Rechtsprechung / Landgericht Berlin
Landgericht Berlin Beschluss vom 18.08.2020 – 67 S 129/20
ECLI:DE:LGBE:2020:0818.67S129.20.00
Orientierungssatz
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.
Verfahrensgang
vorgehend AG Berlin-Mitte, kein Datum verfügbar, 25 C 5102/19
Tenor
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen.
Gründe
I.
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.
Das Amtsgericht hat die Erhöhungsklage - im Ergebnis - zu Recht abgewiesen. Auf die Anwendbarkeit und Verfassungsmäßigkeit des Art. 1 § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln kommt es nicht an. Das streitgegenständliche Erhöhungsverlangen ist formunwirksam, da die zur Begründung angegebenen Wohnungen nicht vergleichbar i.S.d. § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB sind. Erforderlich ist dafür, dass jedenfalls drei Wohnungen zum Zeitpunkt des Zugangs des Erhöhungsverlangens vermietet sind (vgl. Börstinghaus, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl. 2019, § 558a Rz. 111 m.w.N.). Daran fehlt es, da ausweislich des Erhöhungsverlangens vom 17. Juni 2019 nur zwei der angegebenen Wohnungen aktuell vermietet waren.
Die in der Berufungsschrift vorgenommenen Ergänzungen führen zu keiner anderen Beurteilung. Selbst wenn die Klägerin darin die ursprünglichen Formalmängel behoben haben sollte, würde dadurch gemäß § 558b Abs. 3 BGB die Überlegensfrist des § 558b Abs. 2 BGB erneut in Gang gesetzt werden. Deren erfolgloser Ablauf ist für den Zustimmungsanspruch des Vermieters konstitutiv (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 2020 – VIII ZR 355/18, NJW 2020, 1947, beckonline Tz. 24 ff.). Sie würde hier erstmals durch die Zustellung der Berufungsbegründung im Lauf gesetzt und ist davon ausgehend noch nicht abgelaufen.
II.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.