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Landgericht Berlin Beschluss vom 10.03.2020 – 27 O 222/19

ECLI:DE:LGBE:2020:0310.27O222.19.00

Orientierungssatz

1. Das Kostenrisiko eines in der Sache letztlich nicht erfolgreichen Aufhebungsantrags liegt, wie auch bei jeder Hauptsacheklage, bei der den Antrag stellenden Partei. So ist ein Aufhebungsantrag nach § 926 Abs. 2 ZPO sogar dann unbegründet, wenn der Gläubiger am Schluss der mündlichen Verhandlung im Aufhebungsverfahren glaubhaft macht, seinerseits alles für die Zustellung seiner Klage demnächst erforderliche getan zu haben.(Rn.6)

2. Schon im Hinblick auf die Regelung des § 167 ZPO muss der den Aufhebungsantrag stellenden Partei (Antragsgegner im einstweiligen Verfügungsverfahren) bewusst sein, dass aus einer bisher unterbliebenen Zustellung der Hauptsacheklage auf eine nicht erfolgte Einreichung der Klage nicht rückgeschlossen werden kann und darf.(Rn.7)

3. Darüber hinaus hat die Antrag stellende Partei Kenntnis von Umständen, welche zu einer erheblich verzögerten Zustellung eingegangener Klagen führen konnten, wenn sie vom Gericht auf eine erhebliche verzögerte Eintragung von mindestens zwei Monaten hingewiesen worden ist und auch die Rechtsanwaltskammer über die hohen Bearbeitungsrückstände in den zivilen Eingangsregistraturen des zuständigen Gerichts informiert hatte.(Rn.7)

4. Bei dieser Sachlage hätte die den Aufhebungsantrag stellende Partei entweder weiter zuwarten können, zumal für den Antrag nach § 926 Abs. 2 ZPO keine Frist vorgeschrieben ist, oder bei dem ihr aus dem Anordnungsverfahren bekannten Verfahrensbevollmächtigten respektive erneut bei Gericht nachfragen können. Entscheidet sie sich gleichwohl für eine Antragstellung, hat sie das hiermit verbundene Kostenrisiko zu tragen.(Rn.7)

Tenor

1. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Aufhebungsverfahrens zu tragen.

2. Der Verfahrenswert wird für das Aufhebungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller erwirkte am 07.05.2019 eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin. Letztere beantragte Ende Mai 2019, dem Antragsteller gemäß § 926 Abs. 1 ZPO eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage zu setzen. Die gerichtlich bestimmte Frist lief bis zum 02.07.2019. Der Antragsteller reichte am 02.07.2019 die Hauptsacheklage bei Gericht ein. Aufgrund verzögerter Eintragung in der Eingangsregistratur des Gerichts lag die Klage erst Mitte September der Geschäftsstelle der Kammer vor und wurde der Antragsgegnerin dann am 07.11.2019 zugestellt.

2

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 05.11.2019, die einstweilige Verfügung gemäß § 926 Abs. 2 ZPO aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 06.12.2019 hat sie ihren Aufhebungsantrag für erledigt erklärt und gerügt, zur Zeit der Antragstellung habe sie davon ausgehen dürfen und müssen, dass keine Hauptsacheklage erhoben wurde. Der Antragsteller hat der Erledigungserklärung - nach Belehrung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO - nicht widersprochen, sondern mit Schriftsatz vom 20.01.2019 mitgeteilt, dem Antragsteller seien im Aufhebungsverfahren keine Kosten entstanden und wären jedenfalls nicht von ihm zu tragen.

II.

3

Die Verfahrenskosten waren der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

4

1. Nachdem die Antragsgegnerin ihren Aufhebungsantrag für erledigt erklärt und der Antragsteller dem nicht widersprochen hat, war gemäß § 91a Abs. 1 ZPO über die Kostentragung für das Aufhebungsverfahren nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen, insbesondere die näheren Umstände und Motive, die zur Abgabe der Erledigungserklärung geführt haben. Als Folge hiervon wird im Allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang bei der Kostenentscheidung den Ausschlag geben, d.h. es wird in der Regel derjenige die Kosten zu tragen haben, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung aufzuerlegen gewesen wären (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. § 91 a Rn. 24 m.w.N.).

5

2. Danach waren die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil ihr Aufhebungsantrag unbegründet gewesen wäre und sie nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten zu tragen gehabt hätte.

6

a) Das Kostenrisiko eines in der Sache letztlich nicht erfolgreichen Aufhebungsantrags liegt, wie auch bei jeder Hauptsacheklage, bei der den Antrag stellenden Partei, mithin hier der Antragsgegnerin. So ist ein Aufhebungsantrag nach § 926 Abs. 2 ZPO sogar dann unbegründet, wenn der Gläubiger am Schluss der mündlichen Verhandlung im Aufhebungsverfahren glaubhaft macht, seinerseits alles für die Zustellung demnächst erforderliche getan zu haben (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 926 Rn. 24 und 32, jew. m.w.N.).

7

b) Der Antragsteller hat die Klage fristgerecht am 02.07.2019 bei Gericht eingereicht. Diese wurde infolge eines erheblichen Rückstaus in der Eingangsregistratur des Gerichts mit der Eintragung der eingegangenen Klagen der Antragsgegnerin jedoch erst am 07.11.2019 zugestellt. Die Antragsgegnerin kann sich dennoch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr hätte die fristgerechte Einreichung der Klage nicht bekannt sein müssen. Schon im Hinblick auf die Regelung des § 167 ZPO musste ihr bewusst sein, dass aus einer bisher unterbliebenen Zustellung der Klage auf eine nicht erfolgte Einreichung der Klage nicht rückgeschlossen werden kann und darf. Zudem wurde sie mit Schreiben vom 21.08.2019 auf die erheblich verzögerte Eintragung von mindestens zwei Monaten hingewiesen. Unter dem 21.10.2019 informierte auch die Rechtsanwaltskammer Berlin über die hohen Bearbeitungsrückstände in den zivilen Eingangsregistraturen des Landgerichts Berlin sowohl auf ihrer Webseite als auch im „Kammerton“. Die Antragsgegnerin hatte daher nicht nur Kenntnis von Umständen, welche zu einer erheblich verzögerten Zustellung eingegangener Klagen führen konnten, sondern es lagen ihr auch konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verzögerung auch länger als die im Mindestmaß mitgeteilten zwei Monate bestehen konnte und dieser Zustand, auf den die Rechtsanwaltskammer Berlin noch Ende Oktober 2019 ausdrücklich hinwies, fortbesteht. Bei dieser Sachlage bestanden für die Antragsgegnerin zwei Möglichkeiten. Sie hätte entweder weiter zuwarten können, zumal für den Antrag nach § 926 Abs. 2 ZPO keine Frist vorgeschrieben ist, oder bei dem ihr aus dem Anordnungsverfahren bekannten Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers respektive erneut bei Gericht nachfragen können. Entscheidet sie sich, wie vorliegend, dennoch für eine Antragstellung, hat sie das hiermit verbundene Kostenrisiko zu tragen.

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d) Dieses Ergebnis entspricht schließlich auch dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO. Danach hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits auch im Falle eines (sofortigen) Anerkenntnisses zu tragen, wenn der Beklagte zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben hat. Bei Übertragung auf das hiesige Verfahren, sind der Antragsgegnerin die Kosten des auf ihren Antrag hin eingeleiteten Aufhebungsverfahren auch deshalb aufzuerlegen, weil der Antragsteller kein Verhalten gezeigt hat, aufgrund dessen die Antragsgegnerin den Schluss ziehen durfte, er habe die Hauptsacheklage nicht fristgerecht eingereicht. Die Antragsgegnerin hatte insoweit keine Veranlassung zur Einreichung des - unbefristet möglichen - Aufhebungsantrags.