Rechtsprechung / Landgericht Berlin
Landgericht Berlin Beschluss vom 30.08.2019 – 528 Qs 74/19
ECLI:DE:LGBE:2019:0830.528QS74.19.00
Orientierungssatz
1. Für eine Beteiligung i.S.d. § 125 Abs. 1 StGB reicht nicht aus, bloßer Teil der „Menschenmenge” gewesen zu sein, aus der heraus die Gewalttätigkeiten begangen wurden. Das bloß inaktive Dabeisein oder Mitmarschieren stellt weder eine psychische Beihilfe noch ein bestimmte Gewalttätigkeiten auf andere Weise unterstützendes Verhalten dar. Die bloße Billigung oder Wahrnehmung von Gewalttätigkeiten aus einer Menschenmenge genügt nicht, um sich diese Handlungen zurechnen zu lassen. (Rn.10)
2. Die Vermummung von Demonstranten allein reicht ebenfalls hierfür auch nicht aus. Sie soll die eigene Identifizierung verhindern und ist daher nicht ohne weiteres als Beihilfe zu Gewalttätigkeiten Dritter einzustufen. Gleiches gilt für das Verteilen von Flugblättern. (Rn.13)
Verfahrensgang
vorgehend AG Tiergarten, 4. April 2019, 234 Ds 154/18
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 04. April 2019 wird auf Kosten der Landeskasse Berlin, welche auch die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten zu tragen hat, verworfen.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Berlin legt mit ihrer Anklage vom 07. September 2018 den Angeschuldigten zur Last, sich am 05. Juli 2016 an einer (unangemeldeten) Fahrraddemonstration beteiligt zu haben, aus welcher heraus Farbeier an Gebäude geworfen wurden, und somit gemeinschaftlich einen besonders schweren Landfriedensbruch gem. § 125a StGB begangen zu haben. Die Angeschuldigten F., L., P., N., Sch. und K. sollen sich bei dieser Versammlung auch vermummt haben und somit tateinheitlich einen Verstoß gegen § 17a VersG begangen haben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anklageschrift vom 07. September 2018 verwiesen.
Das Amtsgericht Tiergarten lehnte eine Eröffnung gegen alle Angeschuldigten mit Beschluss vom 04. April 2019 ab. Zur Begründung führte das Amtsgericht im Wesentlichen aus, dass eine Identifizierung der Angeschuldigten anhand des vorliegenden Bildmaterials nicht möglich sei. Außerdem sei den Angeschuldigten schon keine aktive Beteiligung an den „Eierwürfen“ nachweisbar. Hinsichtlich der genaueren Einzelheiten wird auf den ausführlichen Beschluss des Amtsgerichts verwiesen.
Gegen die Nichteröffnung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde. Diese begründet die Staatsanwaltschaft damit, dass die Angeschuldigten anhand des Bildmaterials von Polizeibeamten wiedererkannt wurden, was einen hinreichenden Tatverdacht begründe. Außerdem habe durch die Beteiligung an der Fahrraddemonstration zumindest eine psychische Beihilfe an einem besonders schweren Landfriedensbruch vorgelegen. Aufgrund der Gesamtumstände (Vermummung, Flugblätter etc.) sei das Verhalten der Angeschuldigten über eine bloße Anwesenheit am Tatort hinausgegangen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs § 125a StGB
Die Angeschuldigten sind des besonders schweren Landfriedensbruchs gem. § 125a StGB nicht hinreichend verdächtig.
Nach § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte nach dem Ergebnis des vorbereitenden Verfahrens der ihm zur Last gelegten Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn bei vorläufiger Tatbewertung die Verurteilung des Angeschuldigten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Eine Verurteilung erscheint für die Angeschuldigten, auch hinsichtlich einer Beihilfe, nicht wahrscheinlich. Es fehlt bereits – unabhängig von der Frage, ob die Angeschuldigten überhaupt als Teilnehmer der Demonstration identifiziert werden können – an einer zurechenbaren Handlung bzgl. des besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs.
Während die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruch früher an die Zugehörigkeit zu einer feindseligen Menschenmenge anknüpfte, ist nach der Umgestaltung des § 125 StGB durch das 3. Strafrechtsreformgesetz – soweit hier von Bedeutung – nur strafbar, wer sich an den aus der Menschenmenge begangenen Gewalttätigkeiten beteiligt; Strafgrund ist diese Beteiligung und nicht mehr der bloße Anschluss an die unfriedliche Menge (BGHSt 32, 165, 178). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll nicht derjenige, der sich nach „Gewalttätigkeiten nicht veranlasst sieht, sich zu entfernen”, sondern nur derjenige, der sich „aktiv an Gewalttätigkeiten” beteiligt, nach dieser Vorschrift strafbar sein (BT-Dr VI/139, S. 4; VI/502, S. 9; zur Gesetzesgeschichte LK-von Bubnoff 11. Aufl., vor § 125 Rn 5ff.).
Deshalb genügt es für eine Beteiligung i.S.d. § 125 I StGB nicht, bloßer Teil der „Menschenmenge” gewesen zu sein, aus der heraus die Gewalttätigkeiten begangen wurden. Ob sich jemand an diesen „als Täter oder Teilnehmer beteiligt” hat, bestimmt sich vielmehr nach den allgemeinen Teilnahmegrundsätzen der §§ 25ff. StGB (S/S-Lenckner/Sternberg-Lieben 27. Aufl., § 125 Rn 14). Danach stellt jedoch das bloß inaktive Dabeisein oder Mitmarschieren weder eine psychische Beihilfe noch ein bestimmte Gewalttätigkeiten auf andere Weise unterstützendes Verhalten dar (vgl. BGH NStZ 1984, 549; OLG Naumburg NJW 2001, 2034; Fischer StGB, 55. Aufl., § 125 Rn 13; Münch-Komm-StGB-Schäfer § 125 Rn 31; LK-von Bubnoff aaO, § 125 Rn 9, 12f., 17ff.; S/S-Lenkner/Sternberg-Lieben aaO – jeweils mwN; BGH, NStZ 2009, 28, beck-online).
Nach den allgemeinen Teilnehmergrundsätzen ist den Teilnehmern der Fahrraddemonstration – natürlich mit Ausnahme der Werfer der Farbbomben – keine Handlung nachzuweisen, welche eine Täterschaft oder Beihilfe an dem besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs belegen.
Auf dem Video (Bl. 193, Bd. I d.A.) ist zu erkennen, wie sich eine Gruppe von ca. 30 bis 50 Fahrradfahrern auf der Straße fortbewegt. Die Gruppe fährt hierbei keine bestimmte Formation, sondern bewegt sich relativ unstrukturiert und zerstreut fort. Im Moment der Farbbeutelwürfe ist auch nicht zu erkennen, dass einzelne Fahrradfahrer sich gezielt zu den Werfern hinbewegen oder wegbewegen, um diese möglicherweise abzudecken. Auch ein Ablenken der Polizei ist nicht zu erkennen. Dem Video ist auch keine Interaktion der Werfer mit den übrigen Radfahrern zu entnehmen. Aus diesem Grund fehlt es bereits an einer aktiven Unterstützung der Werfer. Die bloße Billigung oder Wahrnehmung von Gewalttätigkeiten aus einer Menschenmenge genügt indes noch nicht, um sich diese Handlungen zurechnen zu lassen (BGH, NStZ 2009, 28, beck-online).
Die Vermummung von Demonstranten allein reicht hierfür auch nicht aus. Sie soll die eigene Identifizierung verhindern und ist daher nicht ohne weiteres als Beihilfe zu Gewalttätigkeiten Dritter einzustufen. (OLG Hamm, NStZ 2013, 347, beck-online). Gleiches trifft auf das Verteilen von Flugblättern zu.
2. Verstoß gegen § 17a VersG
Auch hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 17a VersG liegt kein hinreichender Tatverdacht vor.
a) Angeschuldigte F.
Unabhängig von der Frage, ob die Vergleichsmerkmale (Bl. 265, Bd. II d.A.) bereits genügen, um die Person als Radfahrerin zu identifizieren, fehlt es an einem aussagekräftigen Bild, welches die Anwesenheit der Angeschuldigten F. auf der Demonstration oder dem Vorbereitungstreffen in der Hasenheide belegt. Die Bilder (Bl. 221 ff, Bd. II d.A.) zeigen immer eine Frau mit einem blonden Zopf, welche von hinten aufgenommen wurde. Einzig auf Bl. 226, Bd. II d.A. ist die Person schräg von hinten abgelichtet, wobei (auch aufgrund der Qualität der Bilder) weder das Ohr, der Mund noch die Augenpartie zu erkennen sind. Aus diesem Grund ist es auch erklärlich, dass der Beamte mit der Codiernummer ....., die Angeschuldigte F. auf einer anderen Demonstration hauptsächlich aufgrund ähnlicher Kleidung wiedererkannt haben möchte (Bl. 120, Bd. I d.A.). Dies genügt allerdings nicht, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Zum einen ist die Bekleidung mit einer Adidas Trainingsjacke, schwarzen Schuhen und einer enganliegenden Jeans nicht so individuell, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Aufgrund der vorliegenden Bilder weist das Amtsgericht deshalb auch zutreffend darauf hin, dass eine Identifizierung nicht möglich erscheint. Selbst bei einer möglichen Aussage des Polizeibeamten, er habe die Angeschuldigte F. wiedererkannt, bliebe dem Gericht eine nachvollziehbare Überprüfung der Aussage und Überzeugungsbildung völlig verwehrt, da es keine aussagekräftigen Bildaufnahmen gibt.
b) Angeschuldigter L.
Die vorliegenden Aufnahmen genügen nicht, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Soweit der Beamte mit der Codiernummer ..... nachträglich (Bl. 258, Bd. II d.A.) den Angeschuldigten L. an der Augenpartie erkannt haben möchte, ist dies für die Kammer nicht nachvollziehbar. Anhand der Lichtbilder Bl. 260, Bd. II d.A. sowie der Vergrößerungen Bl. 993, Bd. V d.A. und Bl. 9, Bd. VII, d.A. kann die Kammer nichts erkennen. Nicht einmal ansatzweise, auch aufgrund des hochgezogenen Tuchs und des Schattenwurfs der Mütze, ist die Augenpartie zu erkennen. Eine Überprüfung anhand der Lichtbilder ist dem Amtsgericht dadurch verwehrt. Hinweise durch die Kleidung bei dem Vorbereitungstreffen in der Hasenheide ergeben sich ebenfalls nicht, da bereits die Farbe der Pullover nicht übereinstimmt. Dass bei dem Angeschuldigten ein schwarzer Kapuzenpulli mit Farbflecken gefunden wurde, belegt bestenfalls, dass der Angeschuldigte Teilnehmer des Fahrradkorsos war, nicht aber dass es sich bei dem Angeschuldigten um die abgebildete Person auf Bl. 993, Bd. V d.A. handelt.
c) Angeschuldigte P.
Hinsichtlich der Angeschuldigten P. geht das Amtsgericht völlig zu Recht davon aus, dass eine Identifizierung nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Soweit es sich bei der Person auf Bild 22 (Bl. 273, Bd. II d.A.) um die gleiche Person wie auf Bild 21 handeln soll, ist dies eine vage Vermutung. Alleine ein schwarzer Rucksack, schwarze Turnschuhe und eine blaue Jeans genügen zumindest nicht als individuelle Merkmale, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Dass bei der Durchsuchung ein grauer Pullover gefunden wurde, führt auch zu keinem anderen Ergebnis. Hiermit ließe sich nur begründen, dass die Angeschuldigte P. an dem Treffen in der Hasenheide (Bild 22) teilnahm, nicht aber dass es sich um die abgebildete Person Bild 21 handelt.
d) Angeschuldigte N.
Hinsichtlich der Angeschuldigten N. mag die Kammer schon nicht hinreichend sicher feststellen, dass die getragenen Kleidungsstücke Bild 12 (Bl. 268, Bd. II d.A.) mit Bild 11 übereinstimmen. Zwar sind die Mütze und der Schal ähnlich, mehr aber auch nicht. Auch eine Identifizierung der Person anhand Bild 12 dürfte nicht möglich sein, da auch hier wesentliche Merkmale (Augen, Ohr, Mundpartie) nicht zu erkennen sind. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Person auf Bild 11 eine Brille trägt, im Gegensatz zu Bild 12.
e) Angeschuldigter Sch.
Hinsichtlich des Angeschuldigten Sch. wird auf die Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen. Insbesondere ist die Aufnahme Bild 9 (Bl. 229, Bd. II d.A.) nicht geeignet, ein Wiedererkennen zu ermöglichen.
f) Angeschuldigter K.
Soweit die Beamten den Angeschuldigten K. ca. 2 Jahre nach der gegenständlichen Tat wiedererkannt haben wollen, mag dies hinsichtlich des Treffens an der Hasenheide möglicherweise noch nachvollziehbar sein. Eine Übereinstimmung der Person auf den Vergleichsbildern Bl. 270 ff., Bd. II d.A. erscheint nicht im Ansatz möglich. Die Kammer sucht bereits vergeblich auf den Bildern die Applikation auf dem linken Oberarm. Der Teilnehmer des Fahrradkorsos ist lediglich von hinten zu sehen. Dass beide Personen eine Brille tragen, ist zu erkennen. Dies ist aber auch nichts Außergewöhnliches.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, Abs. 2 StPO.