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Landgericht Berlin Urteil vom 01.10.2020 – 91 O 101/18

ECLI:DE:LGBE:2020:1001.91O101.18.00

Orientierungssatz

1. Es besteht ein Unterlassungsanspruch dahingehend, dass eine Fluggesellschaft nicht ohne deutlichen Hinweis und nähere weitere Informationen einen Währungswechsel während des Buchungsvorganges vornimmt.(Rn.22)

2. Art. 23 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 verpflichtet eine Fluggesellschaft, den zu zahlenden Endpreis stets auszuweisen. Gegen diese Verpflichtung wird verstoßen, wenn im Rahmen des Buchungsvorganges nach Eingabe einer deutschen Kreditkarte der zunächst in britischen Pfund mitgeteilte Gesamtpreis ohne hinreichenden Hinweis in Euro umgerechnet wird und dem buchenden Verbraucher dabei aufgrund des Umrechnungs-Algorithmus Zusatzkosten entstehen, ohne dass er darauf hinreichend deutlich hingewiesen wird.(Rn.22)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00 ersatzweise für den Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, im Rahmen von Flugbuchungen auf der Internetseite r.de und/oder r.com die Preise zunächst in britischen Pfund (GBP) anzugeben oder angeben zu lassen und sodann bei Eingabe der Kreditkartendaten in Euro auszuweisen oder ausweisen zu lassen, ohne den Verbraucher zuvor auf den Währungswechsel hinzuweisen, wenn dies geschieht, wie in Anlage K 1 (2/6) und Anlage K 2 wiedergegeben, und/oder a. nicht das Entgelt auszuweisen oder ausweisen zu lassen, das auf eine etwas verlangte Umrechnungsgebühr für den Währungswechsel entfallen soll, und/oder b. dabei keine Bezugsgröße für den verwendeten Wechselkurs für den Währungswechsel anzugeben, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 1 (2/6) und Anlage K 2 wiedergegeben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 9.Januar 2019 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist in der Hauptsache gegen 15.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände als Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 25 weiterer Organisationen in Deutschland nimmt die beklagte Fluggesellschaft auf Unterlassung von Währungsumstellung während des Buchungsvorgange auf ihrer Internetseite in Anspruch.

2

Der Satzungszweck des Klägers ist es, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. Diese Satzungszweck verfolgt der Kläger unter anderem, indem er Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das Unterlassungsklagensgesetz in Verbindung mit anderen Verbraucherschutzgesetzen durch geeignete Maßnahmen kollektiven Rechtsschutzes unterbindet, häufig auch durch gerichtliche Verfahren. Der Kläger ist in die beim Bundesamt für Justiz in Bonn geführte Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Unterlassungsklagegesetz eingetragen.

3

Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft mit Sitz in Irland. Sie betreibt die Internetseite r..com, auf der Verbraucher die Möglichkeit geboten wird, Onlineflüge zu buchen. Wenn der Kunde die Internetadresse ....de in den Browser eingibt, landet er ebenfalls auf der erstgenannten Seite. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten eingereichten Screenshots (Anlage K7 als Beistück zu den Akten) Bezug genommen.

4

Am 14. März 2018 buchte ein Verbraucher auf der genannten Seite der Beklagten einen einfachen Flug für den 21. Mai 2018, Abflug ab Glasgow ab 14:10 Uhr, Ankunft in Berlin Schönefeld um 17:20 Uhr. Die Beklagte bot den Flug zunächst für 60,17 GBD an, wie sich aus dem entsprechenden Screenshot (Anlage K1 (2/6) als Beistück zu den Akten) ergibt. Diese Preisangabe mit der Währung GBD setzt sich über weitere Buchungsschritte fort, wie sich aus den weiteren Screenshots (Anlage K1 (3/6; 4/6; 5/6; 6/6) als Beistück zu den Akten) ergibt. Erst nachdem der Kunde seine Daten der deutschen Kreditkarte eingegeben hatte, zeigte die Buchungsseite unvermittelt und ohne jeden Hinweis einen zu zahlenden Gesamtpreis von 72,16 EUR an. Wegen der Einzelheiten wird auf den zu den Akten gegen den erreichten Ausdruck (Anlage K2 als Beistück zu den Akten) Bezug genommen. Eine Ermittlung des Umrechnungskurses in dem Währungsrechner Finanzen.net ergab für einen Betrag von 60,17 GBD lediglich einen Betrag von 67,93 EUR.

5

Wenn der Kunde seine Kreditkartendaten eingegeben wird, weist ein Text unter den Kartendaten darauf hin, mit wie viel die Karte belastet wird. Daneben befindet sich ein klickbarer Link „Klicken Sie hier für weitere Informationen“, der bei Anklicken den von der Beklagten verwendeten Wechselkurs angibt. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er den Wechselkurs ablehnen kann, wenn er ein Häkchen entfernt, ihm wird aber gleichzeitig empfohlen, dies nicht zu tun, damit er den garantierten Wechselkurs der Beklagten erhalte. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den aktengereichten Screenshots (Anlage B4 und B5 als Beistücke zu den Akten) Bezug genommen.

6

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 21. März 2018 vergeblich ab.

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Die Beklagte formuliert in ihren allgemeinen Beförderungsbedingungen, dass der Flugpreis, die Steuern Gebühren und Abgaben grundsätzlich in der Währung des Reiseantrittslandes zu entrichten seien, während sie zugleich grundsätzliche Bezahlung in anderen Währungen akzeptiere.

8

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung sowie auf Zahlung seiner Abmahnkosten von 200,00 EUR in Anspruch.

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Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte mit der angegriffenen Handlung gegen das gesetzliche Verbot aus Art. 23 Absatz 1 VO (EU) 1008/2008 sowie gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot verstößt, da der zu zahlende Endpreis nicht alle Zuschläge und Entgelte enthalte. Der Währungsaufschlag sei nicht enthalten.

10

Nachdem der Kläger mit der Klageschrift zunächst beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, im Rahmen von Flugbuchung auf der Internetseite r.de und/oder r.com die Preise zunächst in britischen Pfund (GBD) anzugeben oder angeben zu lassen und sodann bei Eingabe der Kreditkartenangaben in Euro auszuweisen oder ausweisen zu lassen, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K1 (2/6) und Anlage K2 wiedergegeben, hat er sodann im Termin am 18. Juni 2019 beantragt, die Beklagte zu verurteilen es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, im Rahmen von Flugbuchung auf der Internetseite r.de und/oder r.com die Preise zunächst in britischen Pfund (GBD) anzugeben oder angeben zu lassen und sodann Unter Hinzurechnung einer Umrechnungsgebühr bei Eingabe der Kreditkartenangaben in Euro auszuweisen oder ausweisen zu lassen und dabei nicht den jeweils aktuellen Euro Referenzkurs von der EZB zu berücksichtigen, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K1 (2/6) und Anlage K2 wiedergegeben. Mit Schriftsatz vom 13. November 2019 hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, im Rahmen von Flugbuchung auf der Internetseite r..de die Preise zunächst in britischen Pfund (GBP) anzugeben oder angeben zu lassen und sodann bei Eingabe der Kreditkartendaten in Euro auszuweisen oder ausweisen zu lassen, ohne den Verbraucher zuvor auf den Währungswechsel hinzuweisen, wenn dies geschieht, wie in Anlage K1 (2/6) und Anlage K2 wiedergegeben, und/oder a dabei nicht das Entgelt auszuweisen, das auf eine etwa verlangte Umrechnungsgebühr für den Währungswechsel entfallen soll, und/oder b dabei keine Bezugsgröße für den verwendeten Wechselkurs für den Währungswechsel anzugeben. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2020 beantragt der Kläger,

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die Beklagte zu verurteilen,

12

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00 ersatzweise für den Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, im Rahmen von Flugbuchung auf der Internetseite r.de und/oder r.com die Preise zunächst in britischen Pfund (GBP) anzugeben oder angeben zu lassen und sodann bei Eingabe der Kreditkartendaten in Euro auszuweisen oder ausweisen zu lassen, ohne den Verbraucher zuvor auf den Währungswechsel hinzuweisen, wenn dies geschieht, wie in Anlage K1 (2/6) und Anlage K2 wiedergegeben, und/oder a dabei nicht das Entgelt auszuweisen, das auf eine etwa verlangte Umrechnungsgebühr für den Währungswechsel entfallen soll, und/oder b dabei keine Bezugsgröße für den verwendeten Wechselkurs für den Währungswechsel anzugeben, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K1 (2/6) und Anlage K2 wiedergegeben,

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2. an ihn € 200,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 9. Januar 2019 zu zahlen. Kommt sehr

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagte rügt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes. Die Internetseite der Beklagten sei nicht auf Nutzung in Deutschland ausgerichtet. Die Beklagte hält die streitgegenständlichen Buchungsvorgänge für zulässig, da sie ihrem Kunden erspare, sich um die Umrechnung des Reisepreises zu kümmern, wenn Sie bei der Buchung erfahre, dass der Kunde eine ausländische Kreditkarte benutze. Dieses Verhalten diene den Verbrauchern. Denn der Verbraucher müsse sich dann nicht darum kümmern, ob es für ihn nachteilige Währungsschwankungen bei seiner Bank gebe. Der Wechselkurs sei transparent, da der Kunde das ohne Probleme nachrechnen könne. Die Beklagte behauptet, auf der Seite ...x.com könnten keine Buchung vorgenommen werden, sondern lediglich auf den entsprechenden Länderportalen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist mit dem letzten Antrag begründet.

I.

18

Die Klage ist zulässig.

19

Insbesondere ist das Landgericht Berlin entgegen der Auffassung der Beklagten international zuständig, denn die angegriffenen Wettbewerbshandlung des Beklagten beeinträchtigen die Belange von Verbrauchern auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland. Nach Art. 6 Abs. 1 Rom II-VO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauteren Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehung oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Diese spezielle Kollisionsnorm soll die Wettbewerber, die Verbraucher an die Öffentlichkeit schützen und das reibungslose Funktionieren der Marktwirtschaft sicherstellen (Erwägungsgrund 21 Satz 2 Rom II-VO). Vorliegend kann der deutsche Verbraucher unabhängig davon, ob er die Internetadresse ....com, ....de oder ....com/de eingibt, Flüge auf der Seite buchen. Der Einwand der Beklagten, die Internetseite der Beklagten sei nicht auf Nutzung in Deutschland ausgerichtet, ist demgegenüber unerheblich, denn der Beklagte befindet sich damit im Widerspruch zu dem unstreitigen Sachverhalt.

20

Der Antrag des Klägers ist entgegen der Auffassung der Beklagten bestimmt genug. Der Kläger hat durch Bezugnahme auf die Anlage K2 klargestellt, welche Handlung von dem Antrag umfasst sein soll. Aufgrund des 2-gliedrigen Streitgegenstandsbegriffes, der sich zusammensetzt aus Antrag und Lebenssachverhalt ist für jeden Betroffenen klar, dass hier verboten werden soll.

II.

21

Die Klage ist auch begründet.

I.

22

Dem als Verband nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugten Kläger steht gegen die Beklagte als Fluggesellschaft ein Unterlassungsanspruch dahingehend, dass dieser nicht ohne deutlichen Hinweis und nähere weitere Informationen einen Währungswechsel während des Buchungsvorganges vornimmt, aus § 3a UWG in Verbindung mit Art. 23 Absatz 1 VO (EG) 1008/2008 zu. Nach der genannten Vorschrift kann der klagende Wettbewerbsverband von der Beklagten Flugunternehmen verlangen, dass dieses nicht gegen europarechtliche Vorschriften zur Transparenz bei Flugpreisen verstößt. Art. 23 verpflichtet die Beklagte, den zu zahlenden Endpreis stets auszuweisen, wobei dieser neben dem reinen Flugpreis alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits vorhersehbar sind, einschließen muss. Gegen diese Verpflichtung hat die Beklagte verstoßen, weil sie im Rahmen des Buchungsvorganges nach Eingabe einer deutschen Kreditkarte den zunächst in britischen Pfund mitgeteilten Gesamtpreis ohne hinreichenden Hinweis in Euro umgerechnet hat. Dadurch sind dem buchenden Verbraucher Zusatzkosten entstanden, ohne dass er darauf hinreichend deutlich hingewiesen wurde. Der insoweit vorhandene Hinweis der Beklagten erfolgte lediglich über einen der Aufmerksamkeit des durchschnittlichen Verbrauchers nicht zugänglichen Link im Feld zu den Kreditkarten Informationen. Zum Vergleich ist zum Beispiel das Feld, um eine Spende wegen des ökologischen Fußabdruck des Fluges zu machen, ungleich größer, farblich abgesetzt und damit auffälliger. Dass dem Verbraucher Zusatzkosten durch die Umrechnung entstanden sind, steht zur Überzeugung der Kammer trotz des Bestreitens durch den Beklagten aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes fest. In den von der Beklagten selbst eingereichten Screenshots zu dem Buchungsvorgang ist zu erkennen, dass der zunächst mit 22,98 GBD angegebene Preis dann auf 28,34 € umspringt, die die Beklagte selbst wiederum in dem Hinweis fällt in 23,26 GBD umrechnet. Bei dem von der Klägerin eingereichten Buchungsvorgang war es ebenso. Die Beklagte hat aus Gründen, die sie zu vertreten hat, den Algorithmus, mit dem sie die zunächst in britischen Pfund angegebenen Preise in Euro umrechnet, nicht preisgegeben. Jedoch hat die Klägerin hinreichend substantiiert vorgetragen, dass der ärztliche Preis der Beklagten immer über den von gängigen Währung umrechnen genannten Preisen liegt.

23

Diese Zusatzkosten hat die Beklagte entgegen ihrer Verpflichtung aus Art. 23 nicht offengelegt, obwohl sie das hätte tun müssen ( grundsätzlich hierzu BGH vom 30. Juli 2015 zu I ZR 29/12 m.w.N.).

24

Die Beklagte ist auch passiv legitimiert, denn sie betreibt die streitgegenständliche Seite. Diese unterhält jedenfalls unter ...x.com das Buchungsportal. Soweit die Beklagte die Auffassung vertreten hat, die Seite sei unzureichend bezeichnet, weil noch ein Zusatz /de erforderlich sei, kann sie damit nicht gehört werden. Der deutsche Kunde landet auf dem Buchungsportal der Beklagten, wenn er r.de oder r.com eingibt.

25

Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund des Verstoßes vermutet. Die Beklagte hat sich geweigert, eine außergerichtliche Streitbeilegung durch Abgabe eines strafbewehrten Unterlassungserklärung zu ermöglichen.

26

Soweit die Beklagte die Auffassung vertreten hat, die nunmehr tenorierte Unterlassungsverpflichtung sei von ihr nicht erfüllbar, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Die Beklagte ist sehr wohl in der Lage, die Zusatzkosten auszuweisen, die durch die von ihrem Algorhythmus vorgenommene Währungsumrechnung anfallen. Dass die Beklagte das in diesem Rechtsstreit nicht vorgetragen hat, steht dem nicht entgegen. Schließlich ist die Webseite so programmiert, dass der Buchungsvorgang automatisiert in dieser Form abläuft. Die Beklagte ist auch in der Lage, eine Bezugsgröße für den verwendeten Wechselkurs für den Währungswechsel anzugeben. Denn eine solche steht die allein schon aufgrund des Algorithmus zur Verfügung. Schlussendlich steht es der Beklagten auch jederzeit frei, keinerlei Währungsumrechnung vorzunehmen.

II.

27

Auf die weiteren von dem Kläger angeführten Anspruchsgrundlagen kam es nach alledem nicht mehr an.

III.

28

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch aus § Abs. 1 Satz 2 auf Ersatz der Berechtigte Abmahnung. Die Kosten sind der Höhe nach unstreitig. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

IV.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Soweit die Beklagte die Auffassung vertreten hat, die Antragsänderung durch den Kläger hätten den Streitgegenstand verändert, vermag die Kammer sich dem nicht anzuschließen. Der Kläger hat von Anfang an bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nur ein einziges Begehren verfolgt. Insofern hat er die Klage wieder teilweise zurückgenommen noch ist er mit seiner Klageforderung teilweise unterlegen.

30

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.