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Landgericht Berlin Urteil vom 26.09.2019 – 52 O 346/18

ECLI:DE:LGBE:2019:0926.52O346.18.00

Orientierungssatz

1. Die Bezeichnung als "Online Fahrschule", versehen mit einem darunter stehenden Logo, das einen sich freundlich um seinen Schüler sorgenden Fahrlehrer zeigt, auf einer Vermittlungsplattform für Fahrschuldienstleistungen, ist jedenfalls zur Irreführung geeignet, weil hierdurch der Eindruck vermittelt wird, dass es sich um eine online betriebene Fahrschule, die im Besitz einer Fahrschulerlaubnis im Sinne von § 17 FahrlehrerG ist, handelt oder jedenfalls eine solche online unterstützt wird. Der Verbraucher geht gerade davon aus, dass es etwas anderes ist als nur eine Vermittlerin von Geschäftskontakten zwischen Fahrschülern und Fahrlehrern.(Rn.38)

2. Irreführend ist auch die Verbreitung von Angeboten verschiedener Fahrschulen ohne deren Information und deren Einverständnis, die angebotenen Dienstleistungen zu bestimmten, von der Vermittlungsplattform genannten, Preisen durchzuführen.(Rn.39)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

1. mit der Angabe „Die Online Fahrschule zu werben, wenn dies wie folgt geschieht

< Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die oben genannten Abbildungen sind im Entscheidungstext des Gerichts nicht abgedruckt worden. >

2. die Durchführung von Führerscheinprüfungen zu bewerben durch Fahrschulen und Angabe von Preisen, wenn diese Fahrschulen nicht bereit sind, die entsprechende Ausbildung zu dem angebotenen Preis anzubieten und/oder wenn die so beworbene Fahrschule einer entsprechenden Werbung nicht zugestimmt hat, wenn dies wie folgt geschieht

< Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die oben genannten Abbildungen sind im Entscheidungstext des Gerichts nicht abgedruckt worden. >

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Vertragsstrafe in Höhe von 898,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 599,20 € seit Rechtshängigkeit dem 16. Januar 2019 und seit dem 6. März 2019 zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 39 % und die Beklagte zu 61 % zu tragen.

V. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I.1 und I.2 jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, der sich regelmäßig der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs annimmt. Ihm entstehen durch die Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben pro Abmahnung anteilige Personal- und Sachkosten in Höhe von 299,60 €.

2

Die Beklagte betreibt im Internet eine Plattform zur Buchung von Fahrschulleistungen; auf den als Anlage K 1 eingereichten Handelsregisterauszug wird verwiesen. Eine eigene Fahrschule betreibt sie nicht und verfügt daher auch nicht über eine entsprechende Erlaubnis.

3

Auf ihrer über www.....de zugänglichen Homepage warb die Beklagte im September 2018 wie folgt:

< Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die oben genannten Abbildungen sind im Entscheidungstext des Gerichts nicht abgedruckt worden. >

4

Wegen dieser Werbung und einer weiteren – nicht streitgegenständlichen – geschäftlichen Handlung mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 7. September 2018 (Anlage K 3) ab. Die Beklagte verwahrte sich mit Anwaltsschreiben vom 18. September 2018, gab aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unter dem 18. September 2018 unter Bezugnahme auf die abgemahnte Werbung die aus der Anlage K 5 ersichtliche Unterlassungserklärung ab, in der sie sich – mit einer Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,- € bewehrt – verpflichtete, wie geschehen, mit zahlenmäßigen Angaben zu Fahrschülern und Fahrlehrern in Deutschland zu werben, ohne darauf hinzuweisen, dass sich die Angaben auf die Gesamtzahl an Fahrschülern bzw. Fahrlehrern handelt, die vom Kläger mit Schreiben vom 24. September 2018 (Anlage K 6) angenommen wurde.

5

Am 1. Oktober 2018 suchte der Geschäftsführer der ...fahrschule Holding GmbH auf einer Messe mit der Bezeichnung „B.&P.“, bei der es sich um eine B2B-Veranstaltung für Gründer und Gründerinteressierte aus der Startup-Szene handelt, deren Ziel unter anderem die Vernetzung der Teilnehmer untereinander ist, den auf dem als Anlagen K 7 und K 11 eingereichten Foto abgebildeten Stand der Beklagten auf. Auf dem Stand ist in der aus der Anlage K 11 ersichtlichen Weise zu lesen:

6

......

Die Online Fahrschule

7

Ohne ausdrückliche Einwilligung der Mitarbeiter der Beklagten nahm er von dem Stand einen Werbeflyer, dessen Vorderseite wie folgt gestaltet war:

< Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die oben genannten Abbildungen sind im Entscheidungstext des Gerichts nicht abgedruckt worden. >

8

Wegen der Einzelheiten des achtseitigen Flyers wird auf die eingereichte Anlage K 8 verwiesen.

9

Mit Schreiben von 17. Oktober 2018 (Anlage K 9) forderte der Kläger die Beklagte wegen einer von ihm im Flyer gesehenen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung vom 18. September 2018 zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,- € auf.

10

Mit Schreiben vom 7. November 2018 (Anlage K 12) mahnte der Kläger die Beklagte wegen der Aufschrift auf ihrem Messestand ab.

11

Auf ihrer Homepage bietet die Beklagte eine Suchfunktion an. Über diese wurde in der aus den Anlagen K 15 und K 20 und aus dem Tenor zu 2. ersichtlichen Weise auf eine „Fahrschule B.“ bzw. „Fahrschule M.C.“ hingewiesen. Der Kläger mahnte die Inhaber dieser Unternehmen mit Schreiben jeweils vom 13. November 2018 (Anlage K 18 bzw. Anlage K 23) ab. Von Seiten der Fahrschule M. wurde mit Anwaltsschreiben vom 21. November 2018 (Anlage K 24) darauf hingewiesen, dass es keine Verbindung zwischen der Fahrschule und der Beklagten gebe, sondern dass es sich um eine „freie Kreation“ der Beklagten handele.

12

Mit Schreiben vom 29. November 2018 (Anlage K 26) mahnte der Kläger daraufhin die Beklagte erneut ab. Die Beklagte räumte mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 (Anlage K 27) ein, mit den beiden Fahrschulen nicht in Kontakt zu stehen und nicht deren Preise anzugeben, vertrat aber die Auffassung, dies sei erkennbar, weil die Artikel in der 1. Person verfasst und daher als persönliche Informationen von „E.“ erkennbar seien.

13

Auch der Inhaber der Fahrschule M. mahnte die Beklagte wegen aus der Anlage K 20 ersichtlicher Angaben ab. Die Beklagte verpflichtete sich daraufhin vertragsstrafenbewehrt in der aus der Anlage B 2 ersichtlichen Weise ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unter Bezugnahme auf einen teilweise der Anlage K 20 entsprechenden Bildschirmausdruck, es zu unterlassen, den Firmennamen, die Adresse, Fotos, Preisangaben oder sonstige Daten seines Unternehmens zu veröffentlichen, so lange nicht die dabei genannten Preisangaben dessen jeweils gültigen Preisen entsprechen.

14

Die Beklagte änderte daher die über ihre Suchfunktion zur Verfügung gestellten Informationen in der aus der Anlage B 3 ersichtlichen Weise.

15

Die Mitbewerberin der Beklagten, die ...fahrschule Holding GmbH, die den Kläger neben anderen Mitbewerbern auf einen Teil der streitgegenständlichen geschäftlichen Handlungen der Beklagten aufmerksam machte, erwirkte vor dem Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung vom 28. Dezember 2018, wegen deren Inhalts auf die Anlage B 1 verwiesen wird.

16

Die am 22. November 2018 bei Gericht eingegangene Klageschrift ist der Beklagten am 15. Januar 2019 zugestellt worden, der klageerweiternde Schriftsatz vom 5. Februar 2019 am 5. März 2019.

17

Der Kläger behauptet: Die Beklagte habe den Flyer auch auf einem Fahrlehrerkongress im November 2018, auf dem die Beklagte – unstreitig mit einem Stand vertreten war – für die Kundenakquise genutzt hat. Sie ist der Ansicht, der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergebe sich sowohl aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG als auch aus der mit der Unterlassungserklärung vom 18. September 2018 übernommenen vertraglichen Verpflichtung.

18

Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

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1. mit zahlenmäßigen Angaben zu Fahrschülern und Fahrlehrern zu werben, wenn dies geschieht, wie mit der Anlage K 8 wiedergegeben,

21

2. mit der Angabe „Die Online Fahrschule zu werben, wenn dies geschieht, wie mit der Anlage K 11 wiedergegeben,

22

3. die Durchführung von Führerscheinprüfungen zu bewerben durch Fahrschulen und Angabe von Preisen, wenn diese Fahrschulen nicht bereit sind, die entsprechende Ausbildung zu dem angebotenen Preis anzubieten und/oder wenn die so beworbene Fahrschule einer entsprechenden Werbung nicht zugestimmt hat, wenn dies geschieht, wie mit der Anlage K 15 und/oder mit der Anlage K 20 wiedergegeben,

23

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

24

5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Vertragsstrafe in Höhe von 898,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 599,20 € seit Rechtshängigkeit der mit der Klageschrift anhängig gemachten Klage und aus 299,60 € seit Rechtshängigkeit der mit dem Schriftsatz vom 5. Februar 2019 anhängig gemachten Klage zu zahlen.

25

Die Beklagte beantragt,

26

die Klage abzuweisen.

27

Sie ist der Ansicht, die Rechtsverfolgung des Klägers sei als im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich anzusehen; es handele sich um eine konzertierte Aktion des Klägers und des Mitbewerbers der Beklagten ...fahrschule ... GmbH.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

29

A. Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

30

I. Die Rechtsverfolgung durch den Kläger erfolgt nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG. Grundsätzlich spricht für die Prozessführungsbefugnis des Unterlassungsgläubigers eine Vermutung. Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die geeignet sind, diese Vermutung zu widerlegen, liegt grundsätzlich beim Unterlassungsschuldner (vgl. Hohlweck in Büscher, UWG, 2019, § 8, Rn. 384 m.w.N.).

31

1. Soweit die Beklagte geltend macht, als eine solche Tatsache sei es anzusehen, dass der Kläger mit Schreiben vom 7. September 2018 zu Unrecht auch eine – nicht streitgegenständliche – geschäftliche Handlung gemäß § 7 UWG angemahnt habe, ist hierfür nichts ersichtlich.

32

2. Eine missbräuchliche Mehrfachabmahnung durch den Kläger einerseits und die ...fahrschule ... GmbH liegt schon deshalb nicht vor, weil sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht ergibt, dass der Kläger von dem von jenem beim Landgericht Köln gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wusste, der zudem wohl auch erst nach Einreichung der hiesigen Klageschrift am 22. November 2018 gestellt wurde. Selbst wenn ein Mitglied des Klägers, das diesen auf eine seiner Ansicht nach unlautere geschäftliche Handlung aufmerksam gemacht hat, im weiteren Verfahren vom Kläger – wie von der Beklagten mit Schriftsatz vom 6. Juni 2019 geltend gemacht – grundsätzlich beteiligt wird, führt dies nicht dazu, dass sich der Kläger ein früheres Handeln des Mitglieds zurechnen lassen muss.

33

3. Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten können sich zwar daraus ergeben, dass ein Gläubiger bei einem einheitlichen Wettbewerbsverstoß ohne sachliche Gründe getrennte Verfahren anstrengt und daher die Kostenlast erheblich erhöht (vgl. Hohlweck in Büscher, a.a.O. § 8, Rn. 364 ff. m.w.N). Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Kläger, der – kostenschonend – die Unterlassungsansprüche in einer Klage geltend macht, die abgemahnten geschäftlichen Handlungen schon im Zeitpunkt der vorangegangenen Abmahnungen kannte.

34

II. Die Klage des gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zur Geltendmachung des Anspruches berechtigten Klägers ist nur teilweise begründet.

35

1. Der kann von der Beklagten gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 UWG Unterlassung verlangen, wobei für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr eine tatsächliche Vermutung besteht. Die Bezeichnung des Unternehmens der Beklagten und der von ihr angebotenen Dienstleistungen als „Online Fahrschule“ ist geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise zu einer geschäftlichen Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG zu veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hätten.

36

Die Veranstaltung „B. & P.“ ist eine Veranstaltung, die sich nicht an Verbraucher richtet, sondern es handelt sich bei ihr ausweislich der im Termin am 20. Juni 2019 zur Akte genommenen Information über diese Veranstaltung, die diese unstreitig zutreffend beschreibt, um eine Networking-Veranstaltung, auf der sich Gründer und an der Gründung von Unternehmen Interessierte treffen und sich austauschen können. Die von der Beklagten auf der Messe mit dem Stand, auf dem sich die beanstandete Aussage fand, angesprochenen Personen interessierten sich entsprechend dem Konzept der Veranstaltung für das Unternehmen der Beklagten und möglicherweise auch für eine unternehmerische Zusammenarbeit mit diesem. Für sie war von Interesse, ob die Beklagte über ein ansprechendes Geschäftskonzept verfügte; je vielversprechender dieses war, desto eher kam die Beklagte für künftige Geschäftskontakte in Betracht.

37

Durch die Bezeichnung der Beklagten als „Online Fahrschule“ und das darunter zu sehende Logo, dass wohl einen sich freundlich um seinen Schüler sorgenden Fahrlehrer zeigen soll, wurde den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck vermittelt, dass die Beklagte in irgendeiner Weise, nach der ein Interessierter sich am Stand erkundigen sollte, ein Konzept entwickelt hat, dass es ihr ermöglicht, dass jedermann bekannte Geschäft einer Fahrschule online zu betreiben oder jedenfalls online zu unterstützen.

38

Tatsächlich betreibt die Beklagten jedoch eine Fahrschule nicht, sondern ist „nur“ Vermittlerin, die mangels Fahrschulerlaubnis im Sinne von § 17 FahrlehrerG eine Fahrschule nicht selbst betreiben darf. Die Bezeichnung als „Online Fahrschule“ ist daher im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 UWG unwahr, jedenfalls aber zu Irreführung geeignet, da sich jemand für die Beklagte interessieren könnte, weil er glaubt, dass sie etwas anderes ist als eine Vermittlerin von Geschäftskontakten zwischen Fahrschülern und Fahrlehrern.

39

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG auch einen Anspruch auf Unterlassung der unwahren Aussagen zum Preis (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG) und zum Einverständnis der genannten Fahrschulen und damit einem Merkmal der von der Beklagten angebotenen Dienstleistungen im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, die der Kläger als Teile der aus den Anlagen K 15 und K 20 ersichtlichen konkreten Verletzungsform gesondert angreift (vgl. Schmidt in Büscher, a.a.O. § 12 Anh. I, Rn. 147 ff. m.w.N).

40

Mit den aus den Anlagen K 15 und K 20 ersichtlichen Aussagen wendet sich die Beklagte unstreitig im Rahmen ihrer auf der Homepage angebotenen Suchfunktion an Verbraucher, die selbst auf der Suche nach einer geeigneten Fahrschule sind oder deren Eltern. Da der Kläger nichts dazu vorträgt, wie diese angesprochenen Verkehrskreise auf die wiedergegebenen Internetseiten gelangt, ist es zwar schwer zu beurteilen, wie diese die Seiten verstehen. Auch ohne diese Kenntnis, ergibt sich aus den Anlagen jedoch, dass sich aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise jeweils eine Fahrschule vorstellt, die mit der Beklagten kooperiert und daher den Preis der Beklagten 1 : 1 übernimmt. Entgegen der Ansicht der Beklagten sieht der Verkehr nicht die Figur des jeweils in einem kleinen Bild eingeblendeten „E.“ als Urheber der Aussagen zum Preis an, sondern die in der ersten Person Plural verfassten Aussagen und damit auch diejenigen zum Preis werden angesichts der Begrüßung („Herzlich willkommen bei der Fahrschule …“) auf die Inhaber dieser Fahrschulen bezogen und nicht auf „E.“, der in der Mitte der Seite jeweils seine Beratung anbietet. Sie unterscheiden sich damit entscheidend von der seitens der Beklagten nach Abmahnung durch den Inhaber der Fahrschule M. gewählten Gestaltung (Anlage B 3), bei der bei gleicher Begrüßung, in der ersten Person Singular eine Aussage über die Fahrschule („sie“) getroffen wird. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass sich aus den Anlagen K 16 (und K 21) bei einer Würdigung des Gesamteindrucks ergebe, dass sich die Preisangaben nicht auf die jeweils genannten Fahrschulen, sondern auf die „E.“ und damit auf die Beklagten beziehen, übersieht sie, dass es sich bei den aus den Anlagen K 16 und K 21 ersichtlichen Bildschirmausdrucken nicht um Vergrößerungen aus den – allein streitgegenständlichen – Anlagen K 15 und K 16 handelt, sondern um Bildschirmausdrucke, deren Bedeutung im Kontext des Internetauftritt der Beklagten sich aus dem Vorbringen der Parteien nicht ergibt. Da die aus den Anlagen K 15 und K 20 ersichtlichen Preisangaben unstreitig nicht diejenigen der genannten Fahrschulen sind, sind vom Verkehr auf diese Fahrschulen bezogene Aussagen unwahr im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 UWG. Unwahr ist auch der durch die Übernahme der „Top Angebote“ der Beklagten durch die Fahrschulen entstehende Eindruck, diese Fahrschulen hätten der Aufnahme in das Suchangebot der Beklagten zugestimmt. Da die unwahren Angaben den Preis und damit ein für die Nachfrageentscheidung der angesprochenen Verkehrskreise besonders wichtiges Kriterium betreffen, ist von einer Eignung der Angaben auszugehen, diese in relevanter Weise zu beeinflussen.

41

b) Die für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr sprechende Vermutung ist nicht durch die als Anlage B 2 eingereichte Unterlassungserklärung widerlegt.

42

Grundsätzlich ist eine Drittunterwerfung für eine solche Widerlegung ausreichend, weil auch ein Dritter als Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 UWG den Unterlassungsanspruch geltend machen kann. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Wie bei jedem Vertragsstrafversprechen kommt es entscheidend darauf an, dass die Verpflichtung gegenüber dem Dritten geeignet ist, den Versprechenden wirklich und ernsthaft von Wiederholungen der Verletzungshandlung abzuhalten (vgl. Hohlweck in Büscher, a.a.O. § 8, Rn. 30 ff. m.w.N). Mit der aus der Anlage B 2 ersichtlichen Erklärung, auf deren Grundlage offenbar ein Unterlassungsvertrag zustande gekommen ist, hat sich der Dritte nur in Bezug auf eigene Daten die Unterlassung versprechen lassen und nur für einen Verstoß gegen diese Pflicht die Zahlung einer Vertragsstrafe. Aufgrund dieser Vereinbarung kann sie die Beklagte nicht – jedenfalls nicht ohne erhebliches Prozesskostenrisiko – in Anspruch nehmen, sofern die Beklagte die Daten anderer Unternehmen in der beanstandeten Weise verwendet.

43

3. Der Kläger kann gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG wegen der durch die Abmahnschreiben vom 7. September 2018, 7. November 2018 und 29. November 2018 jeweils die Erstattung einer der Höhe nach unstreitigen Kostenpauschale fordern.

44

Wegen der Berechtigung der Abmahnungen vom 7. November 2018 und 29. November 2018 wird auf die Erwägungen zu Ziffer 1. und 2. verwiesen. Die Abmahnung vom 7. September 2018 war berechtigt, weil der Kläger mit ihr zu Recht Unterlassung der aus der Anlage K 2 ersichtlichen Aussage verlangt hat, bei der der Verkehr die Aussagen zur Zahl der Fahrschüler und Fahrlehrer auf die von der Beklagten betriebene Plattform beziehen musste, was im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG zur Irreführung geeignet war. Unerheblich ist insoweit, dass aus dem Klagevorbringen nicht ersichtlich ist, dass die zwei verschiedene geschäftliche Handlungen betreffende Abmahnung vom 7. September 2018 auch hinsichtlich der zweiten abgemahnten geschäftlichen Handlung berechtigt war (vgl. BGH, GRUR 2009, 413, 415).

45

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

46

4. Die Klage ist nicht begründet, soweit der Kläger mit dem Antrag zu 1. geltend macht, die Beklagte sei zur Unterlassung der aus dem als Anlage K 8 eingereichten Flyer ersichtlichen Informationen über ihr Unternehmen verpflichtet. Es besteht weder ein gesetzlicher noch ein vertraglicher Unterlassungsanspruch.

47

a) Der Flyer ist nicht zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG).

48

Die Veranstaltung „B. & P.“ ist – vgl. auch oben zu Ziffer 1. – eine Networking-Veranstaltung, auf der sich Gründer und an der Gründung von Unternehmen Interessierte treffen und sich austauschen können. Nach dem Vorbringen des für eine Irreführungsgefahr darlegungspflichtigen Klägers ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Flyer auf der Messe, anders als von ihr mit Schriftsatz vom 15. Februar 2019 behauptet, nämlich als Handout zur Information von an ihrem Unternehmen und ihrer Geschäftsidee interessierten Personen, eingesetzt hat. Selbst wenn man mit dem Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 9. April 2019 davon ausgeht, dass die Beklagte den Flyer auch auf einem Fahrlehrerkongress im November 2018 zur Kundenakquise eingesetzt hat, ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Flyer ohne eine persönliche Ansprache von Zielpersonen verwendet hat. Der Geschäftsführer des Mitbewerbers hat den Flyer unstreitig ohne Zustimmung der Beklagten an sich genommen und damit in einer Weise, die keinen Rückschluss darauf zulässt, welcher Eindruck den angesprochenen Verkehrskreisen bei dem Einsatz des Flyers vermittelt wurde. Der Kläger hat damit keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, aus denen auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise geschlossen werden könnte.

49

Selbst wenn man allein auf die Gestaltung des Flyers abstellt, ist davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich auch nach dem Vorbringen des Klägers um Unternehmer handelt, und bei denen daher davon auszugehen ist, dass sie die unterbreiteten Informationen eher überdurchschnittlich aufmerksam und verständig aufnehmen, erkennen, dass eine Aussage über das Marktvolumen und nicht über das Unternehmen der Beklagten getroffen wird. Weder die Angaben auf der Vorderseite noch diejenigen auf S. 3 des Flyers erwecken den Eindruck, dass zu ihrem Kundenkreis 1,3 Millionen Fahrschüler jährlich bzw. 54 150 Fahrschüler monatlich oder 45 000 Fahrlehrer gehören.

50

b) Auch ein vertraglicher Unterlassungsanspruch besteht nicht.

51

Anders als die Werbung, die der Abmahnung zugrunde lag, beziehen sich die aus dem Flyer ersichtlichen Angaben nicht auf die Beklagte, sondern auf die „Digitalisierung des Fahrschulmarktes“ (vgl. auch den Hinweis des Gerichts vom 8. Januar 2019).

52

6. Die Klage ist auch aus den Gründen zu 5.b) nicht begründet, soweit der Kläger aufgrund der zwischen den Parteien auf der Grundlage der aus der Anlage K 5 ersichtlichen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung geschlossenen Vertrages die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,- € fordert.

53

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, wobei die Quotelung dem Verhältnis der für die geltend gemachten Ansprüche festgesetzten Teilstreitwerte folgt.

54

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.