Rechtsprechung / Landgericht Berlin
Landgericht Berlin Beschluss vom 24.01.2020 – 15 O 41/20
ECLI:DE:LGBE:2020:0124.15O41.20.00
Orientierungssatz
Wirbt ein Versicherungsunternehmen bzw. ein Versicherungsvermittler im Falle des Abschlusses einer fünfjährigen Risikolebensversicherung und Einzahlung der Erstprämie mit einer Sondervergütung in Form eines Gutscheins im Wert von 50,- EUR, verstößt dies gegen § 34d Abs. 1 S. 7 GewO. Eine derartige Sondervergütung übersteigt die gesetzliche Geringwertigkeitsschwelle, deren Zweck es ist, Fehlanreize für den Versicherungsnehmer durch kurzfristige finanzielle Vorteile zu verhindern.(Rn.6)
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihren jeweiligen Vorständen,
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
gegenüber Versicherungsnehmern mit der Gewährung eines „50 Euro Amazon.de Gutschein“ bei Abschluss einer Risikolebensversicherung zu werben, wenn dies geschieht wie folgt:
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Sachverhalt ist der Antragsgegnerin aus der Abmahnung vom 20. Dezember 2019 bekannt. Das Antwortschreiben vom 23. Dezember 2019 lag vor wie das Nachfassschreiben vom 2. Januar 2020.
Der Antragsteller ist als Versicherungsvermittler nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert.
§ 34 d Abs. 1 S. 7 GewO untersagt, dass ein Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen gewähren oder versprechen darf und verweist insoweit auf die entsprechende Anwendung des § 48 b VAG. Damit schreiben §§ 34 d Abs. 1 S. 7 GewO und § 48 b VAG das bislang umstrittene Provisionsabgabeverbot für Versicherungsverträge (früher: § 298 Abs. 4 VAG, § 81 Abs. 2 S. 4 VAG a.F i. V. m. den dazu ergangenen Rechtsverordnungen) gesetzlich fest (vgl. Emde ZVertriebsR 2018, 292, 298 beck-online).
Eine Sondervergütung ist dabei jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung, insbesondere jede vollständige oder teilweise Provisionsabgabe, sofern sie nicht geringwertig ist (§ 48b Abs. 2 S. 1 VAG). Als geringwertig gelten Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses, soweit diese einen Gesamtwert von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht überschreiten (§ 48b Abs. 2 S. 2 VAG).
Die Kammer teilt die Ansicht des BaFin, dass die Sondervergütung erst nach Vollendung des jeweiligen Kalenderjahres des Bestands des Versicherungsverhältnisses fällig ist und es nicht auf die vereinbarte Vertragslaufzeit ankommt. Für Lebensversicherungen besteht - ungeachtet der vereinbarten Vertragslaufzeit - zudem ein ordentliches Kündigungsrecht nach § 168 VVG jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode, welches die allgemeinen Regelungen des § 11 Abs. 2-4 VVG verdrängt. Denkbar ist auch eine vorzeitige Beendigung durch Eintritt des Versicherungsfalles (Tod der versicherten Person). Das Versprechen einer Sondervergütung im Wert von 50,- EUR bei Abschluss einer fünfjährigen Risikolebensversicherung und Einzahlung der Erstprämie übersteigt die gesetzliche Geringwertigkeitsschwelle, deren Zweck es ist, Fehlanreize für den Versicherungsnehmer durch kurzfristige finanzielle Vorteile zu verhindern (Bürkle, VersR 2018, 1421, 1424; Reiff, VersR 2018, 193, 195).
Bei § 34 d Abs. 1 S. 7 GewO i.V.m. § 48b VAG handelt es sich um eine Norm, die im Sinne von § 3a UWG dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Die anderslautende Ansicht des OLG Köln (in: GRUR-RR 2017, 274 – Provisionsabgabeverbot -, Rn. 27 juris) hat sich durch die zwischenzeitliche VAG-Novelle aus Anlass der Umsetzung des Gesetzes zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie überholt.
Die für den Unterlassungsanspruch als Voraussetzung erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus dem Verletzungsgeschehen; sie hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH GRUR 1985, 155, 156 - Vertragsstrafe bis zu ... I - m.w.N.). Die Einstellung der Auslobung genügt nicht.
III. Die Dringlichkeit wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Die zweimonatige Dringlichkeitsvermutung im Kammergerichtsbezirk ist gewahrt.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Bei der Fassung des Unterlassungssatzes hat die Kammer von ihrem Formulierungsermessen Gebrauch gemacht, ohne dass darin eine teilweise Antragszurückweisung läge, § 938 Abs. 1 ZPO.
Der Verfahrenswert entspricht 2/3 des Wertes der Hauptsache.