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Landgericht Berlin Urteil vom 08.07.2020 – 101 O 3/19

ECLI:DE:LGBE:2020:0708.101O3.19.00

Orientierungssatz

Der Betreiber einer Internet-Suchmaschine darf auf seiner Suchergebnisseite einen Hotelbetrieb, der in Deutschland belegen ist, nicht mit der Angabe „x-Sterne-Hotel“ versehen, ohne dass dieser Angabe eine aktuell gültige Zertifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung der DEHOGA Deutsche Hotelklassifizierung GmbH für das jeweils genannte Hotel zugrunde liegt.(Rn.7)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch Dritte in der Bundesrepublik Deutschland in Xxxxx Xxxx Xxxxx auf der Suchergebnisseite der Internet - Suchmaschine www.xxxxx.de Hotelbetriebe, die in Deutschland belegen sind, mit der Angabe „1 – Sterne – Hotel“ oder „2 – Sterne – Hotel“ oder „3 – Sterne – Hotel“ oder „4 – Sterne – Hotel“ oder „5 – Sterne – Hotel“ anzuzeigen, ohne dass dieser Angabe eine aktuell gültige Zertifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung der DEHOGA Deutsche Hotelklassifizierung GmbH für das jeweils genannte Hotel zugrunde liegt, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 1a und/oder K 2a und/oder K 3a und/oder K 4a und/oder K 5a und/oder K 6a wiedergegeben.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.

2

Unter Xxxx Xxxx Xxxx waren die aus Anlagen K 1a, K 2a, K 3a, K 4a, K 5a und K 6a wiedergegebenen Einträge abrufbar.

3

Der Kläger beantragt,

4

was erkannt wurde.

5

Die Beklagte erklärt

6

Anerkenntnis.

Entscheidungsgründe

7

Die Beklagte war dem Anerkenntnis entsprechend zu verurteilen, § 307 ZPO.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 1 ZPO.