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Landgericht Berlin Urteil vom 20.12.2019 – 15 O 50/18
ECLI:DE:LGBE:2019:1220.15O50.18.00
Orientierungssatz
1. Die Angabe in der Eigendarstellung eines Second-Hand-Onlineshops mit der Aussage „bis zu 90 % unter dem Neupreis“ ist irreführend, wenn das Unternehmen für die Angabe des jeweiligen Neupreises keine tatsächliche Preisrecherche betreibt, sondern es sich um einen aus der Luft gegriffenen Vergleichspreis handelt (Mondpreise oder Preisahnungen).(Rn.39)
2. Ist die Bezugsgröße für eine angegebene Preisersparnis der Willkür des Anbieters entsprungen, so ist der angegriffenen Vorteilswerbung insgesamt die Vergleichsgrundlage entzogen. Damit liegt zugleich eine unzulässige vergleichende Werbung im Sinne von § 6 Abs. 1, 2 Nr. 2 UWG vor.(Rn.39)
Verfahrensgang
nachgehend KG Berlin 5. Zivilsenat, 25. März 2021, 5 U 15/20, Beschluss
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr,
a) für den Verkauf gebrauchter Kleidung mit dem Hinweis „bis zu 90 % unter dem Neupreis“ zu werben
und/oder
b) für den Verkauf von gebrauchter Kleidung dem eigenen Verkaufspreis einen höheren durchgestrichenen Verkaufspreis gegenüberzustellen, wenn der höhere durchgestrichene Preis erläutert wird mit „* von uns geschätzter Neupreis für diesen Artikel“,
und/oder
c) in Zusammenhang mit dem Verkauf gebrauchter Bekleidung auf eine Preisersparnis mit dem Hinweis „- X %“ zu werben, wenn dies geschieht,
wenn dies jeweils geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:
(Anm. d. IT-Stelle: Text/Bild nicht im System hinterlegt.)
und/oder
d) in Zusammenhang mit dem Verkauf gebrauchter Bekleidung auf eine Preisersparnis mit dem Hinweis „X € gespart“ zu werben, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben, sofern sich die beworbene Preisersparnis auf einen „geschätzten Neupreis“ bezieht:
(Anm. d. IT-Stelle: Text/Bild nicht im System hinterlegt.)
und/oder
e) gebrauchte Textilbekleidung mit widersprüchlichen Angaben zur textilen Zusammensetzung zu bewerben, wie nachsehend wiedergegeben:
(Anm. d. IT-Stelle: Text/Bild nicht im System hinterlegt.)
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 267,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. März 2018 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung, die in jedem Unterlassungspunkt 3.000,- EUR und im übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages beträgt, vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, zu dessen über 2.000 Mitgliedern ca. 800 Verbände der Wirtschaft, darunter fast alle Industrie- und Handelskammern, der DIHK, Handwerkskammer und ca. 1.200 Unternehmen zählen, hat aufgrund seiner Mitgliedsstruktur die umfassende Verbandsklagebefugnis für das gesamte Bundesgebiet.
Die Beklagte betreibt den Handel mit Gebrauchtwaren wie etwa Bekleidung und unterhält dazu unter www.....com einen Onlineshop. Dort heißt es:
„UNSER ZIEL: NACHHALTIGKEIT BEIM SHOPPEN
Wir haben der Verschwendung den Kampf angesagt. Anstatt immer neue Kleidung zu kaufen, möchten wir mit ubup.com eine Plattform für Nachhaltigkeit schaffen, die Second Hand Einzelstücke bis zu 90 % unter Neupreis anbietet und einen Beitrag zum Umweltschutz leistet. Wie kaufen Kleidung, überprüfen und verkaufen sie wieder. Unsere Preise setzen sich daher aus dem Ankaufspreis, den entstehenden Unternehmenskosten (für Lager, Versand, Entwicklung, etc.) und einer kleinen Gewinnspanne zusammen. Nicht mehr und nicht weniger.“
Zu jedem angebotenen Artikel stellt sie einem höheren durchgestrichenen Preis in grauer Schriftfarbe mit Sternchenzusatz einen niedrigeren Angebotspreis in blauer Schriftfarbe gegenüber und stellt die Preisdifferenz in einem gelben Kästchen in einer negativen Prozentzahl mit roter Schrift heraus. Am Ende der jeweiligen Übersichtsseite wird in kleiner grauer Schriftfarbe erläutert:
„* von uns geschätzter Neupreis für diesen Artikel“ (Screenshot vom 24. Januar 2018 Anlage K 3 wegen der Einzelheiten).
Bei Aufruf der Artikeldetails wird ferner daneben der Differenzbetrag in EUR als „... € gespart“ ausgewiesen (Screenshot vom 16. November 2017 als Anlage K 14 wegen der Einzelheiten).
Schließlich bietet die Beklagte Textilbekleidung auf der Onlinehandelsplattform ebay.de an (Screenshots vom 26. September 2017 als Anlagen K 7 bis 9 wegen der Einzelheiten). Der Kläger beanstandet hierzu abweichende Rohstoff-Angaben unter „Artikelmerkmale“ und „Details“.
Die Abmahnungen vom 11. Oktober 2017 (Anlage K 10) und 17. November 2017 (Anlage K 15) blieben vergeblich.
Der Kläger beanstandet:
Die Beklagte erwecke dem irreführenden Eindruck im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, dass sie Second-Hand-Kleidung mit einer Preisersparnis bis zu 90 % unter dem Neupreis anbiete, sie (Beklagte) den Neupreis kenne und die Preisersparnis prozentgenau berechnen könne. Der durchgestrichene Preis stehe aus Verbrauchersicht für das ursprüngliche Preisverlangen. Der Sternchen-Zusatz würde von vielen nicht zur Kenntnis genommen und sei unverständlich, denn der angegebene „Neupreis“ beruhe nicht auf Recherche, sondern sei eine rein fiktive, nicht nachvollziehbare Größe (Mondpreise). So liege etwa der Originalneupreis für Mäntel der Marke „......“ nicht – wie angegeben – bei rund 295,- EUR, sondern nur zwischen 99,95 EUR und 229,95 EUR. Der Preisvergleich Neupreis zu Second-Hand-Preis hinke ohnehin; zudem handele es sich bei Kleidung um Saisonware. Neue Kleidung aus der Vorsaison werde aber ohnehin vom Handel mit deutlichen Preisabschlägen abverkauft. Damit liege zudem ein unzulässige vergleichende Werbung im Sinne von § 6 Abs. 2 UWG vor.
Die Angaben zur textilen Zusammensetzung seien mehrdeutig und nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG irreführend.
Ferner macht er eine Abmahnkostenpauschale in Höhe von 250,- EUR zuzüglich Umsatzsteuer geltend.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr,
a) für den Verkauf gebrauchter Kleidung mit dem Hinweis „bis zu 90 % unter dem Neupreis“ zu werben, wenn dies geschieht, wie in der Anlage K 3 wiedergegeben;
und/oder
b) für den Verkauf von gebrauchter Kleidung dem eigenen Verkaufspreis einen höheren durchgestrichenen Verkaufspreis gegenüberzustellen, wenn der höhere durchgestrichene Preis erläutert wird mit „* von uns geschätzter Neupreis für diesen Artikel“, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 3 wiedergegeben;
und/oder
c) in Zusammenhang mit dem Verkauf gebrauchter Bekleidung auf eine Preisersparnis mit dem Hinweis „- X %“ zu werben, wenn dies geschieht, wie in der Anlage K 3 wiedergegeben;
und/oder
in Zusammenhang mit dem Verkauf gebrauchter Bekleidung auf eine Preisersparnis mit dem Hinweis „X € gespart“ zu werben, wenn dies geschieht, wie in der Anlage K 14 wiedergegeben, sofern sich die beworbene Preisersparnis auf einen „geschätzten Neupreis“ bezieht;
d) gebrauchte Textilbekleidung mit widersprüchlichen Angaben zur textilen Zusammensetzung zu bewerben, wie in der Anlage K 7 und/oder Anlage K 8 und/oder Anlage K 9 geschehen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass „widersprüchliche Angaben“ durch „nicht übereinstimmende und/oder unvollständige Angaben“ ersetzt wird.
2. an ihn einen Betrag in Höhe von 267,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (zugestellt: 6. März 2018) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Unterlassungsanträge für nicht hinreichend bestimmt.
Sie behauptet, die jeweiligen Originalpreise durch eigene Berechnungen rekonstruiert zu haben. In der Regel sei eine Ermittlung des früheren Neupreises nicht möglich; häufig lasse sich nicht einmal mehr die Artikel- oder Modellbezeichnung feststellen. Es gebe keine zentrale Datenbank, in der Originalpreise für Kleidung abgerufen werden könnten. Die Preisgegenüberstellung diene als bloße Orientierungshilfe. Der Hinweis auf einen geschätzten Neupreis sei in Second-Hand-Online-Shops Usus. Beispielhaft sei der Webshop www.....de zu nennen.
Im Hinblick auf die Angebote bei eBay stelle der Plattformbetreiber in der Rubrik „Material“ nur einzelne Materialarten zur Auswahl, von denen nur eine (im eBay-Rechtsportal als „generelle Materialangabe“ bezeichnet, vgl. Anlage B 10) ausgesucht werden könne. Sie habe wahrheitsgemäß den überwiegenden Materialbestandteil angegeben. Unter „Details“ In der jeweiligen Artikelbeschreibung unter „Details“ seien individuelle Angaben möglich und von ihr auch gemacht worden
Sie bestreitet hilfsweise, dass der 'Kläger seit Jahrzehnten einen umfangreichen als gemeinnützig anerkannten Zweckbetrieb für den Bereich der Abmahnungen unterhalte, die in der Klageschrift näher aufgeführte(n) Kostenstruktur und Einzelkosten sowie dass die Kostenpauschale unter der Kostendeckungsschwelle liege.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Unterlassungsanträge sind jedenfalls durch die Inbezugnahme der jeweiligen konkreten Verletzungshandlung hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das gilt auch hinsichtlich des Antrages zu lit. d), wenn dort „widersprüchliche Angaben“ beanstandet werden. Denn der Kläger hat bereits in der Klageschrift deutlich gemacht, dass Streitgegenstand die objektiv widersprechenden Angaben in den „Artikelmerkmalen“ einerseits (hier Einstofflichkeit) und in der Artikelbeschreibung anderseits (dort Mehrstofflichkeit) sein sollen.
III.
Dem Kläger stehen lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG zu.
Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Auf Grund seiner Mitgliederstruktur hat sie die umfassende Verbandsklagebefugnis für das gesamte Bundesgebiet (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Auflage 2018, Einl. Rn. 2.45 m.w.N.) und ausführlich KG GRUR-RR 2016, 287 - 50% günstiger als Hotels – Rn. 22ff. Juris)..
1. Die Preiswerbung erweist sich als nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG irreführend und nach § 6 Abs.2 unzulässig preisvergleichend.
a) Eine geschäftliche Handlung ist im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Für die Beurteilung kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft. Dabei sind die in dieser Hinsicht vom Tatrichter getroffenen Feststellungen zur Verkehrsauffassung in der Revisionsinstanz nur darauf zu überprüfen, ob das Gericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2018, 431 - Tiegelgröße - WRP 2018, 413, Seite 416 – Rn. 23 m.w.N. juris).
Für die Frage, wie eine Werbung verstanden wird, ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers maßgebend, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Der Grad seiner Aufmerksamkeit ist von der jeweiligen Situation und vor allem von der Bedeutung abhängig, die die beworbenen Waren für ihn haben. Bei geringwertigen Gegenständen des täglichen Bedarfs oder beim ersten Durchblättern von Werbebeilagen oder Zeitungsanzeigen ist seine Aufmerksamkeit regelmäßig eher gering, so dass er die Werbung eher flüchtig zur Kenntnis nehmen wird. Dagegen wird der Verbraucher eine Angabe mit situationsadäquat gesteigerter Aufmerksamkeit zur Kenntnis nehmen, wenn er für die angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen erheblichen Preis zu zahlen hat. Maßgeblich für den Grad der Aufmerksamkeit des Verbrauchers ist außerdem die Art und Bedeutung der angebotenen Ware oder Dienstleistung (st. Rspr., vgl. BGH a.a.O. Rn. 27 m.w.N. juris )
b) Die Angabe in der Eigendarstellung mit der Aussage „bis zu 90 % unter dem Neupreis“ stellt sich danach als irreführend dar. Zwar ist dem Verbraucher bewusst, dass die Beklagte ausschließlich gebrauchte Kleidung anbietet, so dass ihn eine Preisgegenüberstellung von Neuware gegen Second-Hand-Artikel nicht überrascht. Ebenso liegt es wegen der Schnelllebigkeit von Modetrends bei Bekleidung für ihn nicht fern damit rechnen zu müssen, dass es sich im Angebot der Beklagten überwiegend nicht um aktuelle Saisonware, sondern um Kleidung aus früheren Saisons handelt, wenn es sich nicht gerade um zeitlose Konfektionsware handelt. Aus diesem Grund nimmt er auch an, dass ein angegebener Neupreis sich auf den Zeitraum der Saison des Jahres bezieht, in dem der Artikel auf den Markt gebracht wurde oder ab Hersteller/Importeur etc. lieferbar ist – und nicht etwa auf den Saisonschlussverkaufspreis. Neupreis wird aber als objektiv feststellbarer Einzelverkaufspreis verstanden. Dies kann eine unverbindliche Preisempfehlung des Lieferanten oder ein tatsächlich am Markt gebildeter, unter Umständen gewichteter Durchschnittspreis sein oder auch eine Preisspanne. Die Verkehrserwartung in die Angabe „geschätzter Neupreis“ der Beklagten, deren Ermittlungsgrundlagen nirgends näher erklärt werden, geht in letztere Richtung. Die Beklagte wird aber der durch die Angabe geweckten, berechtigten Erwartung, einer Schätzung liege stets eine entsprechende tatsächliche Ermittlung zugrunde, nach dem Eingeständnis der Beklagten nicht gerecht, weil es sich – etwa wenn die angebotene Ware nicht nach Modell und Ausstattung näher verifizierbar ist oder eine Internetrecherche keinen früheren Neupreis ergebe - durchaus um einen gewissermaßen aus der Luft gegriffenen Vergleichspreis handeln kann. Die Beklagte richtet sich an preisbewusste oder dem Nachhaltigkeitsgedanken anhängende Verbraucher. Ihnen ist es noch weniger als der marktaffinen Beklagten möglich, selbst den Neupreis zu ermitteln. Dies erschwert oder verunmöglicht ihnen eine eigenständige Prüfung der Preiswürdigkeit der Angebote der Beklagten. Sie sind daher in besonderen Maße auf die Wahrhaftigkeit des von der Beklagten jeweils angegebenen Neupreises angewiesen. Mondpreise oder Preisahnungen werden dem aber nicht gerecht. Ist die Bezugsgröße für eine angegebene Preisersparnis – sei sie ausgewiesen durch Gegenüberstellung mit einen durchgestrichenen anderen Preis als „... € gespart“ oder als prozentualen Vorteil „- … %“ - aber der Willkür des Anbieters entsprungen, so ist der angegriffenen Vorteilswerbung insgesamt die Vergleichsgrundlage entzogen. Damit liegt zugleich eine unzulässige vergleichende Werbung im Sinne von § 6 Abs. 1, 2 Nr. 2 UWG vor.
Kann die Beklagte einen belastbaren Vergleichspreis nicht ermitteln, so muss sie sich dieser Angabe enthalten.
2. Mit der widersprechenden Kennzeichnung der textilen Zusammensetzung der Kleidungsstücke in den „Artikelmerkmalen“ einerseits und der Artikelbeschreibung (Details) andererseits verletzt die Beklagte das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
Der Beklagten steht es frei, bei eBay unter „Artikelmerkmale“ zu Material gar keine Angaben („-“) oder eigenformulierte Angaben (unter Platzhalter „Machen Sie Ihre Angaben“) zu machen oder dort als Oberbegriff Mischgewebe anzugeben, wenn die Textilie nicht nur aus einem einzigen textilen Rohstoff besteht. Es genügt nicht, lediglich den anteilig größten Bestandteil zu nennen. Die Artikelmerkmale sind wichtige Orientierungshilfen für den Verbraucher bei eBay und Datenbasis für die plattforminterne Suchmaschine. Händler binden die Produktbeschreibungen sehr häufig im Wege des Framing in ihr eBay-Angebot ein und entziehen diesen Angaben damit dem Zugriff der plattforminternen Suchmaschine. Dann ist der Verbraucher aber um so mehr auf die Richtigkeit der Angaben in den Artikelmerkmalen angewiesen. Hat er seine Suche durch eine bestimmte Materialvorgabe sortiert, ist eine differierende Kennzeichnung in der Artikelbeschreibung selbst aber irreführend, weil unklar ist, welche Angabe letztlich verbindlich sein soll.
3. Die für den Unterlassungsanspruch als Voraussetzung erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus dem Verletzungsgeschehen; sie hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH GRUR 1985, 155, 156 - Vertragsstrafe bis zu ... I -m.w.N.).
Die Fassung der Unterlassungssätze ist rein redaktioneller Natur.
II.
Dem Kläger steht ferner ein Anspruch auf Zahlung der Abmahnkostenpauschale von 267,50 EUR gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu.
Die pauschalen Einwendungen der Beklagten geben keinen Anlass, die geltend gemachte Kostenpauschale in Frage zu stellen, denn es ist nach allgemeinen Entwicklung bei Kosten und Einnahmen aus Vertragsstrafen nicht zu erwarten, dass sich der Kostenaufwand des Klägers von 471,01 EUR netto pro Abmahnung (Basis 2015) seitdem derart verbessert hätte, dass mit den angesetzten 250,- EUR netto inzwischen mehr als Kostendeckung erreicht worden wäre. Mit dem OLG München (GRUR-RR 2019, 126 - Jahrhundert-Feier - Rn. 62 juris) ist dem Kläger daher die volle Pauschale zuzusprechen. Die in Köhler/Bornkamm/Feddersen (38. Aufl. 2020, UWG § 12 Rn. 1.132) genannten Nachweise für eine angemessene Kostenpauschale von nur 230,- EUR zuzüglich Umsatzsteuer sind über 20 Jahre alt und überholt.
III.
IV.