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Landgericht Berlin Urteil vom 14.04.2021 – 97 O 23/20

ECLI:DE:LGBE:2021:0414.97O23.20.00

Orientierungssatz

Die Ausnahmevorschrift Art. 3 Abs. 2 lit. a Nr. IV Novel-Food-Verordnung (NFV) ist nur dann gegeben, wenn die streitgegenständlichen Produkte mit ihren Pflanzenteilen und damit diesen Hanfextrakten vor dem maßgebenden Stichtag innerhalb der Gemeinschaft verwendet wurden; ein ähnliches oder vergleichbares Hanfextrakt genügt nicht.(Rn.20)

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen Lebensmittel mit Hanfextrakt, welche Cannabinoide wie Cannabidiol enthalten, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, ohne dass das Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel zugelassen und in der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel aufgeführt ist, wie die folgenden Produkte:

„...“

und/oder

„...“

und/oder

„… mit Kurkumin und Piperin“

und/oder

„…“

und/oder

„...“

und/oder

„...“

und/oder

„...“

und/oder

„…

und/oder

„…“,

sofern dies jeweils geschieht wie in Anlage K 4 und/oder Anlagenkonvolut K 5 wiedergegeben.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist im Tenor zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

2

Die Beklagte vertreibt über www.XXXXXX.de verschiedene sog. Wellnessartikel, darunter die im Tenor zu 1. aufgeführten Kapseln und als Nahrungsergänzungsmittel deklarierten Öle sowie Pasten. Alle Produkte enthalten Hanfextrakt mit Cannabidiol (abgekürzt CBD) in den genannten Konzentrationen und werden von einem Schweizer Unternehmen hergestellt. Auf der gesamten Oberfläche der Hanfpflanze mit Ausnahme der Samen und Wurzeln befinden sich Drüsenhaare, die Harz bilden, welches zu 80-90 % aus Cannabinoiden bestehen. CBD hat im Gegensatz zu THC als eines der ca. 100 Cannabinoide keine psychoaktive Wirkung. Es gibt diverse, vor allem traditionelle Hanflebensmittel wie Hanfsamenöl oder Tees, die ausschließlich aus den Samen oder Wurzeln hergestellt werden. Am Markt werden auch andere Hanfextrakte mit einem CBD-Gehalt wie vorliegend angeboten, die Ergebnis einer Extraktion sind.

3

Der Kläger führt aus, jede Extraktion führe durch An- oder Abreicherung von Stoffen zu einer Veränderung des ursprünglichen Lebensmittels. Ohne eine Anreicherung mit CBD könnten die von der Beklagten beworbenen CBD-Gehalte nicht erreicht werden. Die Beklagte verstoße gegen Art. 6 Abs. 2, 3 VO (EU) 2015/2283. Derartige Hanfextrakte seien neuartige Lebensmittel im Sinne der Verordnung, eine Verwendung vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang sei nicht nachweisbar. Er führt u. a. ein Kompendium der EFSA (Ablichtung Anlage K 11), den sog. Novel-Food-Katalog der EU-Kommission (Ablichtung Anlage K 14) sowie verschiedene weitere behördliche Veröffentlichungen und Gerichtsentscheidungen an.

4

Er beantragt,

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wie beantragt.

6

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist auf die für alle Mittel vorliegenden Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen (beispielhaft Ablichtung Anlage B 1) sowie ein Rechtsgutachten (Ablichtung Anlage B 2). Die von ihr vertriebenen Hanföle beständen jeweils aus dem Öl der Hanfsamen und einem entsprechenden Anteil Hanfextrakt, welches ein natürliches Extrakt mit einem natürlichen Gehalt von CBD enthalte. Dies führe nicht zwingend zur Einordnung als Novel Food, sofern es sich dabei um den natürlichen, also unveränderten Gehalt der Hanfpflanze handele. Der Hanfextrakt werde aus in Europa angebauten und EU-zertifizierten Nutzhanfsorten durch CO2-Extraktion gewonnen. Sie legt dar, gemäß der Verwendungsgeschichte von Hanf als Lebensmittel seien auch Bestandteile der Hanfpflanze bereits in der Vergangenheit verzehrt worden, die Cannabinoide enthalten. Die Gesamtschau der Dokumentation ergebe eine Verwendungsgeschichte der Hanfpflanze und von Mitteln mit CBD vor 1997 (Ablichtungen Anhänge der Anlage K 10). Es gebe keine ausreichenden Indizien, dass Hanfextrakte mit natürlichem CBD-Gehalt neuartige Lebensmittel im Sinne der Novle-Food-Verordnung seien, vielmehr seien sie schon vor 1997 in der EU verzehrt worden und entsprächen im Wesentlichen den von ihr vertriebenen Produkten. Sämtliche Stellungnahmen von EU- und deutschen Behörden seien nicht aussagekräftig und schon gar nicht rechtsverbindlich, was sie im Einzelnen darlegt. Die vom Kläger eingereichten Urteile seien nicht maßgebend, weil sie nicht die streitgegenständlichen Mittel bzw. denselben Hanfextrakt betreffen.

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Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der Kläger kann den Anspruch vor einem deutschen Gericht geltend machen, weil die Produkte von der Beklagten bestimmungsgemäß in Deutschland beworben und vertrieben werden. Aus dem gleichen Grund ist in Deutschland gültiges Recht anwendbar.

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Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung gemäß §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 a), Art. 6 Abs. 2, 3 VO (EU) 2015/2283 (Novel-Food-Verordnung 2018, im Folgenden: NFV) gegen die Beklagte zu, weil die im Tenor zu 1. aufgeführten Produkte nicht zugelassene, neuartige Lebensmittel im Sinne der Verordnung sind.

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Die Voraussetzungen der Anwendung der Verordnung sind in Würdigung des beiderseitigen Parteivortrags erfüllt.

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Die Novel-Food-Verordnung findet gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 a) iv) Anwendung auf neuartige Lebensmittel, d. h. auf „alle Lebensmittel, die vor dem 25. Mai 1997 ... nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und in mindestens eine der folgenden Kategorien fallen:

(...)

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iv) Lebensmittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden, ausgenommen Fälle, in denen das Lebensmittel eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union hat und das Lebensmittel aus einer Pflanze oder einer Sorte derselben Pflanzenart besteht oder daraus isoliert oder erzeugt wurde, die ihrerseits gewonnen wurde mithilfe

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– herkömmlicher Vermehrungsverfahren, die vor dem 15. Mai 1997 in der Union zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurden, oder

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– nicht herkömmlicher Vermehrungsverfahren, die vor dem 15. Mai 1997 in der Union nicht zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurden, sofern diese Verfahren nicht bedeutende Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur des Lebensmittels bewirken, die seinen Nährwert, seine Verstoffwechselung oder seinen Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen,“.

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Die Produkte der Beklagten sind u. a. als Nahrungsergänzungsmittel Lebensmittel, die in der Gemeinschaft zu dem maßgebenden Stichtag des Inkrafttretens der Verordnung, dem 15. Mai 1997 (vgl. BGH WRP 2008, 924 Tz. 15 - Fruchtextrakt), nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden. Abzustellen ist dabei auf alle Merkmale des in Rede stehenden Lebensmittels und des hierfür verwendeten Herstellungsvorgangs (EuGH ZLR 2009, 233 Tz. 26 ff. - M-K Europa; BGH GRUR GRUR 2015, 1140 Tz. 21 - Bohnengewächseextrakt). Die Beklagte trifft eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast (BGH, a.a.O, Tz. 22) spätestens aufgrund der vom Kläger beigebrachten Veröffentlichung aus dem Novel-Food-Katalog der Europäischen Kommission zu „Cannabinoids“, wonach Extrakte aus der Hanfpflanze und Folgeprodukte, die Cannabinoide enthalten, als Novel Food gelten, weil eine Vorgeschichte des Verzehrs nicht nachweisbar sei (Anlage K 14).

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Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die von ihr vertriebenen streitgegenständlichen Produkte schon vor dem 25. Mai 1997 hergestellt worden waren.

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Die Beklagte kann sich aus mehreren Gründen nicht auf die von ihr herangezogene Verwendungsgeschichte von Hanfprodukten unter Erwähnung u. a. von Hanfextrakten berufen. Ihre Darlegung, vor 1997 vertriebene Lebensmittel entsprächen im Wesentlichen den von ihr vertriebenen Produkten, genügt nicht. Streitgegenständlich sind Lebensmittel mit Hanfextrakten, die ein eigenes Herstellungsverfahren mit Einwirkungen auf die Struktur eines Lebensmittels mit physikalischen, chemischen oder biologischen Änderungen der Zutaten durchlaufen. Die Ausnahmevorschrift Art. 3 Abs. 2 a) iv) NFV ist nur dann gegeben, wenn die streitgegenständlichen Produkte mit ihren Pflanzenteilen und damit diesen Hanfextrakten vor dem maßgebenden Stichtag innerhalb der Gemeinschaft verwendet wurden; ein ähnliches oder vergleichbares Hanfextrakt genügt nicht (vgl. BGH GRUR 2015, 1140 Tz. 26 - Bohnenwachsextrakt; WRP 2008, 924 Tz. 16, 21 - Fruchtextrakt). Unter nur ähnlichen Voraussetzungen kommt eine „Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel“ nicht in Betracht. Die Beklagte führt insoweit zutreffend mehrfach, zuletzt mit ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz in von ihr betonter Abgrenzung zu Sachverhalten, die den vom Kläger genannten aktuellen gerichtlichen Entscheidungen zu Grunde liegen, selbst aus, dass es auf das einzelne Produkt - vorliegend also insbesondere den einzelnen Hanfextrakt ihrer Lebensmittel - ankommt. Ihre allgemeine Behauptung, es handele sich um natürlichen Extrakt mit natürlichem CBD-Gehalt, erfüllt nicht die notwendigen Anforderungen, weil ein Extrakt schon begrifflich eine Verarbeitung einer Zutat mit den damit verbundenen gesundheitlichen Risiken, vor denen die Novel-Food-Verordnung schützt, bedingt. Dies lässt das von der Beklagten beigebrachte Gutachten Anlage B 2 außer acht, die Erklärungen zur „Verkehrsfähigkeit“ gemäß Anlage B 1 gehen auf die Novel Food Verordnung nicht ein. Schließlich legt die Beklagte - ohne dass es darauf noch ankäme - nicht konkret dar, welche der beiden Ausnahmealternativen des Art. 3 Abs. 2 a) iv) NFO bei den Vermehrungsverfahren der von ihr angebotenen Produkte sie anführen will.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.