Rechtsprechung / Landgericht Berlin
Landgericht Berlin Beschluss vom 11.02.2021 – 85 S 40/20 WEG
ECLI:DE:LGBE:2021:0211.85S40.20WEG.00
Tenor
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, ggf. Rücknahme der Berufung innerhalb von drei Wochen.
Gründe
Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund Urteils erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall. Die Kammer folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und nimmt hierauf Bezug. Die Berufungsbegründung führt nicht zu einer anderen Beurteilung.
Die Klägerin ist jedoch zunächst unabhängig vom Inkrafttreten des WEMoG für die Geltendmachung des Beseitigungsanspruches weiterhin aktivlegitimiert. Dahinstehen kann hierbei, ob die Aktivlegitimation weiterhin auf dem Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 18.03.2019 beruht oder ob insoweit nunmehr das WEMoG anzuwenden ist. Denn in diesem Fall würde die Klägerin die Ansprüche der Wohnungseigentümer gem. § 9a Abs. 2 WEG n.F. geltend machen dürfen (vgl. insoweit auch Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 9a Rn. 94 f).
Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch gem. §§ 18 Abs. 2 WEG n.F. i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung der eingebauten Eingangstür nebst Türrahmen und Schwelle und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu. Die Anwendung des WEG in der neuen Fassung beruht insoweit darauf, dass § 48 WEG eine Übergangsregelung insoweit nicht vorsieht. Entscheidend ist die Rechtslage am Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. auch KG, Beschluss vom 18.05.2009 zu 24 W 17/08).
Mit dem Einbau der neuen Wohnungseingangstür hat der Beklagte nicht gegen das Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer oder gegen gesetzliche Regelungen, Vereinbarungen oder Beschlüsse verstoßen. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass ein Beschluss gem. § 20 WEG n.F. gefasst wird. Denn zustimmungspflichtige Wohnungseigentümer im Sinne dieser Norm sind nicht vorhanden.
Gem. § 20 Abs. 3 WEG n.F. kann ein Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind. Hiervon ist bei einer nicht ganz unerheblichen Beeinträchtigung auszugehen. Sie muss konkret und objektiv sein; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.
Eine optische Veränderung eines Bauteils führt nicht schon für sich genommen zu einem Nachteil, den ein anderer Wohnungseigentümer abwehren könnte. Ein solcher Nachteil entsteht vielmehr erst dann, wenn die Veränderung des einzelnen Bauteils auch zu einer erheblichen optischen Veränderung des gesamten Gebäudes führt. Bezugspunkt der anzustellenden Wertung ist damit das Gebäude als Ganzes, nicht das einzelne Bauteil. Erforderlich ist eine umfassende Wertung, bei der insbesondere die Bedeutung des veränderten Bauteils für den Gesamteindruck des Gebäudes und die Auswirkungen der vorgenommenen Veränderung für diesen Gesamteindruck zu berücksichtigen sind. Bei dem Vorher-Nachher-Vergleich ist in wertender Betrachtung der optische Gesamteindruck des Gebäudes vor der baulichen Maßnahme dem als Folge der baulichen Maßnahme entstandenen optischen Gesamteindruck gegenüberzustellen. Hierbei sind auch alle bis dahin vorgenommenen baulichen Veränderungen an dem Gebäude zu berücksichtigen, wobei es keine Rolle spielt, ob sie auf Maßnahmen einzelner Wohnungseigentümer oder auf Maßnahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft zurückgehen (BGH, Urteil vom 18.11.2016 zu V ZR 49/16).
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 04.06.2020 mehrere Fotos eingereicht, die verschiedene Türen in dem Gebäude zeigen, die jeweils eine unterschiedliche Gestaltung haben. Die Veränderung der Gestaltung der Eingangstür des Beklagten führt somit nicht zu einer wesentlichen Änderung der Gestaltung des gesamten Gebäudes gegenüber dem Zustand vor der Veränderung.
Dahinstehen kann, welche Veränderungen die Wohnungseigentümer in der Zukunft planen und ob die durch den Beklagten erfolgten Veränderungen möglicherweise künftig zu höheren Kosten führen. Denn ob und mit welchem Inhalt künftig Beschlüsse gefasst werden, ist derzeit völlig offen. Offen ist damit auch, ob künftig ggf. ein Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer eintreten wird.