Rechtsprechung / Landgericht Berlin
Landgericht Berlin Beschluss vom 04.06.2020 – 512 Qs 22/20
ECLI:DE:LGBE:2020:0604.512QS22.20.00
Orientierungssatz
1. Wenn ein Fahrzeugführer bei einem "Hochzeitskorso" auf einer verkehrsreichen Straße im Stadtzentrum mit seinem Pkw "Maserati" mit durchdrehenden und heftig qualmenden Reifen auf einer Kreuzungsmitte zunächst mehre "Donuts" (d.h. 360-Grad-Kehren auf der Stelle) ausführt und anschließend in entgegengesetzter Fahrtrichtung in die durch die Hochzeitsgesellschaft aufgestaute Fahrbahn einfährt, kann im Beschwerdeverfahren über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis dahinstehen, ob die (objektiven und subjektiven) Voraussetzungen der §§ 315b Abs. 1 Nr. 3 und 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegen und damit ein Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 StGB anzunehmen ist oder nicht.(Rn.3)
2. Dringende Gründe für die Annahme, dass dem Fahrzeugführer die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, folgen jedenfalls daraus, dass sich die waghalsigen Fahrmanöver als Nötigung der übrigen Verkehrsteilnehmer, die zum Ausweichen bzw. Abbremsen gezwungen wurden, darstellen.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend AG Tiergarten, 6. Mai 2020, 303 Gs 50/20
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. Mai 2020 aufgehoben.
2. Dem Beschuldigten wird gemäß § 111a Abs. 1 StPO die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen vorläufig entzogen.
Dieser Beschluss wirkt gemäß § 111a Abs. 3 StPO zugleich als Anordnung bzw. Bestätigung der Beschlagnahme des dem Beschuldigten erteilten Führerscheins (§§ 94, 98 StPO).
Für den Fall der nicht sofortigen Herausgabe des Führerscheins wird die unverzügliche Durchsuchung der Wohn-, Neben-, Geschäfts- und Arbeitsräume sowie der Person des Beschuldigten, seiner Fahrzeuge und der von ihm benutzten und ihm nicht gehörenden Fahrzeuge zum Zwecke der alsdann dringend gebotenen Auffindung des Führerscheins angeordnet (§§ 102, 103, 105, 111b StPO).
3. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Mit Beschluss vom 6. Mai 2020 hat das Amtsgericht Tiergarten den staatsanwaltschaftlichen Antrag vom 19. März 2020 auf vorläufige Entziehung der dem Beschuldigten erteilten Fahrerlaubnis abgelehnt. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist begründet.
Dabei kann es im Beschwerdeverfahren über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis dahinstehen, ob – die Argumente sind zwischen dem Amtsgericht und der Staatsanwaltschaft ausgetauscht worden – die (objektiven und subjektiven) Voraussetzungen der §§ 315b Abs. 1 Nr. 3 und 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegen und damit ein Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 StGB anzunehmen ist oder nicht. Denn es sind (zumindest) dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Beschuldigten im Hinblick auf § 69 Abs. 1 i.V.m. § 240 StGB gemäß § 111a StPO die Fahrerlaubnis entzogen werden wird.
Bei einer Inaugenscheinnahme des Videos ist zu erkennen, dass der Beschuldigte (dieser hat eingeräumt, Fahrer des betroffenen Fahrzeugs gewesen zu sein) im Rahmen seiner „Aktion“ in den Gegenverkehr gefahren ist und andere Fahrzeuge zum Ausweichen bzw. Abbremsen gezwungen hat. Eine weitere Nötigung wird auch dadurch anzunehmen sein, dass zur Sphäre des Beschuldigten zu zählende Personen (mittäterschaftlich, also dem Beschuldigten zurechenbar) durch ihre Präsenz und teilweise eine Fahne schwingend Fahrzeuge am Überqueren der Kreuzung gehindert haben.
Bei der Frage der „Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen“ im Rahmen der weiteren Voraussetzung des § 69 Abs. 1 StGB ist dann allerdings das über die reine Straftatbestandserfüllung hinausgehende Verhalten des Beschuldigten durchaus zu berücksichtigen. Hier spricht die Videoaufnahme für sich.
Die Kostenentscheidung folgt der analogen Anwendung des § 465 StPO (vgl. Meyer-Goßner / Schmitt, StPO, 62. Auflage, Rn. 15 zu § 473).