Rechtsprechung / Landgericht Berlin
Landgericht Berlin Urteil vom 07.01.2021 – 52 O 33/20
ECLI:DE:LGBE:2021:0107.52O33.20.00
Orientierungssatz
Die Verwendung des Begriffs "Standesamt" im Domainnamen, dem Logo und der Überschrift der Webseite eines Unternehmens, welches einen kostenpflichtigen Service zur Beschaffung von offiziellen Dokumenten, beglaubigten Abschriften und Urkunden von den Standesämtern anbietet, ist irreführend, weil bei dem angesprochenen Verkehrskreis der nicht zutreffende Eindruck erweckt wird, es handele sich um den Online-Auftritt eines bzw. den zentralen Online-Auftritt mehrerer deutscher Standesämter.(Rn.24)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungsgeld bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen,
für das Angebot des Online-Anforderns von offiziellen Dokumenten, beglaubigten Abschriften und/oder Urkunden bei den Standesämtern die Bezeichnungen „xxxx“ und/oder „... .de“ und/oder „...“ und/oder die Domain www. ...“ zu verwenden, wenn dies geschieht wie folgt:
(Anm. IT-Stelle: Zwecks Anonymisierung entfernt)
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.3.2020 zu zahlen.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 60 %, der Kläger 40 % zu tragen.
5. Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Im übrigen wird dem Kläger nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 26 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland und als satzungsgemäß mit Verbraucherinteressen betrauter Verein in die vom Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.
Die Beklagte bietet unter der Domain www. ... .de einen kostenpflichtigen Service zur Beschaffung von offiziellen Dokumenten, beglaubigten Abschriften und Urkunden von den Standesämtern an. Über den Dienst der Beklagten können Verbraucher die Unterlagen online anfordern, indem sie ein Formular ausfüllen, mit dem diese dann wiederum bei den tatsächlichen Standesämtern die Unterlagen für den Verbraucher anfordert.
Die Beklagte warb auf ihrer Webseite www. ... .de im August 2019 wie aus der Anlage K 3 ersichtlich. Der Kläger hält dies in mehrfacher Hinsicht für wettbewerbswidrig und mahnte die Beklagte zunächst am 16.8.2019 wie aus der Anlage K 5 ersichtlich ab. Hierin rügte der Kläger, dass die Beklagte den unzutreffenden Eindruck erwecke, das eigene Online-Angebot habe Vorteile gegenüber dem Online-Angebot der Standesämter, namentlich sei der Online-Service der meisten Standesämter sei im Gegensatz zu dem der Beklagten kompliziert und nicht flächendeckend. In Wahrheit würden die meisten Standesämter einen Online-Service anbieten, der nicht kompliziert sei. Die Beklagte reagierte auf die Abmahnung mit Schreiben vom 30.8.2019 (Anlage K 6) und gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab.
Unter dem 21.11.2019 (Anlage K 7) machte der Kläger unter Bezugnahme auf die Abmahnung vom 16.8.2019 einen weiteren seiner Auffassung nach wettbewerbswidrigen Aspekt des Internetauftritts (Anlage K 3) geltend, nämlich dass durch die Verwendung der Bezeichnungen der Beklagten „...“ und/oder „... .de“ und/oder „...“ und/oder die Domain www. ...“ der Eindruck erweckt werde, es handele sich bei der Beklagten um eine öffentliche Einrichtung. In der der Abmahnung vom 21.11.2019 beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärung war eine Vertragsstrafe „in Höhe von € 8.500,00 (i. W. fünftausendeinhundert Euro)“ eingesetzt.
Der Kläger macht eine Abmahnkostenpauschale von 214,00 € inkl. 7 % Mehrwertsteuer geltend. Ihm entstehen für eine Abmahnung durchschnittliche Kosten in Höhe von 213,65 € netto.
Der Kläger behauptet, die Einsetzung einer Vertragsstrafe von 8.500,00 € statt 5.100,00 € sei irrtümlich erfolgt, wie sich schon daraus entnehmen lasse, dass er in der Klammer „fünftausendeinhundert Euro“ formuliert habe. Im übrigen sei, so meint er, auch eine Vertragsstrafe von 8.500,00 € nicht als überhöht anzusehen.
Der Kläger beantragt,
1.
a) die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungsgeld bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen,
für das Angebot des Online-Anforderns von offiziellen Dokumenten, beglaubigten Abschriften und/oder Urkunden bei den Standesämtern die Bezeichnungen „...“ und/oder „....de“ und/oder „Standesamt Online“ und/oder die Domain www. ...“ zu verwenden,
b) auf der Internetseite www. ... .de für einen Service für die Online-Einholung von Standesamtsurkunden mit den Formulierungen
„... : Jetzt schnell und unkompliziert offizielle Dokumente online beantragen“
und/oder
„Zwar bieten einige Standesämter mittlerweile selbst ein Online-Formular an, jedoch nicht flächendeckend und oftmals sehr kompliziert“
zu werben oder werben zu lassen,
jeweils (a) und b)) wenn dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben.
2.
Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält das Vorgehen des Klägers bereits für rechtsmissbräuchlich, weil eine deutlich überhöhte Vertragsstrafe gefordert worden sei und zum anderen die anwaltliche Vertretung der Beklagten übergangen worden sei.
Ihr Internetauftritt sei, so meint sie, nicht irreführend. Zum einen sei aus zahlreichen Elementen und Formulierungen des Auftritts für die angesprochenen Verkehrskreise klar ersichtlich, dass es sich nicht um einen Dienst einer öffentlichen Einrichtung, sondern um den eines privaten Dienstleisters handelt. Das Wort „Standesamt“ sei notwendiger und zugleich auch zulässiger Bestandteil der Beschreibung der von der Beklagten erbrachten Dienstleistungen. Auch im übrigen liege keine Irreführung vor. So böten nach ihrer Einschätzung mehr als 50 % der Standesämter in Deutschland gar keinen Service an, über den online Urkunden abgerufen werden könnten, und wenn doch, dann sei dies tatsächlich sehr aufwendig, wie sie anhand von einigen Beispielen ausführt. Sie verweist außerdem auf die den Kläger treffende Darlegungs- und Beweislast.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Die Klage ist zulässig.
Der Kläger ist klagebefugt nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.
Der Kläger hat auch nicht rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG gehandelt.
Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger vorliegend eine überhöhte Vertragsstrafe gefordert hätte. Die Vertragsstrafenforderung ist wegen des Abweichens der Ziffern von dem ausgeschriebenen, in Klammern in Worten hinzugesetzten Betrag perplex, was demjenigen, der die Höhe der Vertragsstrafe zur Kenntnis nimmt, ohne weiteres auffallen wird. Aufgrund dieses Widerspruchs ist objektiv nicht erkennbar, welche Höhe tatsächlich gemeint ist. Die für die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 UWG darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Auflage, § 8 RN 4.25) hat den Vortrag des Klägers, bei der Einsetzung des Betrages von 8.500,00 € habe es sich um ein Versehen gehandelt, nicht widerlegen können.
Sodann kann auch nicht angenommen werden, dass der Kläger, der zum damaligen Zeitpunkt selbst nicht anwaltlich vertreten war, bewusst und aus sachfremden Motiven die Beklagte selbst angeschrieben hatte, obwohl deren Prozessbevollmächtigte bereits zuvor ihre Vertretung angezeigt hatten.
B. Die Klage ist teilweise begründet.
I. Antrag zu 1 a)
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung wie aus dem Tenor ersichtlich gem. §§ 8 Abs.1, Abs.3 Nr. 3, 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG.
Die Verwendung sämtlicher im Tenor zu 1 genannten schlagwortartigen Bezeichnungen in der konkreten Verletzungsform, nämlich der Gestaltung der Webseite entsprechend der Anlage K 3, ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, weil diese für die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich Verbraucher, die aus unterschiedlichem Anlass Personenstandsdokumente benötigen, zu denen auch die angerufene Kammer gehört, den nicht zutreffenden Eindruck erweckt, es handele sich um den Online-Auftritt eines bzw. den zentralen Online-Auftritt mehrerer deutscher Standesämter.
Nach der genannten Vorschrift ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Eigenschaften des Unternehmens enthält. Stellt der Werbende mit der Unternehmensbezeichnung oder ihr beigefügten Zusätzen einen Bezug zu staatlichen Stellen her, der in Wirklichkeit nicht besteht, so führt diese unberechtigte Autoritätsanmaßung den Verkehr über die Bedeutung des Unternehmens in die Irre. Der Hinweis auf Bund, Länder, Gemeinden, Behörden und öffentliche Einrichtungen setzt grundsätzlich eine entsprechende Verbindung mit einer solchen Institution voraus (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5 Rn. 4.95). Vorliegend verwendet die Beklagte die auf die öffentliche Behörde hindeutende Bezeichnung „Standesamt“ zwar nicht in ihrer Firma, allerdings in der fraglichen Domain und mehrfach an herausgehobener Stellung innerhalb des streitgegenständlichen Werbeauftrittes und suggeriert so, dass ein in Wirklichkeit nicht gegebener Bezug zu den Standesämtern besteht. Dem steht nicht entgegen, dass die Firma der Beklagten den Bestandteil „Standesamt“ nicht enthält. Denn der Autoritätsbezug muss nicht notwendigerweise in der Firma erfolgen, sondern kann auch auf andere Weise hergestellt werden (vgl. Beispiele bei Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5 RN 4.95 ff. m.w.N.). Dies geschieht hier zum einen durch die wiederholte Verwendung des Begriffs „Standesamt“ im Domainnamen, dem Logo und der Überschrift der Webseite. Der offizielle Anstrich wird unterstützt durch die Verwendung der Bundesfarben schwarz/rot/gelb(gold) sowie durch die auf eine Behörde hindeutende Wortwahl („erheben“, „Gebühr“).
Dieser einmal entstandene Eindruck wird auch nicht, jedenfalls nicht in ausreichend deutlicher Form, durch spätere Informationen wieder aufgehoben bzw. korrigiert.
Zunächst kann der Beklagten nicht darin gefolgt werden, dass der Hinweis zu Beginn des Fließtextes, es handele sich um einen „unabhängigen Service“, für den Nutzer zwingend zu dem Schluss führe, dass es sich um einen kommerziellen Anbieter und eben nicht um einen mit den Standesämtern verbundenen „offiziellen“ Service handele. Denn es gibt schon kein allgemeines Verkehrsverständnis dahingehend, was ein „unabhängiger Service“ ist. Es kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass nicht zumindest ein nicht unmaßgeblicher Teil der Verkehrskreise nicht ohne weiteres „unabhängig“ als Synonym für „nicht staatlich“ versteht. Im übrigen wird ein ebenfalls nicht unmaßgeblicher Teil der Verkehrskreise erst gar nicht so weit mit der Lektüre des recht klein gedruckten Fließtextes gelangen und leicht Gefahr laufen, diesen Passus zu überlesen.
Dass die Firma der Beklagten tatsächlich das Wort „Standesamt“ nicht enthält, vielmehr im Impressum eine GmbH als Verantwortliche genannt wird, nimmt nur der sehr aufmerksame Nutzer wahr, der sich die Mühe macht, das Impressum einzusehen, was nur auf einen Bruchteil der Nutzer zutreffen wird.
Entgegen der Auffassung der Beklagten gibt der Zusatz „24“ keinerlei Hinweis darauf, dass die Webseite kommerziell ist. Wenn überhaupt, wird der durchschnittlich aufmerksame Nutzer dies allenfalls als Hinweis darauf verstehen, dass dieser Dienst 24 Stunden am Tag verfügbar ist, was für einen Online-Dienst typisch ist.
Auch der Umstand, dass im Fließtext von einer Online-Bearbeitungsgebühr von 7,00 € die Rede ist, die „zusätzlich zu den offiziell von ihrem Standesamt erhobenen Gebühren anfällt“, legt nicht zwingend den Schluss nahe, dass die 7,00 € ein Entgelt für eine private Dienstleistung darstellen. Denn genausogut könnte es sich hierbei um eine zusätzliche Gebühr handeln, die die Standesämter für den Online-Service erheben.
Der Umstand, dass der streitgegenständliche Service „...“ oder „...“ genannt wird, es jedoch bekanntermaßen in Deutschland eine Vielzahl von Standesämtern gibt, beseitigt den Irrtum ebenfalls nicht. Vielmehr ist es äußerst naheliegend anzunehmen, dass es sich um einen zentralen Internetauftritt aller oder zumindest mehrerer (angeschlossener) Standesämter handelt.
In diesem Zusammenhang legt auch der Hinweis, „nahezu sämtliche Standesämter der Bundesrepublik Deutschland“ würden mittlerweile unterstützt, keineswegs nahe, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Service deswegen gerade nicht um einen Service der Standesämter selbst handeln könne.
Der so entstandene Eindruck, es handele sich um den Online-Auftritt eines oder mehrerer Standesämter, ist falsch. Die Beklagte ist, wie sie nicht in Abrede stellt, nicht „das Standesamt“ und ist auch mit den Standesämtern der Bundesrepublik Deutschland in keiner Weise verbunden.
II. Antrag zu 1 b)
Hingegen ist die Klage nicht begründet, soweit der Kläger mit dem Antrag zu 1 b) die Werbung mit weiteren Aussagen untersagen lassen will. Ein Unterlassungsanspruch ist zu verneinen
1. „... : Jetzt schnell & unkompliziert offizielle Dokumente online beantragen“
Hier lässt sich ein Verstoß gegen § 5 Abs.1 S. 2 Nr. 3 UWG nicht feststellen. Der Kläger ist der Auffassung, durch diese Werbeaussage werde der unzutreffende Eindruck erweckt, nur die Beklagte ermögliche die schnelle und unkomplizierte Online-Beantragung von offiziellen Dokumenten, in Wahrheit sei der Weg über die Webseiten der Standesämter auch nicht komplizierter. Diese Auffassung teilt die Kammer nicht.
Es handelt sich bei der angegriffenen Werbeaussage um ein Werturteil, dem ein bis zu einem gewissen Grad nachprüfbarer Tatsachenkern zugrundeliegt, insofern kommt eine Prüfung unter Irreführungsgesichtspunkten im Ansatz durchaus in Betracht.
Allerdings kann der Klägerin nicht darin gefolgt werden, dass hier die Behauptung aufgestellt würde, dass nur über die Webseite der Beklagten schnell und unkompliziert offizielle Dokumente beantragt werden könnten. Dies gibt schon der Wortlaut nicht her, es wird einfach gesagt, dass dies bei der Beklagten schnell und unkompliziert möglich sein soll. Dass diese Aussage falsch sein soll, behauptet auch der Kläger nicht.
Es kann dahinstehen, ob es zutrifft, dass der Weg über die offiziellen Webseiten der Standesämter, wie die Beklagte auf S. 6 f. der Klageerwiderung beschreibt, tatsächlich oft kompliziert ist. Denn letztlich ist diese Aussage des Satzes viel zu vage, um einen nachprüfbaren Inhalt zu haben. Was „kompliziert“ ist, liegt eben oft im Auge des Betrachters.
Die Aussage ist auch entgegen der Auffassung des Klägers nicht deswegen irreführend, weil unstreitig über die Webseite der Beklagten nicht direkt über eine entsprechende Schnittstelle mit den Standesämtern online Dokumente beantragt werden können, sondern der Nutzer die Beklagte beauftragt, diese online zu beantragen. Denn die angesprochenen Verkehrskreise, die sich regelmäßig über die technischen Gegebenheiten keine Gedanken machen werden, verstehen die Werbeaussage „Dokumente online beantragen“ nicht wie der Kläger in dem Sinne, dass das Bestehen einer Schnittstelle behauptet wird, sondern eben so, wie es dann auch tatsächlich passiert: sie können online Dokumente „bestellen“.
2. „Zwar bieten einige Standesämter mittlerweile selbst ein Online-Formular an, jedoch nicht flächendeckend und oftmals sehr kompliziert“
Die vom Kläger gesehene Irreführung dahingehend, diese Aussage sei deswegen falsch, weil nicht nur einige, sondern die meisten Standesämter ein Online-Formular anböten, lässt sich nicht feststellen.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Irreführung trägt grundsätzlich derjenige, der die Werbung angreift (Weidert in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Auflage, § 5 RN 205; Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5 RN 1.157, 1.240 jeweils m.w.N.). Dies ist vorliegend der Kläger. Zwar hat die Rechtsprechung eine Reihe von Darlegungs- und Beweiserleichterungen entwickelt, in Ausnahmefällen sogar eine Umkehrung der Beweislast angenommen (Weidert a.a.O., Feddersen, a.a.O. sowie RN 1.245 ff.), von denen allerdings keine Fallgruppe hier einschlägig ist. Die Beweiserleichterungen betreffen namentlich die häufigen Fälle, dass es dem Kläger nicht möglich ist, Tatsachen aus dem Verantwortungsbereich des Werbenden zu überblicken oder aufzuklären. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Frage, ob die überwiegende Zahl der deutschen Standesämter einen Online Service anbieten, befindet sich nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten und kann von dem Kläger ebenso wie von der Beklagten aufgeklärt werden. Letztlich trägt der Kläger hierzu überhaupt keine Tatsachen vor, sondern behauptet nur vage, dies würde die Mehrzahl der Standesämter tun. Für eine Darlegung bzw. einen Nachweis ist dies in keiner Weise ausreichend.
Eine Irreführung kann auch nicht in der Werbeaussage gesehen werden, die Online-Formulare der Standesämter seien nicht flächendeckend und oftmals sehr kompliziert. Dies ist eine wertende Äußerung ohne nachprüfbaren Inhalt. Was „flächendeckend“ (ausnahmslos alle ?) und „kompliziert“ im einzelnen bedeutet, liegt im Auge des Betrachters. Im übrigen hat auch der Kläger nicht behauptet, ausnahmslos alle Standesämter böten Online-Formulare an, insofern wäre die Aussage - so verstanden - also sogar richtig. Nicht zielführend ist es auch, beispielhaft anhand des Formulars des Standesamtes Berlin-xxx darzulegen, dass das Formular nicht kompliziert sei. Selbst wenn sich hieraus eine Aussage für das Standesamt Berlin-... treffen ließe, so sagt dies nichts über andere Standesämter in Deutschland aus.
Anders als der Kläger meint, beinhaltet nach Auffassung der Kammer die genannte Werbeaussage nicht – im Umkehrschluss – die Aussage, das Angebot der Beklagten sei flächendeckend. Selbst wenn man dies anders verstehen wollte, so würde diese Aussage aber sogleich durch die folgende, sogar rot gehaltene Passage, dass „nahezu alle Standesämter“ unterstützt würden, wieder aufgehoben, denn hieraus lässt sich für denjenigen, der Wert auf einen flächendeckenden Service legt, ohne weiteres entnehmen, dass eben nur nahezu alle Standesämter und nicht alle unterstützt werden.
III. Antrag zu 2
Der Anspruch auf Abmahnkosten folgt aus § 12 Abs. 2 S. 1 UWG. Der Kläger ist als qualifizierter Verband nach höchstrichterlicher Rechtsprechung berechtigt, Abmahnkosten in Form einer Pauschale geltend zumachen. Dieser ist die Beklagte der Höhe nach nicht entgegengetreten. Diese hat die Beklagte in voller Höhe zu ersetzen, obwohl die Abmahnung nur zum Teil berechtigt war (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a. O., § 12 RN 1.122).