Rechtsprechung / Landgericht Berlin
Landgericht Berlin Urteil vom 25.05.2020 – 89 O 1/19
ECLI:DE:LGBE:2020:0525.89O1.19.00
Orientierungssatz
1. Allein die Zahlung des Kaufpreises lässt nicht einen Rückschluss darauf zu, dass der Zahlende auch der neue Eigentümer der Kaufsache wird. Die Zahlung durch Dritte ist nichts Ungewöhnliches. Insbesondere wenn die Rechnung nicht adressatenlos, sondern auf eine bestimmte Person ausgestellt wird, bringt der Verkäufer damit klar zum Ausdruck, an wen er den Pkw verkaufen und übereignen will.(Rn.17)
2. Wird ein Drittwiderspruch mit Sicherungseigentum begründet, dann hat der Sicherungseigentümer nicht nur den Eigentumserwerb, sondern auch den zugrunde liegenden Sicherungszweck, mithin den Bestand der zu sichernden Forderung darzulegen und zu beweisen.(Rn.19)
3. Die Unentgeltlichkeit einer Leistung i.S.d. § 4 AnfG beurteilt sich nach den Verhältnissen in dem Zeitpunkt, in dem die jeweilige Leistung vorgenommen wurde. Bei einer Darlehensgewährung oder einer Leistung ohne Rechtsgrund im Zwei-Personen-Verhältnis ist hierfür maßgeblich, ob sich die Zahlung nach den objektiven Umständen zum Zeitpunkt der Zuwendung als verlorener Zuschuss darstellt (Anschluss BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 - IX ZR 167/18).(Rn.21)
4. Erfolgt eine Zuwendung unentgeltlich und ist sie nur äußerlich in die Form eines Darlehensvertrages gekleidet, so ist das in diesem Zusammenhang begründete Eigentum dem Zugriff der Gläubiger nicht entzogen.(Rn.21)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich unter Berufung auf sein Eigentum im Wege der Drittwiderspruchsklage gegen die Zwangsvollstreckung in ein gepfändetes Fahrzeug.
Der Beklagte erwirkte gegen die Schuldnerin - seine geschiedene Ehefrau - diverse Titel in einem Gesamtwert von über 29.000,- Euro. Aufgrund dieser Titel pfändete er den streitgegenständlichen Pkw, einen Kia Sportage, Baujahr 2014. Wegen der Einzelheiten der Titel wird auf das als Anlage zur Klageschrift vom 26. Juni 2019 gereichte Vollstreckungsprotokoll des Obergerichtsvollziehers vom 25. Juni 2019, Bd. I, Bl. 6-7 d.A., Bezug genommen. Der Pkw befindet sich seither in Verwahrung des Gerichtsvollziehers.
Das gepfändete Fahrzeug stand zunächst im Eigentum der Fa. ..., die dieses am 28. November 2018 in Vollziehung eines Gebrauchtwagenkaufvertrages veräußerte. Bei Abholung nahm die Schuldnerin das Fahrzeug, die dazugehörigen Schlüssel und die namentlich auf sie ausgestellte Rechnung über den vereinbarten Kaufpreis entgegen. Der Kläger war nicht anwesend.
Im Nachgang der Abwicklung des Kaufvertrages mit der Fa. ... unterzeichnete der Kläger - Vater der Schuldnerin - in Kenntnis der erheblichen Verbindlichkeiten der Schuldnerin in einem sechsstelligen Gesamtwert eine als „Sicherungsübereignung“ bezeichnete Vereinbarung mit der Schuldnerin, datiert auf den 29. November 2018. Wegen der Einzelheiten dieses Dokuments wird auf die als Anlage zur Klageschrift eingereichte Abschrift, Bd. I, Bl. 5 d.A., Bezug genommen.
Der Kläger meint, das Eigentum an dem gepfändeten Fahrzeug habe nicht die Schuldnerin, sondern er unmittelbar von der Firma ... erworben. Hierfür spräche bereits der Umstand, dass er, so seine Behauptung, in den Zulassungsbescheinigungen I und II des betreffenden Fahrzeugs eingetragen worden sei. Ferner behauptet er, den Kaufpreis für den Pkw direkt von seinem Konto an die Verkäuferin überwiesen zu haben. Einen schriftlichen Kaufvertrag habe er mit der Firma ... allerdings nicht geschlossen. Mit der Schuldnerin habe er verabredet, ihr das Fahrzeug zeitweise zur Nutzung zur Verfügung zu stellen, da sie dieses beruflich und privat benötige, selbst jedoch finanziell nicht in der Lage war, den Kaufpreis aufzubringen.
Hilfsweise behauptet der Kläger, jedenfalls im Wege der Sicherungsübereignung am 29. November 2018 Eigentümer des Fahrzeugs geworden zu sein, nachdem zunächst die Schuldnerin selbst das Eigentum von der Firma ... erworben habe.
Der Kläger beantragt,
die Zwangsvollstreckung in den Pkw KIA Sportage, Fahrzeug-Ident.-Nr.: ... durch den Obergerichtsvollzieher ... - OGV-AZ: ... - für unzulässig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die als „Sicherungsübereignung“ bezeichnete Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Schuldnerin sei nicht bereits am 29. November 2018, sondern erst anlässlich der Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin getroffen worden. Er erhebt in Bezug auf das - streitige - Sicherungseigentum an dem streitbefangenen Pkw die Einrede der Anfechtbarkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Beide Parteien haben jeweils mit Schriftsatz vom 07. April 2020 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Die Frist, innerhalb der im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs.2 S. 2 ZPO Schriftsätze eingereicht werden konnten, hat die Kammer auf den 08. Mai 2020 bestimmt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
I. Die Klage ist zulässig. Es liegen die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Drittwiderspruchsklage vor. Diese ist statthaft, weil sich der Kläger auf ein die Veräußerung hinderndes Recht an einem gepfändeten Gegenstand, vorliegend auf das von ihm behauptete Eigentum an dem von dem Obergerichtsvollzieher ...gepfändeten streitbefangenen Pkw, beruft. Es bestehen ferner keine Bedenken hinsichtlich seines Rechtschutzbedürfnisses. Die Zwangsvollstreckung hat begonnen und ist noch nicht beendet, da sich das betreffende Fahrzeug noch immer im Gewahrsam des Gerichtsvollziehers befindet.
II. Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Zwangsvollstreckung in den betreffenden Pkw gemäß § 771 ZPO für unzulässig erklärt wird. Ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne dieser Vorschrift ist nicht feststellbar (nachfolgend: 1.). Darüber hinaus - ein Sicherungseigentum des Klägers unterstellt - wäre eine Geltendmachung dieses Rechts aufgrund der erhobenen Einrede der Anfechtbarkeit durch ein Gegenrecht des Beklagten ausgeschlossen (nachfolgend: 2.).
1. Dem Kläger steht ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ im Sinne des § 771 ZPO nicht zu. Diese gesetzliche Formulierung umfasst insbesondere das Eigentumsrecht (vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, 771 ZPO Rz. 14 m.w.N.). Eigentümerin des betreffenden Fahrzeugs war zunächst die Firma .... Der Kläger hat vorliegend weder hinreichend dargetan, dass er das Eigentum direkt von der Firma ... (nachfolgend: a.), noch dass er das Eigentum zu Sicherungszwecken von der Schuldnerin (nachfolgend: b.) erworben hätte.
a. Die vormalige Eigentümerin, die Firma ..., veräußerte den streitbefangenen Pkw am 27. November 2018. Allerdings ist nicht feststellbar, dass dadurch der Kläger neuer Eigentümer des Fahrzeugs geworden wäre. Eine Einigung über den Eigentumsübergang gemäß § 929 BGB zwischen der Firma ... und dem Kläger ist nicht erkennbar. Der Kläger selbst war bei der Übergabe des Fahrzeugs nicht zugegen, so dass er selbst als Adressat entsprechender Willenserklärungen seitens der Verkäuferin ausscheidet. Auch die schriftlichen Vertragsdokumente deuten nicht auf eine Übereignung an den Kläger hin. Ein schriftlicher Kaufvertrag soll nach dem Klägervortrag nicht geschlossen worden sein. Das danach einzig verbleibende schriftliche Dokument - die Rechnung - ist nicht auf den Kläger, sondern namentlich auf die Schuldnerin ausgestellt. Dieser Umstand deutet bereits darauf hin, dass die Verkäuferin den Pkw nicht an den Kläger, sondern an die Schuldnerin veräußern wollte, die zudem sowohl den Pkw samt der dazugehörigen Schlüssel als auch die Rechnung persönlich in Empfang nahm. Der Kläger trägt jedoch insbesondere keine Umstände dafür vor, dass die Schuldnerin gegenüber der Verkäuferin zu erkennen gegeben hätte, dass sie in Empfangsvertretung eines Dritten, nämlich ihres Vaters, handelte. Die Kammer übersieht in diesem Zusammenhang nicht die Behauptung des Klägers, er habe den Kaufpreis gegenüber der Verkäuferin entrichtet. Für eine damit verbundene konkludente dingliche Einigung mit dem Inhalt, dass der Zahlende auch der neue Eigentümer werde, fehlen jedoch weitere Anhaltspunkte. Allein die Zahlung des Kaufpreises durch den Kläger lässt einen entsprechenden Rückschluss nicht zu. Die Zahlung durch Dritte ist, wie § 267 Abs. 1 BGB und die Praxis bei finanzierten Käufen zeigen, nicht ungewöhnlich. Dadurch, dass die Rechnung nicht adressatenlos, sondern auf die namentlich benannte Schuldnerin ausgestellt war, hat die Verkäuferin zudem aus objektiver Empfängersicht klar zum Ausdruck gebracht, an wen sie den Pkw verkaufen und übereignen wollte.
Der hinsichtlich des Eigentumserwerbs von der Firma ... klägerseits angebotene Beweis, die Vernehmung des Verkäufers als Zeugen, war nicht zu erheben. Hierbei handelte es sich mangels hinreichenden Tatsachenvortrags um einen prozessual unzulässigen Ausforschungsbeweis.
b. Soweit der Kläger hilfsweise vorbringt, er habe wenn nicht bereits direkt von der Firma ..., so doch jedenfalls nachträglich von der Schuldnerin das Eigentum an dem Pkw erworben, nämlich - wie er behauptet - aufgrund einer mit der Schuldnerin getroffenen Vereinbarung über ein Sicherungseigentum an dem Pkw, genügt auch dieser Vortrag nicht den prozessualen Anforderungen an schlüssiges Klagevorbringen. Hat der Kläger zwar im Termin zur mündlichen Verhandlung ein Rangverhältnis seines Haupt- und Hilfsvortrages hergestellt und damit die bis dahin bestehende Widersprüchlichkeit seines Vorbringens aufgelöst, so hat die Klage dennoch auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Sicherungsübereignung keinen Erfolg. Wird der Drittwiderspruch auf ein Sicherungseigentum gestützt, so muss der Sicherungseigentümer nicht nur den Eigentumserwerb, sondern auch den zugrunde liegenden Sicherungszweck, also in der Regel den Bestand der zu sichernden Forderung darlegen und beweisen (vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, § 771 Rz. 17 m.w.N.; Schmidt/Brinkmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016 Rz. 61). Vorliegend bedurfte es der konkreten Darlegung auch der zu sichernden Forderung bereits deshalb, weil der Beklagte dem klägerischen Vortrag entgegenhält, die Schuldnerin sei hoch verschuldet und vermögenslos, weshalb danach eine etwaige Forderung, die es mit der Sicherungsübereignung zu sichern galt, völlig wertlos war. Da zudem dem Kläger die prekären Vermögensverhältnisse der Schuldnerin bekannt waren, drängt sich die Frage der wirtschaftlichen Werthaltigkeit eines mit dem Sicherungseigentum gesicherten Rückzahlungsanspruchs auf. Der Kläger hingegen verhält sich hierzu nicht. Er hat zu dem Inhalt eines möglichen Darlehensvertrages mit der Schuldnerin nichts weiter vorgetragen, weshalb aber eine der Sicherungsübereignung zugrunde liegende Sicherungsabrede nicht erkennbar ist. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der als Anlage zur Klageschrift eingereichten Abschrift der Sicherungsübereignung, da die darin enthaltenen Regelungen zu einem Darlehen unvollständig und nicht aus sich heraus verständlich sind. Es sind insbesondere die konkreten Tilgungsbestimmungen und Zinsansprüche nicht benannt, weshalb die Zweifel, ob der Sicherungsübereignung überhaupt eine rechtsverbindliche Sicherungsabrede zugrundeliegt, weiterhin bestehen. Diese hat der Kläger auch nicht dadurch ausgeräumt, indem er vorbringt, dass für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Schuldnerin zu Einkünften oder Vermögen gelange, so dass sie dann auch das Fahrzeug in ihr Eigentum übernehmen könne. Konkrete Anhaltspunkte, die diese Annahmen für die Zukunft begründen könnten, fehlen. Im Ergebnis ist daher ein etwaiger Rückzahlungsanspruch des Klägers gegenüber der Schuldnerin als von Anfang an wirtschaftlich wertlos zu bewerten mit der Folge, dass es sich dann aber um die schenkweise Weggabe eines werthaltigen Vermögensgegenstandes, nicht aber um ein zur Intervention nach § 771 ZPO berechtigendes Sicherungseigentum handelt.
2. Steht danach bereits nicht fest, dass der Kläger Eigentümer des gepfändeten Fahrzeugs geworden sei, hat der Beklagte in Bezug auf das behauptete Sicherungseigentum die Einrede der Anfechtbarkeit gemäß § 9 AnfG erhoben. Demzufolge hat der Kläger die Zwangsvollstreckung in das Fahrzeug auch gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG zu dulden.
Der Beklagte hat die Anfechtung einredeweise geltend gemacht, § 9 AnfG, zuletzt im Schriftsatz vom 30. Oktober 2019. Ferner handelt es sich bei der als Sicherungsübereignung bezeichneten Abrede vom 29. November 2018 und einem etwaigen zugrunde gelegten Darlehensvertrag um eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG. Es liegen die Voraussetzungen für eine Schenkungsanfechtung nach § 4 AnfG vor. Danach ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden. Die Vierjahresfrist ist vorliegend eingehalten, da die Abrede über die Sicherungsübereignung im November 2018 getroffen wurde. Die Unentgeltlichkeit einer Leistung beurteilt sich nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen in dem Zeitpunkt, in dem die jeweilige Leistung vorgenommen wurde, und zwar bei einer Darlehensgewährung oder einer Leistung ohne Rechtsgrund im Zwei-Personen-Verhältnis danach, ob sich die Zahlung nach den objektiven Umständen zum Zeitpunkt der Zuwendung als verlorener Zuschuss darstellt (vgl. zuletzt: BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 - IX ZR 167/18, NZG 2019, 1026, 1032, juris, Rz. 62 m.w.N.). Für den vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel daran, dass sowohl aus objektiver Sicht aber auch nach der Einschätzung des Klägers und der Schuldnerin im November 2018 davon auszugehen war, dass die Schuldnerin finanziell nicht in der Lage war, den vorfinanzierten Kaufpreis für den Pkw an den Kläger zurückzuzahlen. Der Kläger kannte die finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin und hatte keinen Grund zur Annahme, dass sich seine etwaigen Rückzahlungsansprüche gegen die Schuldnerin in der Zukunft als werthaltig entwickeln und realisieren könnten. Auch mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2019 hat der Kläger keine Anhaltspunkte dafür benannt, die eine Annahme im November 2018 begründeten, dass der Schuldnerin zukünftig eine Rückzahlung wirtschaftlich möglich sein werde. Vielmehr sprechen die äußeren Umstände dafür, dass es sich bei der - behaupteten - Entrichtung des Kaufpreises durch den Kläger um eine verschleierte Schenkung zugunsten seiner Tochter, der Schuldnerin, handelte. Der Kläger trägt auch keine konkreten Abreden zu einer Fälligkeit des Darlehens und etwaiger Rückzahlungsoptionen vor. Dies aber deutet darauf hin, dass er selbst von der wirtschaftlichen Wertlosigkeit des Rückzahlungsanspruchs ausging. War damit die Zuwendung unentgeltlich und nur äußerlich in die Form eines Darlehensvertrages gekleidet, so ist das in diesem Zusammenhang begründete Eigentum dem Zugriff der Gläubiger nicht entzogen.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, S. 2 ZPO.