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Landgericht Berlin Urteil vom 08.04.2021 – 16 O 73/21 Kart

ECLI:DE:LGBE:2021:0408.16O73.21KART.00

Orientierungssatz

Verboten sind Vereinbarungen, mit denen sich Anzeigenkunden gegenüber Unternehmen mit überlegener Marktmacht verpflichten, mindestens 95 % ihrer online veröffentlichten Anzeigen in den ersten sieben Tagen der Veröffentlichung nur auf deren Plattform zu veröffentlichen (Beschränkung des Multi-Homing). Dies führt zu einer Marktabschottung, wenn die meisten Kontaktaufnahmen (hier: 56 %) innerhalb der ersten 7 Tage stattfinden, und zudem ein erheblicher Teil (hier: 30 %) der Inserate bereits innerhalb dieser Zeit wieder von der Plattform genommen wird.(Rn.50)

Verfahrensgang

nachgehend KG Berlin Kartellsenat, 11. Februar 2022, U 4/21 Kart, Beschluss

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, mit ihren Anzeigenkunden Vereinbarungen zu treffen, mit denen sich die Anzeigenkunden verpflichten, mindestens 95 % ihrer online veröffentlichten Objekte jeweils in den ersten sieben Tagen der Veröffentlichung nur auf www....de oder den von ... festgelegten Partnerseiten zu inserieren - selbst wenn dies unter gleichzeitiger Gestattung der Veröffentlichung auf der eigenen Unternehmenswebseite des Anzeigenkunden sowie in Newslettern erfolgt -, wenn dies geschieht wie in Anlage K 1 ersichtlich.

2. Der Antragsgegnerin wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, festgesetzt werden kann.

3. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

4. Die Kosten der Antragsgegnerin und die Gerichtskosten tragen die Antragstellerinnen zu je 25 % und die Antragsgegnerin zu 50 %. Die Kosten der Antragstellerinnen tragen diese zu je 50 % und die Antragsgegnerin zu 50 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerinnen können die Vollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils festzusetzenden Betrages zzgl. 10 % abwenden wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % leistet.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um einen von der Antragsgegnerin eingeführten "..."-Rabatt und "..."-Rabatt.

2

Die Parteien betreiben Immobilienplattformen, auf denen Anbieter von Immobilien und Suchende zusammenfinden. Überwiegend stammen die Kauf- oder Mietangebote von gewerblichen Anbietern. Sie sind die Anzeigenkunden (Inserenten) der Plattformbetreiber. Die Antragstellerinnen und die Antragsgegnerin erheben von ihnen ein Entgelt in Form eines Mitgliedsbeitrages, dessen Höhe individuell verhandelt wird. Die Mindestlaufzeit der Verträge beträgt 12 Monate mit automatischer Verlängerung, sofern der Kunde nicht rechtzeitig vor dem Ende der vereinbarten Frist kündigt. Privaten Anbietern erlaubt die Antragsgegnerin, in begrenztem Umfang kostenlose Anzeigen bei ihr zu schalten.

3

Für den Suchenden ist die einfache Nutzung des Dienstes bei allen Parteien kostenlos. Die Antragsgegnerin bietet daneben auch kostenpflichtige Nutzungsmöglichkeiten für Suchende an.

4

Der Anbieter kann sein gesamtes Angebot auf einer einzigen Plattform, sog. Single-Homing oder mehreren Plattformen präsentieren, sog. Multi-Homing. Ebenso ist eine Aufteilung des Portfolios auf mehrere Plattformen möglich, sog. selektives Multi-Homing.

5

Die Antragstellerin zu 1) hält ihre Plattform unter www.....de, die Antragstellerin zu 2) unter www.....de abrufbar. Beide Antragstellerinnen wurden im Jahr 2015 mit Billigung des Kartellamts unter dem Dach der ... AG zusammengeführt, die ihrerseits im Herbst 2019 von der ... übernommen wurde. Im Ranking der Immobilienplattformen belegten die Antragstellerinnen im Zeitpunkt der Übernahme durch die ... AG den zweiten und dritten Platz. Beide Antragstellerinnen hatten im Jahr 2019 einen konsolidierten Jahresumsatz von zusammen 116 Mio €. In den ersten neun Monaten des Jahres 2020 listeten sie zusammen durchschnittlich 226.652 Immobilien. Die Anzahl der Online-Sitzungen belief sich im gleichen Zeitraum auf durchschnittlich 58,4 Mio pro Monat.

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Die Antragsgegnerin, eine Tochtergesellschaft der ... AG, betreibt das Portal www.....de. Sie erwirtschaftete im Jahr 2019 einen Jahresumsatz von 270,2 Mio €. In den ersten neun Monaten des Jahres 2020 listete sie durchschnittlich 420.464 Immobilien und verzeichnete durchschnittlich 106,9 Mio Online-Sitzungen pro Monat.

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Neben den Parteien betätigen sich auf dem Markt für Intermediäre von Immobilien die Plattform www.wg-gesucht.de mit etwa 200.000 Objekten, ca. 12 Mio monatlichen Visits und einem geschätzten Umsatz von 2,5 Mio €, sowie eBay Kleinanzeigen mit durchschnittlich 211.413 Inseraten in den ersten neun Monaten des Jahres 2020, monatlich ca. 85,3 Mio Visits und einem Jahresumsatz von schätzungsweise 5-15 Mio €. In geringem Umfang finden sich Immobilien-Kleinanzeigen auch bei Facebook. Diese Anbieter verfolgen andere Finanzierungsmodelle als die Parteien. Für den Nutzer sind die genannten Angebote kostenlos.

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Im April 2020 führte die Antragsgegnerin für gewerbliche Inserenten den sog. "..."-Rabatt und den "..."-Rabatt ein, den die Antragstellerinnen als wettbewerbswidrig beanstanden. Der "..."-Rabatt führt im Regelfall zu einer Reduzierung der Mitgliedschaftsbeiträge um 10 %, die freigestellte Kombination beider Rabatte zu einer Reduzierung um 20 %. Zu den Konditionen heißt es in den als Anlage K 16 vorgelegten Vertragsangeboten der Antragsgegnerin:

9

( Anmerkung der Geschäftstelle )

10

Die Anlage K 16 konnte aus Gründen der Anonymisierung nicht mitgeliefert werden.

11

Es ist unstreitig, dass die "..."-Verpflichtung keine rechtliche Ausschließlichkeit begründet. Dem Kunden bleibt es unbenommen, seine Objekte parallel auch auf anderen Plattformen zu inserieren.

12

In sog. Earning Calls (Investoren-Telefonkonferenz) des Finanzvorstands Dr. ... am 14. Mai 2020 und des Vorstandsvorsitzenden ... am 13. August 2021 fanden diese Rabatte Erwähnung. Die Einzelheiten sind den Anlagen AG 8 und 9 zu entnehmen.

13

Die Antragstellerinnen machen geltend:

14

Der "..."-Rabatt bewirke de facto eine Ausschließlichkeitsbindung des Kunden an die Antragsgegnerin. Das gelte für jene Kunden, die ihren gesamten Bestand an Immobilien nur auf einer einzigen Plattform listen könnten oder wollten. Rechnerisch müsse ein Kunde über 20 Objekte verfügen, um eines davon anderweitig platzieren zu können. Tatsächlich veröffentliche ihr durchschnittlicher Anzeigenkunde nur etwa 12 Inserate. Von dem Rabatt gehe eine Sogwirkung aus. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin treffe der Anzeigenkunde nicht eine einzige autonome Entscheidung über seine Vermarktungsstrategie, sondern entscheide nacheinander. Jede dieser Entscheidungen beeinflusse die Antragsgegnerin durch ihre Anreize und ihre intransparenten AGB. So wäre es einem Anzeigenkunden ohne den Rabatt der Antragsgegnerin möglich, anhand einer grob kalkulierten Anzahl an Objekten pro Plattform eine Mitgliedschaft zu einem der Objektzahl angemessenen Entgelt abzuschließen und seine Objekte selektiv auf mehrere Plattformen zu verteilen. Durch den "..."-Rabatt würden ihm aber die Anreize hierfür genommen. Der von der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Mitgliedsbeitrag verwendete Begriff „Flatrate“ sei irreführend. Aus Ziff. 11 ihrer AGB und den Angeboten „Mitgliedschaft Image Edition Preis laut Preisliste“ gehe hervor, dass sie ihrem Angebotspreis für die Mitgliedschaft interne Preislisten zugrunde lege. Solche internen Preislisten erstellten Online-Immobilienplattformen auf der Basis eines Price Per Listing, einer internen Rechengröße, die den zu veranschlagenden Preis pro Anzeige abbilde. Diesen explizit oder implizit vereinbarten Umfang könne der Anzeigenkunde nicht nach Belieben überschreiten, ohne dass er sich spätestens im Zuge der Verlängerung seiner Mitgliedschaft, aber auch unterjährig einer Preisanpassung ausgesetzt sehe. Außerdem könnten Kontingentüberschreitungen ebenso wie sonstige Zuwiderhandlungen gegen die vereinbarten Rabattkonditionen erhebliche Rückzahlungsansprüche auslösen. Der Wortlaut der Klausel gestatte es der Antragsgegnerin, vom untreuen Vertragspartner den gewährten Rabattbetrag rückwirkend bis zum Beginn seiner Mitgliedschaft erstattet zu verlangen. Wegen der automatischen Vertragsverlängerung um 12 Monate könne dies einen Zeitraum von mehreren Jahren umfassen. Die Antragsgegnerin verschaffe sich dadurch insbesondere dann einen Umsatzzuwachs, wenn der Anzeigenkunde unterjährig sein Portfolio an Immobilien vergrößern könne. Der "..."-Rabatt verhindere damit das selektive Multi-Homing.

15

Auch der "..."-Rabatt bewirke faktisch eine vollständige Exklusivität zugunsten der Antragsgegnerin. Einer geringen Anzahl von Immobilien, insbesondere Mietobjekten in Großstädten, stehe eine Vielzahl an Nachfragern gegenüber. Auf ihren eigenen Plattformen würden etwa 56 % der Leads (Kontaktanfragen für Wohnimmobilien) in den ersten sieben Tagen generiert. 30 % aller Inserate auf ihren Plattformen würden vor Ablauf der sieben Tage wieder entfernt. Es bestehe daher aus Sicht des Anzeigenkunden keine Notwendigkeit, sein Objekt nach Ablauf der sieben Tage noch an anderer Stelle anzubieten. Zudem sehe die regelmäßig verwendete Schnittstellensoftware unstreitig nur die Möglichkeit eines parallelen Uploads des Objekts auf alle genutzten Plattformen vor. Der Anbieter müsse daher die Immobilie nach sieben Tagen manuell inserieren, was de facto eine unüberwindbare technische und finanzielle Hürde darstelle.

16

Der von der Antragsgegnerin mitgeteilte Anteil ihrer Kunden, die die Rabatte in Anspruch nähmen -etwa 20 % "..." und etwa 13 % die Kombination aus beiden Rabatten- könne weder als „gering“, noch als „irrelevant“ eingestuft werden. Darüber hinaus fasse die Antragsgegnerin unter den Begriff „Kunden“ augenscheinlich auch ihren Bestand an privaten Kunden und Verträgen, obwohl sich die Rabatte nur bei gewerblichen Kunden auswirkten. Nehme man nur den Anteil gewerblicher Kunden in den Blick, betrage die Marktdurchdringung 51,5 % für "..." und 33,48 % für die Kombination.

17

Der Vorstand der Antragstellerin zu 1), der Geschäftsführer ... der Antragstellerin zu 2) und die Sales-Abteilung beider Antragstellerinnen hätten frühestens am 28. Dezember 2020 Kenntnis davon erlangt, dass die Antragsgegnerin ihren Kunden die "..."- und "..."-Rabatte in ihrer konkreten Ausgestaltung flächendeckend, systematisch und langfristig gewähre. Am 24. November 2020 habe ihr Vorstand aufgrund von Berichten der Sales-Abteilung beschlossen, gezielt nach Rabatt-Angeboten der Antragsgegnerin zu suchen. Daraus habe sich dann zum genannten Zeitpunkt die Erkenntnis ergeben, dass es sich nicht nur um einzelnen Kunden gewährte Preisnachlässe handele.

18

Die Antragstellerinnen meinen, dass die Rabatte als vertikale Ausschließlichkeitsvereinbarungen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Marktgegenseite, namentlich der Anzeigenkunden, empfindlich beeinträchtigten. Sie würden durch die unbefristete Exklusivvereinbarung und den damit einhergehenden Preisnachlass davon abgehalten, wirtschaftlich sinnvoll und einzelfallbezogen Immobilien zu inserieren. Verstärkt werde dieser Effekt durch die im Fall der Zuwiderhandlung drohenden Rückzahlungen. Wolle sich der Kunde einer anderen Plattform zuwenden, müsse er die mit der Antragsgegnerin geschlossene Vereinbarung zunächst kündigen, wozu er nur einmal in 12 Monaten Gelegenheit habe.

19

Die Exklusivvereinbarungen schränkten die Freiheit der Wettbewerber der Antragsgegnerin ein, weil sie die eigenständige Erzielung positiver indirekter Netzwerkeffekte verhindere. Es bestehe die Gefahr, dass der Markt für Online-Immobilienplattformen zugunsten der Antragsgegnerin zu kippen drohe (sog. Markt-Tipping).

20

Die Antragsgegnerin sei nach allen relevanten Parametern (Umsätze, Anzeigen und Visits) Marktführer, und zwar auch bei Einbeziehung horizontaler Plattformen wie eBay Kleinanzeigen und Immobilienplattformen mit stark abweichenden Modellen wie WG-Gesucht.de. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Antragstellerinnen auf S. 29 - 32 der Antragsschrift Bezug genommen.

21

Die seit Mitte Mai 2020 eingeführten Exklusivvereinbarungen der Antragsgegnerin wirkten sich auf sie, die Antragstellerinnen, bereits aus. Der sog. Churn (Anzahl der Kunden, die in einem bestimmten Referenzzeitraum verloren werden) betrage im Vergleichszeitraum Januar 2020 zu Januar 2021 3,3 %. Der Umsatzverlust liege 3,6 % über dem Umsatzverlust des Vorjahres. Auf die Ausführungen in der Antragsschrift zum Rückgang der Vertragszahl, Seite 33 – 36 und zum Umsatzverlust, Seite 36 - 38 wird Bezug genommen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die abgewanderten Kunden wegen der nur jährlich bestehenden Kündigungsmöglichkeit der Mitgliedschaften für mindestens ein Jahr verloren seien und innerhalb dieses Zeitraums nicht durch eigene Anstrengungen zurückgewonnen werden könnten. Bei Plattformmärkten bestehe außerdem eine Wechselwirkung dahin, dass eine verstärkte Präsenz von Anzeigenkunden und damit eine höhere Anzahl inserierter Objekte auch mehr Suchende anlocke. Umgekehrt führe eine Reduzierung von Anzeigenkunden und –angeboten zu einer verminderten Attraktivität der Plattform für Suchende. Der "..."-Rabatt führe schließlich zu Qualitätsverlusten bei den Mitbewerbern, weil die Inserenten bei ihnen nach Ablauf der sieben Tage allenfalls noch die „Restposten“, also die weniger begehrten Immobilien einstellten.

22

Mit dem am 20. Februar 2021 eingegangenen Verfügungsantrag beantragen die Antragstellerinnen

23

1. die Antragsgegnerin zu verurteilen, mit ihren Anzeigenkunden Vereinbarungen zu treffen oder solche Vereinbarungen durchzuführen, mit denen sich die Anzeigenkunden verpflichten, mindestens 25 % ihrer online veröffentlichten Objekte auf www.....de zu inserieren und / oder mindestens 95 % ihrer online veröffentlichten Objekte jeweils in den ersten sieben Tagen der Veröffentlichung nur auf www.....de oder den von ... festgelegten Partnerseiten zu inserieren – selbst wenn dies unter gleichzeitiger Gestattung der Veröffentlichung auf der eigenen Unternehmenswebseite des Anzeigenkunden sowie in Newslettern erfolgt -, wenn dies geschieht wie in Anlage K 1 ersichtlich,

24

1. der Antragsgegnerin anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 1 ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, festgesetzt werden kann.

25

Die Antragsgegnerin beantragt,

26

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

27

Die Antragsgegnerin behauptet:

28

Sie sei nicht marktbeherrschend, sondern einem intensiven Wettbewerb der Marktteilnehmer ausgesetzt. Die Antragstellerinnen bildeten ein starkes Gegengewicht. So hätten sie im Januar 2021 unstreitig große Steigerungen bei den Visits vermeldet. Auch bei der Anzahl der Listings hätten sie aufschließen können, wie der von ihr, der Antragsgegnerin, verwendete „Listing Multiplier“ beispielhaft für das Kundensegment gewerbliche Immobilienvermittler, Untersegment Verkauf von Wohnimmobilien belege. Auf die Anlage AG 12 und Seite 15 der Schutzschrift wird Bezug genommen. Ebenso sei eBay Kleinanzeigen im Bereich privater und gewerblicher Leistungen ein starker Wettbewerber mit erkennbarem Marktzuwachs.

29

Der "..."-Rabatt stehe dem Multi-Homing nicht entgegen, weil sich der Kunde unstreitig nicht verpflichte, seine Angebote ausschließlich bei ihr, der Antragsgegnerin, zu listen. Sie praktiziere ein echtes Flatrate-Modell. Der Anzeigenkunde dürfe für den Preis der Mitgliedschaft unbegrenzt viele Objekte auf ihrer Plattform einstellen. Der "..."-Rabatt erhöhe lediglich die Wahrscheinlichkeit, dass der Kunde diese Möglichkeit auch nutze. Ein Sogeffekt zugunsten ihrer Plattform entstehe nicht.

30

Der "..."-Rabatt führe zu einer Ausschließlichkeitsbindung von sieben Tagen. Eine so kurze Ausschließlichkeitsbindung entfalte keine kartellrechtswidrige Behinderungswirkung. Zudem treffe die Behauptung nicht zu, dass alle wesentlichen Immobilientransaktionen binnen einer Woche abgeschlossen seien. Ihren eigenen Statistiken zufolge seien die von professionellen Anbietern im Jahr 2020 gelisteten Miet-Objekte durchschnittlich 58 Tage (Median: 36 Tage) und die von professionellen Anbietern gelisteten Verkaufs-Objekte 66 Tage (Median: 30 Tage) online gewesen. Die zeitversetzte Einstellung eines Objektes erfordere bei den gängigen CRM-Tools nur einen Klick und löse nach der Vergütungsstruktur der Software auch keine zusätzliche Vergütung aus.

31

Eine Marktabschottung trete auch aus sonstigen Gründen nicht ein. Die Rabatte beträfen nur einen geringen Teil der Anzeigenkunden. "..."-Vereinbarungen bestünden nur mit etwa 20 % der Kunden, die Kombination aus "..."- und "..."-Vereinbarungen mit etwa 13 % der Kunden.

32

Als Sanktion für Zuwiderhandlungen behalte sie sich lediglich vor, die Rabatte für den betroffenen Monat zurückzufordern. Bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Schutzschrift habe sie noch an keinen Kunden Rückforderungsansprüche gestellt. Zudem werde der Kunde zuvor mehrfach zur Einhaltung der Regeln angehalten.

33

Es bestehe auch kein Anspruch aus § 20 Abs. 3a GWB. Sie verfüge über keine überlegene Marktmacht und sei daher nicht Normadressatin. Auch die übrigen Voraussetzungen lägen nicht vor. Weder würden die Antragstellerinnen durch die Einführung der "..."- und "..."- Rabatte behindert, noch bestehe die Gefahr eines Markt-Tippings. Die Entwicklung der Listings und das Erstarken von eBay Kleinanzeigen spreche dagegen.

34

Umsatzrückgänge bei den Antragstellerinnen beruhten nicht auf der Einführung der "..."- und "..."-Rabatte. So habe sich die Anzahl der Listings bei den Antragstellerinnen seit November 2019 relativ konstant gehalten, während sie selbst Rückgänge habe hinnehmen müssen. Dass sie gleichwohl keinen erheblichen Umsatz- und Kundenverlust zu verzeichnen habe, liege an einem erfolgreichen Maßnahmenpaket. Auf die Ausführungen auf S. 19 der Erwiderung wird verwiesen.

35

Die Antragsgegnerin behauptet, dass die Antragstellerinnen die Rabatte vermutlich schon seit Mai 2020, sicher aber seit Ende November / Anfang Dezember 2020 gekannt hätten. Es fehle, so meint sie, ein Verfügungsgrund.

36

Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

37

Den Antragstellerinnen steht gegen die Antragsgegnerin aus §§ 33, 20 Abs. 3 a GWB in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich des "..."-Rabatts zu.

1.

38

Die Antragsgegnerin ist als ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht gegenüber den Antragstellerinnen als kleinere und mittlere Wettbewerber Normadressatin.

39

In sachlicher Hinsicht maßgebend ist der Markt für Intermediäre im Immobilienbereich, die ihre Dienste im Internet anbieten. Transaktionsplattformen wie die Parteien zeichnen sich dadurch aus, dass sie es den Anbietern von Immobilien – sei es zum Kauf oder zur Miete - ermöglichen, in Kontakt mit Suchenden zu treten und umgekehrt. Die Dienstleistung beschränkt sich darauf, beiden Seiten eine Gelegenheit zur Kontaktaufnahme zu verschaffen. Ob der Kontakt in dem Sinne erfolgreich ist, dass die Beteiligten miteinander in Vertragsverhandlungen eintreten oder das Geschäft miteinander abschließen, ist unerheblich. Es geht allein um das „Finden“ potentieller Interessenten bzw. potentieller Paarungen. Nach dem Bedarfsmarktkonzept umfasst dieser Markt alle Unternehmen, die in ähnlicher Weise Anbieter und Suchende zusammenführen wie bspw. WG-gesucht.de. Auch eBay-Kleinanzeigen zählt zu diesem Markt. Ausgenommen sind wegen der grundsätzlich anderen Ausrichtung herkömmliche Anzeigen im Printbereich. Da sie sich nur an die Leserschaft der entsprechenden Zeitung wenden, sind ihre Reichweiten geringer als diejenigen von Inseraten auf Online-Plattformen, die grundsätzlich jedermann zugänglich sind. Die Nutzung solcher Plattformen erfordert allerdings eine bestimmte technische Ausstattung und ein gewisses technisches Verständnis, über das nicht alle Interessenten verfügen.

40

In räumlicher Hinsicht ist von einem bundesweiten Markt auszugehen.

41

Der Markt für Intermediäre zeichnet sich durch seine Ausrichtung auf zwei Nutzergruppen aus, nämlich diejenigen, die Immobilienangebote einstellen und diejenigen, die eine Immobilie zum Kauf oder zur Miete suchen. Gleichwohl handelt es sich um einen einheitlichen Markt.

42

Auf dem so umschriebenen Markt bekleidet die Antragsgegnerin eine Position mit erheblicher Marktmacht, während die Antragstellerinnen im Verhältnis dazu als mittlere und kleine Wettbewerber einzustufen sind. Maßgebend für die Beurteilung ist nicht der Abstand der Kennzahlen als solcher, sondern eine Gesamtbetrachtung der für die horizontale Marktstellung eines Unternehmens bestimmenden Umstände. Nur wenn die Gesamtbetrachtung den Schluss erlaubt, dass ein Unternehmen über einen wettbewerblich nicht hinreichend kontrollierten, besonderen Verhaltensspielraum verfügt, der die gleichen Störungen des Marktgeschehens verursachen kann wie die negativen Auswirkungen, die von einem marktbeherrschenden Unternehmen ausgehen, liegt eine überlegene Marktmacht vor (Markert in Immenga/Mestmäcker, 6. Aufl. 2020, Rn. 81 zu § 20 GWB – beck-online -).

43

Nach den von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Zahlen der Antragstellerinnen listete die Antragsgegnerin in den Monaten Januar bis September 2020 durchschnittlich 420.464 Immobilien, während die Antragstellerinnen im gleichen Zeitraum zusammen auf 226.652 Anzeigen durchschnittlich kamen. Die Antragsgegnerin verfügt damit gegenüber den Antragstellerinnen über 85 % mehr Inserate. Ähnlich sieht es auf der Seite der Nutzer aus, für die die Anzahl der Visits als Parameter herangezogen werden kann. Die Antragstellerinnen generierten im o.g. Zeitraum Januar bis September 2020 58,4 Mio Visits monatlich, die Antragsgegnerin 106,9 Mio Visits. Das sind 83 % mehr als die Antragstellerinnen zusammen erzielen. Nach den ebenfalls unbestritten gebliebenen Zahlen der Antragstellerinnen erreichen sie unter Berücksichtigung von eBay-Kleinanzeigen und WG-Gesucht als Marktteilnehmer einen Marktanteil von 21 % nach Anzeigenmenge und von 22 % nach Visits. Für die Antragsgegnerin lauten die entsprechenden Marktanteile 40 % nach Anzeigenmenge und 41 % nach Visits. Die Antragsgegnerin erzielt damit in beiden Kategorien 90 % mehr Einheiten. Die Zahl der Anzeigen und der Visits steht bei Intermediären in einer Wechselwirkung zueinander. Je mehr Objekte eine Immobilienplattform listet, desto attraktiver wird sie für die suchenden Nutzer. Umgekehrt zieht eine hohe Anzahl von Nutzern weitere Inserenten als zahlende Kunden an, die sich davon eine breite Resonanz auf ihr Angebot erhoffen. Der Abstand zwischen den Kennzahlen „Anzahl der Inserate“ und „Anzahl der Visits“ deutet damit auf eine besondere Attraktivität hin, die von der Plattform der Antragsgegnerin ausgeht. Das belegen nicht zuletzt ihre Bezahl-Modelle auf Nutzerseite, die unstreitig nur die Antragsgegnerin am Markt durchsetzen konnte. Nimmt man hinzu, dass auch bei einem Vergleich der Umsätze die Antragsgegnerin mit 69,5 % der auf dem oben beschriebenen Markt (inklusive eBay-Kleinanzeigen und WG-gesucht.de) erzielten Umsätze gegenüber 29,8 % zugunsten der Antragstellerinnen mit weitem Abstand an der Spitze liegt und dass die Umsätze als Indiz für eine besondere Finanzkraft des Unternehmens herangezogen werden können, so eröffnen sich für die Antragsgegnerin bspw. in ihrer Preispolitik Spielräume, über die die Antragstellerinnen nicht verfügen und die, wenn die Antragsgegnerin sie nutzt, weitere Kunden (Inserenten und Nutzer) anziehen können. Dass die Antragsgegnerin von diesen preislichen Gestaltungsspielräumen Gebrauch macht, deutet sich bereits im Angebot einer „echten“ Flatrate an, die die Antragstellerinnen zwar in Zweifel ziehen, aber im Ergebnis nicht durch zwingende Argumente widerlegen konnten. Ebenso sprechen die hier in Rede stehenden Rabatte für die Nutzung entsprechender Preisspielräume. Erschwerend tritt hinzu, dass es den Wettbewerbern der Antragsgegnerin aufgrund der nur jährlich kündbaren Verträge verwehrt ist, unterjährig Kunden von ihr abzuwerben. Dieser Umstand führt gerade bei kleinen und mittleren gewerblichen Kunden, die nur über Portfolios im unteren zweistelligen Bereich verfügen und sich daher nur an eine Plattform binden möchten, tendenziell zu einer Verfestigung der Marktverhältnisse auf Kosten der Elastizität des Marktgeschehens. Das gilt umso mehr, als die Antragstellerinnen für solche Kunden in ihrem eigenen Angebot keinen Mehrwert bereithält, der sie zu einem Wechsel veranlassen könnte. Der „Geheimtipp“, bei dem die Antragstellerinnen den Inserenten, die ein Angebot ausschließlich bei ihnen listen, eine hervorgehobene Platzierung und Kennzeichnung anbieten, ist nur bedingt geeignet, Kundenströme in ihre Richtung zu lenken. Eine besondere Spezialisierung oder einen zusätzlichen Kundenservice, die einen solchen Mehrwert darstellen könnten, tragen die Antragstellerinnen nicht vor. Beide Parteien sind Generalisten, die alle Arten von Immobilien bundesweit anbieten.

44

Es ist daher mit einer für das Verfügungsverfahren ausreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin über überlegene Marktmacht verfügt und damit Normadressatin des § 20 GWB ist.

45

Ihre dagegen gerichteten Einwände führen zu keiner anderen Beurteilung. Der sog. „Listing Multiplier“ spiegelt nur ein bestimmtes Marktsegment wider, nämlich Kaufangebote gewerblicher Anbieter von Wohnimmobilien. Die Antragstellerinnen haben die Datenbasis dieser Graphik zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten, ohne dass die Antragsgegnerin nähere Ausführungen zu ihrer Methodik machte. Ihren Angaben im Schriftsatz vom 31. März 2021, Seite 5 zufolge misst sie, wie viele Immobilienanzeigen pro Portal täglich online sind. Wie diese Messung im Einzelnen vonstattengeht, bleibt unklar. Beschränkt sie sich auf eine einfache Zählung, so umfasst sie auch Anzeigen mit langen Standzeiten. Verfügt bspw. ein Portal über viele Inserate für wenig begehrte Immobilien, auf die sich erst nach geraumer Zeit ein Interessent meldet, so ergibt sich zwar eine hohe Zahl an täglichen Anzeigen, die aber nicht als Indiz für die Marktbedeutung dieses Portals taugen. Anders verhält es sich bei den täglichen neuen Listings, die im unteren Teil der Graphik dargestellt sind. Dort liegt der Multiplikator aber weiterhin bei 1,4, bezogen auf den konkreten Marktausschnitt. Die Graphik ist daher nicht nur wegen ihrer Beschränkung auf ein bestimmtes Marktsegment, sondern auch wegen ihres Zustandekommens nur eingeschränkt aussagekräftig. Bei der Ermittlung der überlegenen Marktmacht ist der gesamte Markt einzubeziehen und nicht nur einzelne, unselbständige und möglicherweise besonders umkämpfte Marktausschnitte. Die auf den gesamten Markt bezogenen, unstreitigen, oben wiedergegebenen Kennzahlen zeichnen im Bereich der Listings ein anderes Bild.

46

Die Marktposition von eBay Kleinanzeigen steht der Annahme überlegener Marktmacht der Antragsgegnerin nicht entgegen. Zu ihren Gunsten mag im Anschluss an die Graphik Anlage AG 16 unterstellt werden, dass eBay Kleinanzeigen die Anzahl der Listings seit 2015 kontinuierlich steigern konnte. Das ändert aber nichts an der Wettbewerbsstellung der Parteien zueinander. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Zuwachs bei eBay Kleinanzeigen allein zu Lasten der Antragsgegnerin ging. Konnte eBay bspw. sowohl Kunden der Antragsgegnerin, als auch Kunden der Antragstellerinnen abwerben, beeinträchtigt dies das Verhältnis der Parteien zueinander kaum oder gar nicht. Beruht die Steigerung der Listings darauf, dass eBay Neukunden werben konnte, bleibt auch das ohne Einfluss auf den Abstand der Parteien zueinander. Insofern lässt auch die Graphik Anlage K 18 den weiten Abstand zwischen den Antragstellerinnen einerseits und der Antragsgegnerin andererseits deutlich erkennen. Allein darauf kommt es aber für die Feststellung der überlegenen Marktmacht an. Dass sich der Aufstieg von eBay Kleinanzeigen seit seinem Marktzutritt in einem so raschen Tempo vollzogen hätte, dass mit einer relevanten Veränderung der gewachsenen Marktverhältnisse in kurzer Zeit zu rechnen wäre, ist ebenfalls nicht erkennbar.

47

Ebenso wenig bildet eine auf Seiten der Antragstellerinnen gesteigerte Visibilität ein Gegengewicht zur Marktposition der Antragsgegnerin. Sie führt dazu aus, dass die von den Antragstellerinnen im Vergleichszeitraum erzielten 226.652 Listings auf zwei Plattformen abrufbar seien, wodurch sie einen höheren Grad an Verbreitung und Sichtbarkeit erzielten, als es die bloße Anzahl der Anzeigen widerspiegele. Dieses Argument trägt nicht. Die Antragstellerinnen verschaffen einem Interessenten, der auf beiden Plattformen -- i. e. ... und ... – nach einer Immobilie sucht, nicht dadurch einen Vorteil oder Mehrwert, dass er dasselbe Angebot zweimal wahrnimmt. Insofern erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerinnen ihre Rechnung bezüglich Listings und Visits sogar zugunsten der Antragsgegnerin aufgemacht haben. Die Antragstellerinnen tragen im Schriftsatz vom 07. April 2021 auf Seite 6 vor, dass „die Antragstellerinnen die Werte ihrer zwei Plattformen aggregiert“ hätten. Geschieht dies durch eine einfache Addition unter Einbeziehung von Doppelangeboten, so ergibt sich eine vergleichsweise hohe Zahl, die sich im Rahmen der Prüfung der überlegenen Marktmacht zugunsten der Antragsgegnerin auswirkt. Werden die Doppelungen nur einfach gewertet, sind die Werte unmittelbar mit denen der Antragsgegnerin vergleichbar. Welche Methode die Antragstellerinnen anwandten, ist ihren Schriftsätzen nicht zu entnehmen. In beiden Fällen kommt es aber entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht zu einem gegenüber den reinen Zahlen gesteigerten Grad an Sichtbarkeit der bei den Antragstellerinnen geschalteten Inserate.

48

Schließlich berührt auch die (mittelbare) Zugehörigkeit der Antragstellerinnen zum Springer Konzern die hier interessierenden Marktverhältnisse allenfalls unwesentlich. Insbesondere ist sie nicht geeignet, ein erhebliches Gegengewicht zur Marktmacht der Antragsgegnerin zu schaffen. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Antragsgegnerin gehören die Antragstellerinnen der ... Group an, die das digitale Kleinanzeigengeschäft bei ... bündelt und nach eigener Darstellung einer der weltweit größten Anbieter von Kleinanzeigenportalen ist. Kleinanzeigenportale sind aber nicht gleichzusetzen mit Immobilienportalen. Kleinanzeigenportale bedienen eine Vielzahl von Branchen. Für Synergieeffekte, die von Kleinanzeigenportalen gleich welcher Art im Verhältnis zu Immobilienportalen ausgehen, trägt die Antragsgegnerin nichts vor.

2.

49

Der „..."-Rabatt behindert die Antragstellerinnen in der eigenständigen Erzielung von Netzwerkeffekten.

50

Beim „..."-Rabatt verpflichtet sich der Anzeigenkunde, mindestens 95 % seiner Immobilien in den ersten sieben Tagen ausschließlich im Portal der Antragsgegnerin zu inserieren. Die Nutzung anderer Immobilienportale ist ihm untersagt. Dies führt nicht nur zu einer faktischen Ausschließlichkeit innerhalb dieser Frist, sondern in vielen Fällen zu einer faktischen Ausschließlichkeit schlechthin und einer damit einhergehenden Marktabschottung. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass bei ihr 56 % alles Leads (Kontaktaufnahmen) innerhalb der ersten sieben Tage stattfinden und 30 % aller Inserate bereits vor Ablauf der sieben Tage wieder von der Plattform genommen werden. Diese Werte sind unstreitig, denn die Antragsgegnerin hat sie weder bestritten, noch eigene Zahlen entgegengesetzt. Stattdessen stellt sie auf die Standzeiten der Anzeigen ab, die sie, basierend auf den Daten aus dem Jahr 2020, für Mietobjekte professioneller Anbieter mit durchschnittlich 58 Tagen (Median: 36 Tage) und für Kaufobjekte professioneller Anbieter mit durchschnittlich 66 Tagen (Median: 30 Tage) glaubhaft macht. Die Standzeiten sind aber für sich genommen wenig aussagekräftig, weil sie auch weniger begehrte Objekte einschließen, für die sich nur schwer ein Interessent findet. Darüber hinaus weisen die Antragstellerinnen zu Recht darauf hin, dass nicht jeder Anbieter das Inserat zum schnellstmöglichen Zeitpunkt löscht. Wie lange ein Objekt auf der Plattform gelistet bleibt, liegt im Ermessen des Inserenten. Wartet er bspw. ab, bis ein notarieller Kaufvertrag geschlossen wurde, kann das Inserat mehrere Wochen lang abrufbar sein. Umgekehrt kann es sehr schnell von der Plattform entfernt werden, wenn der Anbieter aus einer hohen Zahl von Nachfragen schließt, dass er das Objekt möglicherweise zu einem zu niedrigen Preis angeboten hat. In allen drei Fällen – „Ladenhüter“, Abwarten bis zum Vertragsschluss und Entfernen aus anderen Gründen – lässt sich aus der Länge der Standzeit nichts in Bezug auf die Wettbewerbsposition der Plattform herleiten.

51

Die Argumentation mit Durchschnittsstandzeiten bzw. dem Median der Standzeiten überzeugt auch aus anderen Gründen nicht. Sie trägt den regionalen Unterschieden des Immobilienmarktes nicht hinreichend Rechnung. So dürften sich die Nachfrageverhältnisse bei den gerichtsbekannt angespannten Märkten in Großstädten anders darstellen als bei Objekten in dünn besiedelten, ländlich geprägten Gegenden. Ferner bestehen Unterschiede zwischen dem Segment für Miet- und dem für Eigentumsobjekte. Welchen Anteil die einzelnen Teilmärkte in der Geschäftstätigkeit der Antragsgegnerin ausmachen, teilt sie nicht mit. Ihre im Zusammenhang mit dem Listing Multiplier vorgenommene Fokussierung auf Eigentumsobjekte gewerblicher Anbieter in Verbindung mit der im Termin gegebenen Erläuterung, dass dieses Segment das entscheidende für die hier in Rede stehenden Rabatte darstelle, legt jedoch die Annahme nahe, dass ihr wirtschaftliches Interesse vornehmlich diesem Marktausschnitt gilt, denn sonst hätte sie den Rabatt nicht darauf zugeschnitten. Ferner ist es überwiegend wahrscheinlich, dass sich die Antragsgegnerin von der Sieben-Tage-Exklusivität einen Vorteil erhofft, den sie mit dem Preisnachlass honoriert, denn dies entspricht der kaufmännischen Vernunft. Dieser Vorteil muss überwiegend bereits in den ersten sieben Tagen eintreten, denn andernfalls wäre diese Fristbestimmung nicht zu erklären. Wie die Antragsgegnerin auf den Zeitraum von gerade sieben Tagen kommt, legt sie ebenso wenig offen wie das Ziel ihres Handelns. In der Gesamtbetrachtung ist daraus zu schließen, dass sich eine aus Sicht des Anbieters ausreichende Menge an Kontakten entgegen der in den Schriftsätzen vorgetragenen Behauptung der Antragsgegnerin mindestens im Segment der Kaufobjekte professioneller Anbieter tatsächlich innerhalb der ersten sieben Tage vollzieht. Das dürfte vornehmlich für Objekte in begehrten Lagen zu akzeptablen und finanzierbaren Preisen gelten. Dies deckt sich wiederum mit der Beobachtung der Antragstellerinnen, wonach sich 56 % aller Kontakte innerhalb dieser Zeitspanne ergeben. Auf dem angespannten Wohnungsmarkt in Berlin und Umgebung verspricht eine Kontaktaufnahme erst sieben Tage nach dem erstmaligen Erscheinen der Anzeige auf einer Immobilienplattform gerichtsbekannt keinen Erfolg mehr. Zwar ist den Parteien darin beizupflichten, dass allein die Menge der Leads für sich genommen noch nichts darüber aussagt, ob und wann das Objekt tatsächlich verkauft oder vermietet wurde. So sind Kontaktaufnahmen von Kunden mit geringer Finanzkraft weniger interessant als solche von Kunden, die eine hohe Finanzkraft verheißen. Gleichwohl steigert eine hohe Kontaktrate die Wahrscheinlichkeit, dass sich darunter zumindest ein Interessent befindet, bei dem sich aus Sicht des Anbieters der Eintritt in Verkaufs- bzw. Vermietungsgespräche lohnt. Findet ein großer Teil der relevanten Leads (Kontakte) aber innerhalb der exklusiv der Antragsgegnerin vorbehaltenen Zeitspanne statt, so sind die Antragstellerinnen in der Erzielung eigener positiver Netzwerkeffekte behindert.

52

Netzwerkeffekte bezeichnen Effekte, die zwischen verschiedenen Nutzern oder Nutzergruppen eines Produktes auftreten. Sie sind positiv, wenn bei gleichbleibenden Rahmenbedingungen der Nutzen für den einzelnen Teilnehmer mit wachsender Nutzerzahl steigt. Indirekte Netzwerkeffekte sind das wesentliche Merkmal von mehrseitigen Märkten. Sie entstehen aus dem Umstand, dass mehrere unterscheidbare Nachfragegruppen das Netzwerk nutzen, wobei jede Gruppe in der Regel davon profitiert, dass die jeweils andere Gruppe die Plattform nutzt. Anders ausgedrückt gewinnen die Nutzer der einen Gruppe einen Zusatznutzen daraus, dass mehr Nutzer der anderen Nutzergruppen auf dem Netzwerk sind und die Plattform einsetzen (BegrRegE, BT-Drucks. 18/10207 S. 49-50).

53

Unter Anlegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei den Plattformen der Parteien um Netzwerke mit den Nutzergruppen Immobilienanbieter und Immobilieninteressenten. Von den Netzwerken gehen positive Effekte aus, weil der Nutzen für den einzelnen Suchenden umso mehr steigt, je mehr Immobilienangebote er vorfindet, während sich umgekehrt der Nutzen für den Anbietenden erhöht, je mehr Suchende die Plattform nutzen. Bezogen auf die sich gegenüberstehenden Gruppen entstehen so indirekt Netzwerkeffekte.

54

Die Antragsgegnerin behindert die Antragstellerinnen durch den "..."-Rabatt in der eigenständigen Erzielung von Netzwerkeffekten. Indem die Antragsgegnerin gerade die potenten Anzeigenkunden, nämlich gewerbliche Anbieter von Wohnimmobilien zum Kauf, für eine Frist von sieben Tagen nach erstmaligem Erscheinen der Anzeige vertraglich an sich bindet, entzieht sie sie dem Wettbewerb. Diese Frist ist, wie oben erläutert, für die Nachfrage nach Immobilien von besonderer Bedeutung, weil zumindest die Antragstellerinnen innerhalb dieses Zeitraums die meisten Leads generieren. Die Antragsgegnerin verhindert dadurch ein Multi-Homing, wie es ohne diese Vereinbarung möglich wäre. Allerdings führt dieser Umstand allein möglicherweise noch nicht zu einer Behinderung. Entscheidend tritt vielmehr hinzu, dass sich die Inseratskunden der Antragsgegnerin nicht von Einzelfall zu Einzelfall entscheiden können, ob sie eine solche zeitlich beschränkte Exklusivität für die Vermarktung ihres Objektes wünschen, sondern dass sie sich vertraglich mit ihrem gesamten, ggfls. auch im Laufe der Zeit erweiterten Bestand an die Antragsgegnerin binden müssen, wobei die vertragliche Mindestlaufzeit ein Jahr beträgt. Dies hat zur Folge, dass der Kunde für die Antragstellerinnen für mindestens ein Jahr verloren ist, und zwar unabhängig von den werblichen Bemühungen, die die Antragstellerinnen entfalten mögen. Zwar ist im Anschluss an die Sieben-Tage-Frist Multi-Homing wieder möglich. Hat der Anbietende innerhalb dieser Frist jedoch schon eine aus seiner Sicht hinreichende Anzahl seriös erscheinender Nachfragen erhalten, fehlt jeder Anreiz dafür, das Objekt auch noch auf einer anderen Plattform einzustellen, zumal dies nur manuell geschehen kann und deshalb mit einem gewissen Aufwand bspw. hinsichtlich der Sortierung verbunden ist. Die Antragstellerinnen können dadurch ihren Bestand an „frischen“ und möglicherweise besonders begehrten Objekten nicht so ausweiten, wie es unter Wettbewerbsbedingungen möglich wäre. Dadurch sinkt zugleich die Attraktivität der Plattform für die Nutzer, die nur aus einem eingeschränkten Angebot auswählen können. Positive Netzwerkeffekte lassen sich dadurch nur in geringerem Maß erzielen.

3.

55

Durch die Behinderung besteht nach Auffassung der Kammer die ernstliche Gefahr, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maß eingeschränkt wird.

56

Da es sich um einen Gefährdungstatbestand handelt, braucht die Einschränkung nicht bereits eingetreten zu sein. Eine Gefahr ist ernstlich, wenn sie auf Tatsachen beruht und über eine bloß theoretische Möglichkeit hinausgeht. Die Antragstellerinnen haben durch die eidesstattliche Versicherung des Prof. Dr. ... (Anlage K 7a) glaubhaft gemacht, dass sie seit der Einführung des "..."-Rabatts im Frühjahr 2020 Rückgänge bei den Mitgliederzahlen zu beklagen haben, die über die Rückgänge der vorangegangenen Jahre hinausgehen, während die Antragsgegnerin bei ihren Angaben zufolge zurückgehenden Listing-Zahlen zeitgleich Umsatzzuwächse erzielen konnte. Zwar mag die Umsatzsteigerung bei der Antragsgegnerin auch auf anderen Faktoren wie der Schnürung eines Maßnahmenpakets beruhen. Gleichwohl ist die zeitliche Parallelität signifikant. Das spiegelt sich auch in der Gegenüberstellung der Listings, Anlage AG 19. Dort ist gerade zwischen März 2020 und Juni 2020, also in der Periode, in der die Antragsgegnerin den „..."-Rabatt einführte, ein sprunghafter Anstieg ihrer Listingzahlen von 386.716 am 26. März 2020 auf 396.111 im Juni 2020 zu bemerken, während die Zahlen bei den Antragstellerinnen im Zeitraum April bis Juni 2020 kontinuierlich von 231.349 am 30. April 2020 auf 225.909 am 25. Juni 2020 zurückgingen. Das entspricht einer Entwicklung, die zu erwarten ist, wenn die Antragsgegnerin durch den "..."-Rabatt zeitlich befristet das Multi-Homing unterbindet und ihre Bestands- und Neukunden das Multi-Homing auch nach Ablauf der Bindungsfrist nicht wieder aufnehmen. Dass der Wachstumstrend sich bei der Antragsgegnerin danach nicht in gleicher Weise fortsetzte, mag zum einen am allgemeinen Marktumfeld (Corona, geringeres Immobilienangebot) liegen, zum anderen aber auch daran, dass die Verträge der Bestandskunden erst nach Ablauf eines Jahres kündbar sind bzw. neu verhandelt werden können.

57

Dass der Leistungswettbewerb durch den "..."-Rabatt nur während einer kurzen Frist von sieben Tagen zugunsten der Antragsgegnerin beschränkt ist, steht der Gefahr eines Umkippens des Marktes (Tipping) nicht entgegen. Die Frist mag für sich genommen kurz sein. Sie beginnt aber bei jedem neuen Angebot automatisch erneut zu laufen. Dieser Vorgang wiederholt sich über die gesamte Vertragslaufzeit. Hinzu kommt, dass die wesentlichen Kontakte in der Regel bereits innerhalb der Exklusivfrist von sieben Tagen zustande kommen. Die Plattformen der Antragstellerinnen verlieren für die Nutzer an Attraktivität, wenn sie dort überwiegend Angebote vorfinden, die ihnen bereits von anderen Plattformen bekannt sind. Da der suchende Nutzer sich regelmäßig aller Suchplattformen bedient, die ihm im Internet vernünftigerweise zugänglich sind, kann auch nicht angenommen werden, dass ihm die Einstellung identischer Objekt auf verschiedenen Plattformen nicht auffällt. Verliert eine solche Plattform aber an Nutzern, so bleibt dies nicht ohne Einfluss auf die Zahl der Mitglieder, die ein möglichst weites Publikum ansprechen wollen. Die Konzentration auf nur wenige oder eine einzige Plattform beginnt als Folge der indirekten Netzwerkeffekte dann, wenn ein Wettbewerber ein deutlich besseres Angebot bereithält als die Konkurrenz. Die Verbesserung kann die schiere Anzahl der Objekte betreffen, aber auch ihre Qualität wie bspw. ein höherer Anteil an neuen, d.h. erstmals eingestellten Objekten. Findet der Sucher auf der Plattform hingegen überwiegend Inserate, die ihm schon bekannt sind, wird er eher geneigt sein, sich von dieser Plattform abzuwenden. Umgekehrt wird ein Inserent seine Entscheidung an der Menge der möglichen Nutzer ausrichten, um schnell einen Vermarktungserfolg zu verzeichnen.

58

Daran ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass in der Vergangenheit die Bindung an einen Vertragspartner für zwei Jahre keinen Bedenken unterlegen ist (vgl. BGH NZKart 2020, 38). Im Bereich der Vermittlungsportale im Internet besteht immer die Gefahr eines Tippings, welches auch in kürzeren Zeiträumen eintreten kann, wie sich insbesondere daran zeigt, dass der Gesetzgeber diesem Umstand durch eine möglichst frühe Möglichkeit zum Einschreiten Rechnung getragen hat. Wie oben aufgezeigt schafft schon die kurze Frist eine bedeutende Möglichkeit, eine im Ergebnis bedeutsame Ausschlusswirkung zu erzeugen, ohne dass rechtlich ein Zwang über die 7 Tage hinaus geschaffen wird.

4.

59

Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund des Verletzungsgeschehens vermutet.

II.

60

Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich unmittelbar aus der Gefahr des Tippings, das eintreten kann, wenn die Kundenabwanderung zugunsten der Antragsgegnerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens andauert. Die Antragstellerinnen haben die Eilbedürftigkeit auch nicht durch ihr eigenes Verhalten widerlegt. In zeitlicher Hinsicht entspricht eine Zeitspanne von zwei Monaten zwischen Kenntniserlangung und Einreichung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Kammergerichts. Für eine frühere Kenntnis hat die dafür darlegungs- und glaubhaftmachungspflichtige Antragsgegnerin keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen. Da es sich bei den Antragsgegnerinnen um juristische Personen handelt, kommt es auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Organs oder der für den Vertrieb verantwortlichen obersten Leitungsebene an. Aus der eidesstattlichen Versicherung der Frau ... (Vice President Sales) vom 24. Februar 2021 ergibt sich, dass im Verlauf des Jahres 2020 zwar einzelne Vertriebsmitarbeiter punktuell von Rabatten, die die Antragsgegnerin gewährt, erfuhren, sie aber nicht als flächendeckende und systematische Verkaufsmaßnahme der Antragsgegnerin erkannten. Eine gezielte Suche fand erst nach dem Vorstandsbeschluss vom 24. November 2020 statt. Erstmals am 28. Dezember 2020 lagen gesicherte Informationen darüber vor, dass die Antragsgegnerin generell "..."- und "..."-Rabatte anbietet. Die Vorstandsmitglieder ..., ... und ... der ... AG, Herr ... zugleich als Geschäftsführer der ... GmbH, sowie der weitere Geschäftsführer ... der ... GmbH bestätigen diesen zeitlichen Ablauf. Insbesondere geht aus den eidesstattlichen Versicherungen auch hervor, dass die Organe erst durch eine Rückfrage der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen von der Internetseite der Antragsgegnerin auffindbaren earning calls erfuhren. Dass gleichwohl eine frühere Kenntnis dieser earning calls vorlag, legt die Antragsgegnerin nicht dar.

III.

61

Die Kammer hat sich im Rahmen der einstweiligen Verfügung unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darauf beschränkt, der Antragsgegnerin die Anwendung des „..."-Rabatts nur mit Wirkung für die Zukunft zu untersagen. Soweit sich der Verfügungsantrag auch auf die Untersagung der Durchführung bereits vereinbarter „..."-Rabatte erstreckt, war er zurückzuweisen, weil die Durchführung bereits abgeschlossener Verträge keine so bedeutsame Gefahr des Tippings auslöst, diese ist naturgemäß auf die Zukunft gerichtet. Darüber hinaus schloss die Antragsgegnerin nach ihren bestrittenen Angaben bisher mit etwa 13 % ihrer Kunden eine entsprechende Vereinbarung. Dass der Anteil der Mitglieder, die sich zur Inanspruchnahme des „...“-Rabatts entschlossen, tatsächlich höher liegt, legen die Antragstellerinnen nicht dar. Die Durchführung von Verträgen, die derzeit 13 % der Kunden der Antragsgegnerin betreffen, schafft für sich genommen keinen hinreichenden Grund, im Rahmen des Verfügungsverfahrens auch die Fortführung dieser Verträge zu untersagen.

IV.

62

Im Übrigen war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

63

Den Antragstellerinnen steht gegen die Antragsgegnerin weder aus §§ 33, 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB, noch aus §§ 33, 20 Abs. 3a GWB ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich des „...“-Rabatts zu.

64

Es ist nicht ersichtlich, dass sie durch die Gewährung dieses Rabatts in ihrer wettbewerblichen Entfaltung behindert würden. Denn der „...“-Rabatt schließt ein Multi-Homing im Gegensatz zum „...“-Rabatt weder rechtlich, noch de facto aus.

65

Es bleibt den Mitgliedern der Antragsgegnerin unbenommen, ihre Objekte daneben auch auf anderen Plattformen, insbesondere denen der Antragstellerinnen zu inserieren. Das gilt auch für selektives Multi-Homing. Ein Kunde, der - ausgehend von dem von den Antragstellerinnen im Schriftsatz vom 31. März 2021 gebildeten Beispiel – über 20 Objekte verfügt und sie auf zwei Plattformen verteilen möchte, darunter die Plattform der Antragsgegnerin, muss dazu bei ihr eine Mitgliedschaft für 10 Objekte erwerben. Stellt er anschließend 20 Objekte ein, ist dies von der Flatrate der Antragsgegnerin gedeckt. Soweit die Antragstellerinnen behaupten, dass die Kunden der Antragsgegnerin nur über ein bestimmtes Anzeigenkontingent verfügen, das sie nicht überschreiten dürften, räumte die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ein, dass sie derartige Preismodelle noch vorhält, sie aber kaum gefragt sind und die Kunden ganz überwiegend vom „echten“ Flatrate-Modell Gebrauch machen. Die interne Preiskalkulation beruht nicht nur auf der voraussichtlichen Anzahl der Objekte, sondern bezieht andere Faktoren mit ein. Ist ein solcher Vertrag einmal geschlossen, kann der Kunde eine unbegrenzte Anzahl an Immobilien einstellen. Diese Behauptung haben die Antragstellerinnen nicht substantiiert bestritten.

66

Ändert sich der Anzeigenbedarf des Kunden unterjährig durch einen Zuwachs an Objekten, kann er diesen Mehrbedarf ebenfalls über die Flatrate decken. Entgegen der Darstellung der Antragstellerinnen entstehen ihm daher beim selektiven Multihoming keine zusätzlichen Kosten. Umgekehrt ist es einem Mitglied der Antragsgegnerin unter dem laufenden Vertrag nicht verwehrt, einen Teil seiner Objekte auch auf einer anderen Plattform zu platzieren. Es ist keine Fallgestaltung ersichtlich, bei der der „...“-Rabatt dem Kunden Veranlassung geben könnte, von einem zusätzlichen Inserat bei den Antragstellerinnen Abstand zu nehmen. War der Kunde bereits zuvor Mitglied bei den Antragstellerinnen und entscheidet sich später für eine zusätzliche Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin, so beruht diese Parallelität auf einer autonomen Entscheidung des Kunden. Selbst wenn er den „...“-Rabatt in Anspruch nimmt, ändert dies nichts daran, dass er weiterhin Kunde der Antragstellerinnen bleibt. Dass der Kunde nach Ablauf der Vertragslaufzeit ggfls. eine neue Entscheidung trifft, müssen die Antragstellerinnen hinnehmen. Der Wechsel des Anbieters ist dem Wettbewerb immanent. Dass dem Kunden in dieser Konstellation Mehrkosten durch zwei Mitgliedschaften entstehen, liegt ebenfalls auf der Hand. War der Kunde hingegen ursprünglich nur Mitglied bei der Antragsgegnerin und schließt sodann zusätzlich eine Mitgliedschaft bei den Antragstellerinnen ab, so wirkt sich der „...“-Rabatt erst recht nicht zu ihrem Nachteil aus.

67

Eine Behinderung der Antragstellerinnen ist unter diesen Umständen ausgeschlossen.

68

Aus demselben Grund steht den Antragstellerinnen gegen die Antragsgegnerin auch kein Anspruch aus §§ 3, 4 Nr. 4 UWG zu. Es fehlt an einer Behinderung, erst recht an einer zielgerichteten Behinderung der Antragstellerinnen. Dass Konkurrenten um Kunden werben mit dem Ziel, sie zu einem Vertragsschluss zu bewegen, macht das Wesen des Wettbewerbs aus. Darin liegt keine Behinderung. Ein Unlauterkeitsaspekt ist beim „...“-Rabatt nicht erkennbar. Die Maßnahme der Antragsgegnerin zielt in erster Linie darauf ab, ihr eigenes wirtschaftliches Fortkommen zu befördern. Sie ist nicht darauf gerichtet, die wettbewerbliche Entfaltung der Antragstellerinnen zu behindern.

V.

69

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.