ff). Denn auch dann kann das jedenfalls dann nicht gelten, wenn die Rechtsschutzversicherung alle Kenntnisse hat, die auch der Rechtsanwalt hat. Denn es schlichtweg nicht Aufgabe des Versicherungsnehmers zu entscheiden, ob er Deckungsschutz bekommt (wohl auch OLG Celle NJW-RR 2010, 1400).

3.

33

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 242 BGB (so aber OLG Düsseldorf NJOZ 2017, 99). Danach sei es dem Mandanten nach § 242 BGB verwehrt sich auf eine Deckungszusage zu berufen, wenn er Kenntnis von der Aussichtslosigkeit seiner Klage habe. Aus diesem Grunde wäre der Rechtsanwalt zur entsprechenden Beratung verpflichtet, damit dann, wenn er die Kenntnis habe, die Deckung gar nicht beantragen dürfe und damit gar nicht in die Situation komme sich auf eine Deckungszusage berufen zu müssen, auf die er sich nach § 242 BGB nicht berufen dürfe.

34

Dies ist schon deshalb wenig nachvollziehbar, weil das Interesse des Mandanten dann eigentlich dahingehen müsste möglichst keine Kenntnis zu haben, damit ihm der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs gar nicht erst gemacht werden kann. Im Kern geht es deshalb auch um etwas anderes. Entscheidend ist vielmehr, ob seitens des Mandanten eine Obliegenheit besteht zu prüfen, ob und inwieweit eine Deckungszusage erteilt werden soll. Denn nur wenn man zu diesem Ergebnis kommt, kann es entscheidend sein, dass der Mandant eigene Prüfungen vornehmen muss, die er dann ggf. an einen Rechtsanwalt delegiert. Aus den genannten Gründen ist das abzulehnen.

4.

35

Es ist auch nicht zutreffend, dass diese Rechtsauffassung dazu führt, dass die Rechtsschutzversicherung zu einer Haftpflichtversicherung des Rechtsanwalts wird. Zunächst ist dies schon deshalb formal unzutreffend, weil keine Pflichtverletzung der Beklagten vorliegt. Zum anderen ändert dies nichts daran, dass der Anwalt natürlich im weiteren Prozessverlauf Fehler machen kann, die durch ihn zu verantworten sind. Denkbar ist auch, dass der Anwalt Kosten auslöst, die die Rechtsschutzversicherung nicht abdeckt und bei denen sie nicht vorher gefragt wurde.

36

Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass die gegenteilige Auffassung dazu führt, dass die Rechtsschutzversicherung ihr Risiko der Falschbeurteilung auf einen Rechtsanwalt abwälzt, den sie nicht beauftragt hat. Sie könnte sogar fahrlässig oder vorsätzlich Deckungsschutz gewähren, obgleich sie die vermeintliche Aussichtslosigkeit kennt, ihrem Versicherungsnehmer als großzügige Versicherung gegenübertreten und im Zweifelsfalle sich das Geld vom Anwalt zurückholen, wenn dieser nicht zutreffend aufgeklärt hat. Abgesehen davon ist es auch wenig nachvollziehbar, wenn der Anwalt den Mandanten „formal“ aufklären müsste, dass seine Klage sehr risikoreich ist, dieser aber die Kosten nicht tragen müsse. Denn was soll der Mandant mit dieser Aufklärung anfangen, wenn er sowieso die Kosten nicht zu tragen hat? Zur Mitteilung an die Rechtsschutzversicherung ist er jedenfalls nicht verpflichtet (s.o.). Es mag auch sein, dass eine völlig aussichtslose eher nicht im Interesse des Mandanten sein mag. Aber auch insoweit besteht kein Aufklärungsbedürfnis. Denn wenn dies so eindeutig ist, dann kann auch die Rechtsschutzversicherung dies eindeutig erkennen und den Deckungsschutz verweigern.

5.

37

Besteht kein Anspruch des Mandanten, so kommt auch kein übergangener Anspruch in Betracht.

II.

38

Aus diesem Grunde kommt auch kein Anspruch auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Betracht.

III.

39

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, 709 ZPO.

40

Eine Erklärungsfrist für die Klägerin kam nicht in Betracht. Soweit die Beklagte ein Schreiben vorgelegt hat, dass die Klägerin den Vergleich genehmigt, so war dies bereits unstreitiger Sachverhalt. Der Schriftsatz vom 26.6.2019 enthielt keine neuen Ausführungen, die entscheidungserheblich gewesen sind.