Rechtsprechung / Landgericht Berlin
Landgericht Berlin Urteil vom 16.06.2020 – 55 S 83/19 WEG
ECLI:DE:LGBE:2020:0616.55S83.19.00
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 11.7.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leisten.
Gründe
I.
Die Parteien sind Erbbauberechtigte des Grundstücks Xxxx Straße 8, xxxx Berlin und bilden eine Gemeinschaft von Wohnungserbbauberechtigten. Die Eigentümerversammlung beschloss am 10.12.2018 - nachdem eine frühere Beschlussfassung rechtskräftig für ungültig erklärt worden war - erneut über die Jahreseinzelabrechnungen für die Wohnungserbbaurechte des Klägers (Einheiten C 2 - C 6) für die Wirtschaftsjahre 2006 bis 2011. Zugleich beschloss die Versammlung die Aufrechnung der - aufgrund der beschlossenen Einzelabrechnungen entstandenen - Beitragsansprüche mit etwaigen Rückzahlungsansprüchen des Klägers. Wegen des genauen Wortlauts des Beschlusses wird auf die Anlage K 1 (Band I, Blatt 8 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger betreibt die Ungültigerklärung dieses Beschlusses und beanstandet in seiner Klagebegründung im Wesentlichen, dass die Einzelabrechnungen nicht die in den Wirtschaftsjahren von ihm tatsächlich geleisteten Beitragszahlungen ausweisen würden und in den Abrechnungen ein anderer Kostenverteilungsschlüssel als in den übrigen, bereits in Bestandskraft erwachsenen Einzelabrechnungen in Ansatz gebracht worden sei.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da die vorgetragenen Anfechtungsgründe nicht durchgreifend seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Amtsgerichts Mitte abzuändern und die auf der Eigentümerversammlung am 10.12.2019 zu TOP 3 gefassten Beschlüsse (Einzelabrechnungen für die Einheiten C 2 - C 6 für die Wirtschaftsjahre 2006 bis 2011) und die dort enthaltene Aufrechnungserklärung für ungültig zu erklären.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die Klage mit im Wesentlichen zutreffender Begründung zu Recht abgewiesen. Zur weiteren Begründung wird auf die in der mündlichen Verhandlung erteilten und protokollierten Hinweise Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
Die Revision hat die Kammer nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.