Rechtsprechung / Landgericht Berlin

Landgericht Berlin Beschluss vom 18.08.2020 – 67 S 129/20

ECLI:DE:LGBE:2020:0818.67S129.20.00

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.

Verfahrensgang

vorgehend AG Berlin-Mitte, kein Datum verfügbar, 25 C 5102/19

Tenor

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen.

Gründe

I.

1

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.

2

Das Amtsgericht hat die Erhöhungsklage - im Ergebnis - zu Recht abgewiesen. Auf die Anwendbarkeit und Verfassungsmäßigkeit des Art. 1 § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln kommt es nicht an. Das streitgegenständliche Erhöhungsverlangen ist formunwirksam, da die zur Begründung angegebenen Wohnungen nicht vergleichbar i.S.d. § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB sind. Erforderlich ist dafür, dass jedenfalls drei Wohnungen zum Zeitpunkt des Zugangs des Erhöhungsverlangens vermietet sind (vgl. Börstinghaus, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl. 2019, § 558a Rz. 111 m.w.N.). Daran fehlt es, da ausweislich des Erhöhungsverlangens vom 17. Juni 2019 nur zwei der angegebenen Wohnungen aktuell vermietet waren.

3

Die in der Berufungsschrift vorgenommenen Ergänzungen führen zu keiner anderen Beurteilung. Selbst wenn die Klägerin darin die ursprünglichen Formalmängel behoben haben sollte, würde dadurch gemäß § 558b Abs. 3 BGB die Überlegensfrist des § 558b Abs. 2 BGB erneut in Gang gesetzt werden. Deren erfolgloser Ablauf ist für den Zustimmungsanspruch des Vermieters konstitutiv (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 2020 – VIII ZR 355/18, NJW 2020, 1947, beckonline Tz. 24 ff.). Sie würde hier erstmals durch die Zustellung der Berufungsbegründung im Lauf gesetzt und ist davon ausgehend noch nicht abgelaufen.

II.

4

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.