Rechtsprechung / Landgericht Berlin
Landgericht Berlin Urteil vom 25.09.2019 – 15 O 504/18
ECLI:DE:LGBE:2019:0925.15O504.18.00
Orientierungssatz
1. Die Werbung mit einem Tarifvergleich für Strompreise ist irreführend und unlauter, wenn sich aus der Werbung nicht mit der gebotenen Deutlichkeit ergibt, dass der Werbende seinen Einzählertarif mit einem Zweizählertarif des örtlichen Grundversorgers, den dieser nur bei einer erheblichen Inanspruchnahme von Nachtstrom empfiehlt, vergleicht. Der Verbraucher kann dann nicht erkennen, dass die Vergleichsbasis nur für einen bestimmten Verbraucherkreis, der mindestens 40 % Nachtstrom beansprucht, gedacht ist.(Rn.14)
2. Der Preisvergleich ist auch irreführend, weil er nicht die für den Tarif des Grundversorgers empfohlene Inanspruchnahme von mindestens 40 % Nachtstrom zu einem günstigeren Preis einbezieht, sondern realitätsfremd unterstellt, dass ein Kunde dieses Tarifs sämtlichen Strom tagsüber verbraucht, so dass der gesamte prognostizierte Verbrauch nach dem teureren Preis für Tagstrom berechnet wird.(Rn.14)
3. Der Werbende hat damit zur Täuschung geeignete Angaben über die Art und Weise, wie der Preis berechnet wird gemacht (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG) und unlauter mit einem Vergleich geworben, der sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 UWG).(Rn.14)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem jeweiligen Vorstand der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr einen Tarifvergleich zwischen einem ...-Einzählertarif und einem anderen Tarif anzustellen, wenn dies geschieht, wie in Anlage K2 wiedergegeben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 21.12.2018 an den Kläger zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger ist ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Er erfüllt nach seinem Vortrag, den die Beklagte nicht erheblich bestritten hat, die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
Die Beklagte befasst sich mit der Versorgung von Kunden mit Energie, insbesondere mit Strom und Gas. Im Juli 2018 stellte der Kläger fest, dass die Beklagte auf der von ihr betriebenen Internetpräsenz www.....de mit einem Tarifvergleich warb. Die Beklagte vergleicht einen von ihr angebotenen Tarif mit einem Grundversorgungstarif des Grundversorgers im ausgewählten Postleitzahlengebiet. Dazu muss der Verbraucher seine Postleitzahl und seine Jahresverbrauchsprognose eingeben. Gab man die Postleitzahl für Amberg und als Jahresverbrauchsprognose 3.500 kWh an, wurde ein Preisvergleich zum Grundversorgungstarif „... Strom ... „...“ der Stadtwerke ... ... GmbH angestellt. Als Jahrespreis für eine Versorgung auf der Basis dieses Tarifs wurden 1.074,20 € angegeben. Die Beklagte nannte als eigenen Jahrespreis einen Betrag in Höhe von 906,17 €. Als Ergebnis des Tarifrechners sollte sich somit im Falle des Wechsels eine Ersparnis in Höhe von 168,03 € ergeben. Bei dem von der Beklagten ausgewählten Vergleichstarif der Stadtwerke ... ... GmbH handelt es sich um einen solchen für Kunden mit Nachtstromregelung und Zweitarifzähler. Der Versorger empfiehlt diesen ab einem Nachtstromanteil von 40 %. Abgerechnet wird auf der Basis eines Arbeitspreises HT für den tagsüber verbrauchten Strom und eines Arbeitspreises NT für den Nachtstrom. Bei dem beworbenen E...-Tarif handelt es sich um einen Tarif, der über einen Eintarifzähler zu einem gleich bleibenden Arbeitspreis abgerechnet wird. Die Preisangabe der Beklagten kam dadurch zustande, dass sie für den Grundversorgungstarif den vollen Jahresverbrauch nach dem Preis für den tagsüber verbrauchten Strom berechnete. Der günstigere Nachtstrom wurde in der Berechnung nicht berücksichtigt.
Die beanstandete Werbung der Beklagten stellte sich wie im Folgenden wiedergegeben (Anlage K 2) dar:
Der Kläger mahnte die Beklagte am 16.7.2018 wegen irreführender Werbung ab. Für die Abmahnung entstanden dem Kläger tatsächliche Kosten, die über der begehrten Kostenpauschale in Höhe von 280,00 € zzgl. 7 % USt liegen. Die Beklagte gab im Ergebnis keine Unterlassungserklärung ab. Wegen der Einzelheiten der Abmahnung und der weiteren vorgerichtlichen Korrespondenz wird auf die Anlagen K 4 bis K 7 verwiesen.
Der Kläger ist der Ansicht, die beanstandete Werbung sei wegen unzureichender Angabe der unterschiedlichen Vergleichsgrößen (Zweizählertarif und Einzählertarif) und falscher Berechnung der Kosten für den Jahresverbrauch bei dem Grundversorger (nur Tagstrom) irreführend und damit unlauter.
Der Kläger beantragt, wie erkannt.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, das Zahlenmaterial speise ein Diensteanbieter in ihre Systeme ein.
Sie ist der Ansicht: Eine Irreführungsgeneigtheit sei nicht festzustellen, weil der Kläger nicht dargetan habe, dass der konkret beanstandete Vergleich zur Kenntnis eines Verbrauchers gelangt sei. Es fehle an einer für die Unterlassungswürdigkeit erforderlichen Erfolgsbezogenheit, weil der Kläger nicht dargetan habe, dass der Vergleich überhaupt nur von einem einzigen Verbraucher zur Kenntnis genommen worden sei. Jedenfalls handele es sich dabei nur um einen außerordentlich geringen Umfang an dem maßgeblichen Verkehrskreis. Mangels einer sozialen Auswirkung in der Außenwelt handele es sich allenfalls um ein geringfügiges Verhalten, das keinen unterlassungswürdigen Wettbewerbsverstoß begründen könne. Schließlich habe sie den Fehler in keiner Weise verursacht und es dürfe von ihr nicht verlangt werden, jedweden denkmöglichen Tarifvergleich selbst durch die Eingabe konkreter Zahlen nachzuvollziehen, um die Dateneingaben Dritter zu kontrollieren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivortrags wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Klage ist der Beklagten am 20.12.2018 zugestellt worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG berechtigt, Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG geltend zu machen. Dem substantiierten Vortrag des Klägers zu den tatsächlichen Voraussetzungen dieser Befugnis ist die Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegen getreten.
Die Beklagte ist nach §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2 und Abs. 3, 6 Abs. 2 Nr. 1 UWG zur Unterlassung der beanstandeten Werbung verpflichtet. Der Preisvergleich des eigenen Stromtarifs mit einem Stromtarif des örtlichen Grundversorgers richtet sich an Verbraucher und soll diese dazu bewegen, sich von der Beklagten mit Strom versorgen zu lassen. Die Werbung ist in zweifacher Hinsicht irreführend und unlauter. Zum einen ergibt sich aus der Werbung nicht mit der gebotenen Deutlichkeit, dass sie ihren Einzählertarif mit einem Zweizählertarif des Grundversorgers, den dieser nur bei einer erheblichen Inanspruchnahme von Nachtstrom empfiehlt, vergleicht. Alleine aus der Nennung des Tarifnamens, der das Wort „duo“ enthält, kann der Verbraucher nicht auf einen Zweizählertarif schließen. Es ist auch nicht seine Aufgabe, mit Hilfe des Tarifnamens selbst zu recherchieren, ob die Beklagte Äpfel mit Birnen vergleicht. Der Verbraucher kann daher schon nicht erkennen, dass die Vergleichsbasis nur für einen bestimmten Verbraucherkreis, der mindestens 40 % Nachtstrom beansprucht, gedacht ist. Zum anderen ist der Preisvergleich der Beklagten irreführend, weil er nicht die für den Tarif des Grundversorgers empfohlene Inanspruchnahme von mindestens 40 % Nachtstrom zu einem günstigeren Preis einbezieht, sondern realitätsfremd unterstellt, dass ein Kunde dieses Tarifs sämtlichen Strom tagsüber verbraucht, so dass der gesamte prognostizierte Verbrauch nach dem teureren Preis für Tagstrom berechnet wird. Die Beklagte hat damit zur Täuschung geeignete Angaben über die Art und Weise, wie der Preis berechnet wird gemacht (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG) und unlauter mit einem Vergleich geworben, der sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Das unlautere Verhalten ist der Beklagten zuzurechnen, weil es ihre eigene Webseite und Werbung betrifft.
Für die Irreführung kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Verbraucher oder gar irgendeine Mindestanzahl an Verbrauchern getäuscht wird. § 5 Abs. 1 S. 2 UWG stellt auf „zur Täuschung geeignete Angaben“ ab. Diese lagen nach Vorstehendem vor. Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass es sich um einen speziellen Einzelfall für die konkrete Datenabfrage handelte. Der Vergleich beruhte auf den systematischen Fehlern, dem eigenen (Einzähler-) Tarif einen ungeeigneten (Zweizähler-) Vergleichstarif des Grundversorgers von Amberg gegenüberzustellen und dann so zu tun, als kenne der Vergleichstarif nur den Tagstrom und als ob der Verbraucher nachts keinen Strom verbrauche, um auf einen realitätsfremd hohen Vergleichspreis zu kommen. Jedenfalls für alle Verbraucher in Amberg, die einen Preisvergleich abfragten, stellte sich dasselbe Problem. Selbst wenn außer dem Kläger bis zur tatsächlichen Unterlassung kein anderer einen Preisvergleich für Amberg abgefragt haben sollte, worauf es aus den bereits genannten Gründen nicht ankommt, hätte jedenfalls eine Begehungsgefahr bestanden, § 8 Abs. 1 S. 2 UWG. Die Beklagte hatte es nicht in der Hand, ob und wie viele Verbraucher aus Amberg sich ihres frei zugänglichen Preisvergleichsrechners bedienen. Ihr Bereitstellen dieses Rechners im Internet war auf den Erfolg einer möglichst hohen Inanspruchnahme gerichtet.
Der Unterlassungsanspruch besteht verschuldensunabhängig, so dass es für die Entscheidung nicht darauf ankommt, ob die Beklagte die Daten durch Dritte einspeisen ließ und das nicht kontrollieren musste.
Da auch das übrige Vorbringen der Beklagten nicht zur Verteidigung geeignet ist, war diese antragsgemäß zur Unterlassung zu verurteilen.
Die Beklagte hat dem Kläger nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG dessen Abmahnkosten zu ersetzen. Die Abmahnung war, wie sich aus Vorstehendem ergibt, begründet. Der Kläger hat die Höhe seiner tatsächlichen Abmahnkosten und die Berechnung seiner anteiligen Pauschale substantiiert dargetan. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Der Pauschale sind die gesetzlichen Prozesszinsen hinzuzufügen, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.