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Landgericht Berlin Urteil vom 02.10.2020 – 63 S 192/19

ECLI:DE:LGBE:2020:1002.63S19219.00

Orientierungssatz

1. Machen der Vermieter und seine Zeugen bei einer Eigenbedarfskündigung zu einer behaupteten beengten Wohnsituation vage und in Einzelheiten widersprüchliche Angaben, liegt kein berechtigtes Interesse an einer Kündigung vor. (Rn.12)

2. Nicht glaubwürdig sind die Aussagen beispielsweise, wenn zwar Beide den Wohnungszuschnitt übereinstimmend beschreiben, jedoch keinen typischen Tagesablauf in einem angeblich gemeinsam geführten Haushalt. (Rn.18)

Verfahrensgang

vorgehend AG Schöneberg, 6. Mai 2019, 4 C 77/18

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 06.05.2019, Az. ..., abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und ihrer dort gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

2

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Räumung der streitgegenständlichen Wohnung verurteilt. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme hatte es keine Zweifel an dem behaupteten Eigenbedarf. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

3

Der Beklagte hat gegen das ihm am 08.05.2019 zugestellte Urteil am 06.06.2019 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat am 02.08.2019 begründet. Mit der Berufungsbegründung rügt der Beklagte insbesondere eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Amtsgericht.

4

Der Beklagte beantragt,

5

unter Abänderung des am 06.05.2019 verkündeten und am 08.05.2019 zugestellten Urteils des Amtsgerichts Schöneberg – ... – die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,

7

die Berufung zurückzuweisen.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze und der ihnen beigefügten Anlagen Bezug genommen.

9

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, er benötige die streitbefangene Wohnung für seinen Sohn, durch Vernehmung des Zeugen ... .... Es hat ferner gegenbeweislich Beweis erhoben über die Behauptung des Beklagten, der Kläger und dessen Sohn ...x würden nicht dauerhaft in der Wohnung im Hause ...Platz 11, ... Berlin, zusammenwohnen, durch Vernehmung des Zeugen ....

II.

10

Die zulässige Berufung ist begründet.

11

Der Kläger hat gegen den Beklagte keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis wurde nicht durch die Kündigung vom 26.06.2017 beendet.

12

Dem Kläger steht ein Kündigungsgrund nicht zur Seite, da die Voraussetzungen des § 573 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht vorliegen. Gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Daran fehlt es vorliegend.

13

Der Kläger hat zwar einen entsprechenden Eigenbedarf behauptet, diesen jedoch als insoweit darlegungs- und beweisbelastete Partei auf das erhebliche Bestreiten des Beklagten nicht zu beweisen vermocht.

14

Gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Die Überzeugung von der Wahrheit erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit, weil eine solche nicht zu erreichen ist. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und deshalb nicht darauf abstellen, ob jeder Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausgeschlossen ist. Es genügt vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.1998 – IX ZR 311–95, NJW 1998, 2969).

15

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Kammer insbesondere aufgrund der zweitinstanzlich wiederholten Vernehmung des Zeugen ... nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass der streitgegenständlichen Kündigung der behauptete Eigenbedarf zugrunde gelegen hat.

16

Zwar hat der Kläger im Rahmen seiner Parteianhörung bekundet, dass sein Sohn ... in die streitbefangene Wohnung ziehen solle, da die Wohnung am ... Platz nichts auf Dauer sei und auch sonst kein geeigneter Wohnraum zur Verfügung stehe. Das entsprach auch den Bekundungen des Zeugen ..., die im Kern ausgesagt hat, entschlossen zu sein, eine Familie zu gründen und die Wohnung zukünftig zu nutzen. Gleichwohl ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Bekundungen des Klägers und des Zeugen ... der Wahrheit entsprechen, da die Bekundungen zur angeblichen gegenwärtigen Wohnsituation nicht glaubhaft sind, was auch gegen die Glaubhaftigkeit der übrigen Angaben zum geltend gemachten Eigenbedarf spricht.

17

Die Bekundungen des Zeugen ... waren ebenso wie die Angaben des Klägers insbesondere zu der behaupteten gemeinsamen Wohnsituation in der Wohnung am ... Platz sowie dem weiteren Randgeschehen zögerlich, vage und durch ein auffälliges Fehlen jeglicher realitätstypischer Details geprägt. Dabei haben sich der Zeuge ... und sein Vater, der Kläger, die über längere Zeit in der Wohnung am ... Platz gelebt haben wollen, in zahlreiche Widersprüche begeben, die nicht erklärbar wären, wenn die vom Kläger aufgestellten Behauptungen allesamt wahr wären oder wenn – wie die Klägerseite zuletzt behauptet hat – erst nach Ablauf der Kündigungsfrist Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten wären.

18

Während sowohl der Kläger als auch der Zeuge ... die Lage und den Zuschnitt der Wohnung am ... Platz unter Nennung einiger Details und auch weitgehend übereinstimmend beschreiben konnten, haben es weder der Kläger noch der Zeuge vermocht, der Kammer einen typischen Tagesablauf in dem angeblich gemeinsam geführten Haushalt (in eben dieser Wohnung) flüssig, widerspruchsfrei und plausibel zu beschreiben. Dies gelang sowohl Kläger als auch dem Zeugen ... selbst dann nicht, als das Gericht diesbezüglich wiederholt ausdrücklich nachgefragt hatte.

19

Stattdessen fielen die jeweiligen Bekundungen bloß stichwortartig aus. Lebensnahe Details fehlten weitgehend. So hat der Kläger den Tagesablauf in der Wohnung beschrieben, ohne dass sein Sohn hierbei auch nur erwähnt wurde. Seine übrigen Angaben beschränkten sich auf die Nennung weniger Tätigkeiten (Aufstehen, Zähneputzen, zur Arbeit gehen und so weiter) und waren insbesondere hinsichtlich der Abendgestaltung auffallend ausweichend. Hier sprach der Kläger nur von privaten Angelegenheiten, denen er nachgehe. Nicht zuletzt die langjährige Freundin des Klägers, die nach den Angaben seines Sohnes in Zehlendorf in einer deutlich größeren und komfortableren Wohnung wohnt und bei welcher der Kläger nach den Angaben seines Sohnes manchmal übernachtet, kam dabei in der Darstellung des Klägers nicht mit einer Silbe vor.

20

Obwohl das Gericht den Kläger mehrfach ausdrücklich gebeten hatte, einen typischen Tagesablauf in der Wohnung am ... Platz möglichst bildlich zu beschreiben, brach der Kläger seine Darstellung schnell mit der Begründung ab, dass es nicht seine Stärke sei, so etwas bildlich zu beschreiben und reagierte auf die Wiederholung der Frage durch das Gericht sichtlich gereizt.

21

Auch der Zeuge ... konzentrierte sich zunächst darauf, statt eines typischen Tagesablaufs die Wohnung am ... Platz als solche (also quasi im ungenutzten Zustand) zu beschreiben. Details zu den Tagesabläufen in dem angeblich gemeinsam geführten Haushalt erwähnte auch der Zeuge ... nur ausweichend und insgesamt vage. So beschrieb er einzelne Tätigkeiten (etwa seine Triathlonübungen) lediglich stichwortartig, ohne einen konkreten Zusammenhang mit den alltäglichen Abläufen in der Wohnung am ... Platz herzustellen.

22

Es kommt hinzu, dass entweder der Zeuge ... oder der Kläger dem Gericht die Unwahrheit gesagt haben, da zahlreiche Widersprüche in deren Angaben bestehen. Der Kläger und der Zeuge ... konnten selbst bei so elementaren Dingen wie dem Vorhandensein eines Kühlschranks keine übereinstimmenden Angaben machen. So hat der Kläger bekundet, dass er fast nie zu Hause esse und keine Lebensmittel zu Hause vorhalte. Einen Kühlschrank gebe es in der Wohnung nicht mehr. Dementgegen hat sein Sohn bekundet, dass ein Kühlschrank vorhanden sei. Dieser sei klein und werde genutzt. Er gehe zwar nur alle zwei Wochen einkaufen, kaufe dann aber Lebensmittel für zwei Wochen, darunter auch leicht verderbliche Lebensmittel wie Schinken und Milch, die zu Hause – zumindest teilweise – auch in den Kühlschrank kämen. Zwar hat der Zeuge ... den Wasserschaden bestätigt, von dem auch sein Vater gesprochen hatte, allerdings hat der Zeuge ... im Gegensatz zu seinem Vater erklärt, dass nach dem Wasserschaden ein neuer Kühlschrank im Mediamarkt angeschafft worden sei.

23

Auch der offenkundige Widerspruch in den Aussagen des Klägers und des Zeugen ... hinsichtlich des weiteren Immobilienbesitzes bzw. hinsichtlich der Ateliers in der ... Straße steht der Glaubhaftigkeit der Aussagen, dass die Wohnung des Beklagten für den Zeugen ... benötigt werde, entgegen. Der Kläger hat auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts angegeben hat, über die Wohnungen am ... Platz, in der ... Straße 35 und eine Wohnung in der ...straße hinaus über keinen Immobilienbesitz zu verfügen. Wer Eigentümer des Ateliers in der ... Straße sei, könne er nicht sagen. Hierzu im Widerspruch stehen die Angaben seines Sohnes, der insoweit durchaus detailreich und lebhaft vorgetragen hat, dass der Kläger sehr aktiv mit seiner Stiftung in das Atelier in der ... Straße involviert und für die Verwaltung des dortigen Objekts zuständig sei.

24

Da der Kläger den ihm obliegenden Vollbeweis für den geltend gemachten Eigenbedarf nach alledem nicht erbracht hat, kam es auf die Aussage des Zeugen ... nicht an.

25

Das Mietverhältnis wurde auch nicht durch die mit der Klageschrift vom 19.02.2018 ausgesprochene Kündigung beendet. Insoweit handelt es sich um eine bloße Wiederholungskündigung, so dass auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann.

26

Da der Schriftsatz der Beklagtenseite vom 17.09.2020 keinen neuen tatsächlichen Vortrag enthielt, der erheblich für diese Entscheidung geworden ist, war der Klägerseite auch keine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

28

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.