Rechtsprechung / Landgericht Berlin

Landgericht Berlin Beschluss vom 20.07.2020 – 65 S 112/20

Orientierungssatz

Eine Rückforderung nach § 814 BGB ist bei Kenntnis des Leistenden vom Fehlen der Verpflichtung auch dann ausgeschlossen, wenn dieser sich die Rückforderung vorbehalten hat. Dies gilt selbst in dem Fall, dass der Leistende "um des lieben Friedens willen" oder unter "Druck" leistet.(Rn.8)

Verfahrensgang

vorgehend AG Pankow-Weißensee, 2. April 2020, 3 C 405/19

Tenor

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 02.04.2020, Az. 3 C 405/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Gründe

I.

1

Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

2

Frei von Rechtsfehlern hat das Amtsgericht einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 1.802,96 € bejaht.

3

Ohne Erfolg wendet die Beklagte sich mit der Berufung gegen ihre Verurteilung zur Zahlung eines 830,00 € übersteigenden Betrages.

4

a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 972,96 € aus §§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB.

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Dem Anspruch steht § 814 BGB entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entgegen.

6

Nach § 814 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete (unter anderem dann) nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet ist.

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Die Ausführungen der Beklagten zur (sicheren) Einschätzung der Rechtslage durch die Klägerin gehen ins Leere.

8

Die Anwendung des § 814 BGB ist selbst bei Kenntnis des Leistenden vom Fehlen der Verpflichtung ausgeschlossen, wenn dieser sich die Rückforderung vorbehalten hatte. Selbst dann, wenn der Leistende „um des lieben Friedens willen leistet“ oder unter Druck leistet (vgl. MüKoBGB/Schwab, 7. Aufl. 2017, BGB § 814 Rn. 9, mwN).

9

So liegt es hier. Aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Mail der Klägerin vom 11. Oktober 2018 ergibt sich, dass sie die von der Beklagten unmissverständlich geforderten Renovierungsarbeiten unter dem Vorbehalt der Kostenübernahme bzw. des Kostenausgleichs ausführen würde, dies offenkundig, um die Rückgabe bzw. Rücknahme der Mietsache durch die Beklagte zu erreichen. Die Beklagte hat noch in ihrer Antwort-Mail vom 12. Oktober 2018 klar zum Ausdruck gebracht, dass sie an ihrer – nunmehr auch in der Berufung als fehlerhaft unterstellten – Einschätzung der Sach- und Rechtslage festhielt. Sie hielt der Klägerin weiterhin (unzutreffend) vor, dass die Wohnung renoviert übergeben worden ist [„ (...) nicht wie Sie behaupten unrenoviert (...)“] und sie eine ebensolche Rückgabe erwarte. In eben diesem Zusammenhang verstehen sich die am Ende der Mail zusammengefassten Anweisungen, wie die Maler-, Reinigungs- und Rückbauarbeiten auszuführen sind.

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Die Beseitigung von Einbauten – so auch die Entfernung des von ihr verlegten Laminatbodens – hat die Klägerin nicht in Frage gestellt, insoweit - ausweislich der Klageschrift - auch keine Kosten geltend gemacht.

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Ebenfalls ohne Erfolg wendet die Beklagte sich gegen die Schätzung des Zeitaufwandes, den die Klägerin für die Ausführung der Schönheitsreparaturen in der aus zwei Zimmern, Flur, Küche und Bad bestehenden Wohnung nach – so ein Vorhalt der Beklagten erstinstanzlich – 14 Jahren Mietzeit geltend gemacht hat. Soweit das Amtsgericht dem Ansatz der Klägerin gefolgt ist, weist die Entscheidung weder Ermessensfehler auf noch werden solche konkret benannt. Die Beklagte hat dem Ansatz erstinstanzlich nur entgegen gehalten, dass 50 Stunden für das Verlegen von ca. 40 m2 Teppichboden „überzogen“ und „unglaubwürdig“ seien. Vollkommen zutreffend hat das Amtsgericht den Einwand schon deshalb nicht für durchgreifend erachtet, weil ein Zeitaufwand für die Verlegung von Teppicharbeiten von der Klägerin gar nicht Gegenstand der Entscheidung ist. Es trifft insoweit nicht zu, dass das Amtsgericht (oder die Klägerin) die von der Beklagten gewünschte Entfernung des Laminats in die Kostenaufstellung einbezogen hätte. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (vgl. Seite 9 der Entscheidungsgründe) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

12

Im Übrigen ist die Beklagte dem Stundenansatz der Klägerin nicht entgegen getreten. Dazu war sie jedoch gehalten, denn die Klägerin hatte bereits in der Klageschrift vorgetragen, dass sie (allein) für die Ausführung der Schönheitsreparaturen neben den Materialkosten einen Arbeitsaufwand von ca. 50 Stunden hatte und diesen ersetzt verlangt.

13

Zu Recht hat das Amtsgericht – mangels Bestreitens der Beklagten – eine Beweisbedürftigkeit der (insoweit unstreitigen) Tatsache verneint.

14

b) Die unstreitig – zu berücksichtigende, zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung der Beklagten in Höhe von 70,00 € hat das Amtsgericht von der Forderung der Klägerin [unter a)] in Abzug gebracht.

15

c) Die Verurteilung zur Rückzahlung der an die Klägerin von der Vormieterin abgetretenen Mietkaution in Höhe von 900,00 € greift die Beklagte nicht an.

II.

16

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.