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Landgericht Berlin Beschluss vom 31.08.2020 – 51 T 310/20

ECLI:DE:LGBE:2020:0831.51T310.20.00

Orientierungssatz

1. Auch unter Berücksichtigung der in der Zwangsvollstreckung geltenden Formstrenge ist die fehlerhafte Angabe des Namens des Gläubigers oder Schuldners unbeachtlich, wenn in Verbindung mit anderen Angaben im Urteil, mit öffentlichen oder leicht feststellbaren Umständen die Identität der vom Prozessgericht bestimmten richtigen Person zuverlässig festgestellt werden kann, eine Verwechslungsgefahr also nicht besteht.(Rn.3)

2. Ein fehlender Zusatz vor dem Namen des Schuldners ist unschädlich; dies beeinträchtigt nicht die Feststellung der Identität. Somit darf ein Gerichtsvollzieherauftrag nicht aus diesem Grund abgelehnt werden.(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend AG Neukölln, 30. Juli 2020, 36 M 20/20

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 30.07.2020 abgeändert:

Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird die Gerichtsvollzieherin ... angewiesen, die eingestellte Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin ... UG (haftungsbeschränkt) aus dem Vollstreckungsbescheid des AG ... vom 03.01.2020 - ... - fortzusetzen.

Gründe

1

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache auch Erfolg.

2

Nach Maßgabe des § 750 Abs. 1 ZPO müssen Schuldner und Gläubiger im Vollstreckungstitel namentlich bezeichnet sein. Mit dieser namentlichen Bezeichnung wird die Prüfung des Vollstreckungsorgans, dass Gläubiger und Schuldner als Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens mit den Personen identisch sind, für und gegen die der durch den Titel vollstreckbar gestellte Anspruch durchzusetzen ist, sichergestellt.

3

Auch wenn in der Zwangsvollstreckung Formstrenge herrscht, darf § 750 Abs. 1 ZPO gleichwohl nicht kleinlich gehandhabt werden. Eine fehlerhafte Angabe des Namens des Gläubigers oder Schuldners ist unbeachtlich, wenn in Verbindung mit anderen Angaben im Urteil, mit öffentlichen oder leicht feststellbaren Umständen die Identität der vom Prozessgericht bestimmten richtigen Person zuverlässig festgestellt werden kann, eine Verwechslungsgefahr also nicht besteht (Münchner Kommentar, § 750 RN 52; Zöller / Stöber, 31. Auflage, § 750 RN 5; AG Riedlingen vom 14.02.2018 - M 934/17 -; LG München vom 23.03.2006 - 6 T 1103/06 -).

4

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist vorliegend davon auszugehen, dass der fehlende Zusatz vor dem Namen der Schuldnerin „...“ unschädlich und eine Feststellung der Identität der Schuldnerin nicht beeinträchtigt ist.

5

Ausweislich des Vollstreckungsbescheides des AG ... vom 03.01.2020 firmiert die Schuldnerin unter der Anschrift ... Straße 20, ... Berlin und wird durch den Geschäftsführer ... ... vertreten. Dies trifft zweifellos auf die Vollstreckungsschuldnerin zu. Die Gerichtsvollzieherin hat ausgeführt, dass eine Firma mit dem Namen ... ... UG - mithin ohne den Zusatz ... - amtsbekannt nicht existiert. „...“ ist offensichtlich die Abkürzung für ... ... und hat daher für den Namen keine weitere Bedeutung. Letztlich hat die Gläubigerin Unterlagen vorgelegt, wonach die Schuldnerin im Rechtsverkehr ebenfalls ohne den Zusatz „...“ auftritt. Ausweislich des Impressums der Internetseite der Schuldnerin ist auch hier die Schuldnerin ohne den Zusatz „...“ genannt. Als Geschäftsführer ist der gesetzliche Vertreter Herr ... aufgeführt und die Handelsregisternummer HRB ... entspricht der Eintragung der ... ... ... UG (haftungsbeschränkt). Es handelt sich insoweit um leicht feststellbare Umstände. Die hier erforderliche und auch zulässige Auslegung der Namensbezeichnung der Schuldnerin ergibt damit eindeutig, dass die im Vollstreckungstitel bezeichnete Person mit der Schuldnerin identisch ist. Die Gerichtsvollzieherin kann daher die Übernahme des Vollstreckungsauftrages der Gläubigerin daher nicht unter Hinweis auf eine etwaige zweifelhafte Personenidentität verweigern.