Rechtsprechung / Landgericht Berlin

Landgericht Berlin Urteil vom 12.05.2021 – 97 O 146/20

ECLI:DE:LGBE:2021:0512.97O146.20.00

Orientierungssatz

1. Der gewerbliche Charakter einer Immobiliensuche muss deutlich aus einer geschalteten Immobilienanzeige hervorgehen, weil es für einen am Verkauf seiner Immobilie Interessierten einen Unterschied macht, ob er auf eine Anzeige mit dem Kaufwilligen selbst oder mit einem zwischengeschalteten Makler Kontakt aufnehmen muss, der u. a. eine Provision verdienen möchte, was das Budget des Nachfragenden für die Kaufpreiszahlung senken wird.(Rn.13)

2. Die Erwähnung von „- teilgewerblich/gewerblich -“ innerhalb einer Immobiliensuchanzeige erbringt nicht den erforderlichen Hinweis auf die Gewerblichkeit der Anzeige, wenn der Leser die Angabe „- teilgewerblich/gewerblich -“ auf die vorstehend in der Anzeige aufgeführte Wohnung in der Annahme beziehen kann, der angegebene Kardiologe möchte in der Immobilie (auch) seinem Beruf nachgehen und die Räumlichkeiten sollten dieses Erfordernis einer Nutzung nicht (nur) zu Wohnzwecken aufweisen.(Rn.14)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Zeitungsanzeigen und/oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen Immobilienanzeigen zu veröffentlichen, ohne ausdrücklich auf die Gewerblichkeit der Anzeige hinzuweisen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben (umrandete Anzeige):

(Anmerkung der Geschäftsstelle )

Das eingepflegte Bild wird aus Gründen der Anonymisierung nicht mitgeliefert

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 299,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2021 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist im Tenor zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinnes des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

2

Die Beklagte veröffentlichte im Immobilienteil einer Tageszeitung die im Tenor zu 1. wiedergegebene, umrandete Anzeige mit ihrer dienstlichen Handynummer. Die darüber stehende Anzeige gab sie ebenfalls auf. Die Abmahnung des Klägers wies sie zurück.

3

Der Kläger führt aus, weshalb in der streitgegenständlichen Anzeige nicht auf deren Gewerblichkeit hingewiesen werde.

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Der Kläger beantragt,

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wie erkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie meint, in ihrer Anzeige korrekt und hinreichend auf die Gewerblichkeit unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben hingewiesen zu haben. Sie legt unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Kammergerichts dar, dessen Rechtsprechung mit der Verwendung des Wortes „gewerblich“ wortwörtlich und damit exakt umgesetzt zu haben. Der vom Kläger angeführte Eindruck könne überhaupt nicht aufkommen, weil sie „gewerblich“ im Kontext mit einer Telefonnummer ausgeschrieben habe. Zudem gehe die Gewerblichkeit auch dieser Anzeige aus dem Zusammenhang der unmittelbar darüber stehenden, strukturell identisch aufgebauten Anzeige mit derselben Telefonnummer hervor. Schließlich habe beiden Anzeigen jeweils ein konkreter Auftrag zu Grunde gelegen.

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Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Dem Kläger steht ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen der im Tenor zu 1. wiedergegebenen, umrandeten Anzeige gegen die Beklagte zu, weil aus dieser Anzeige die Gewerblichkeit des Immobiliengesuchs nicht hervorgeht, §§ 5 Abs. 1, 5a Abs. 6 UWG sowie § 3 Abs. 1, 3 Anhang Nr. 23 UWG.

12

Eine Werbung ist irreführend gemäß § 5 UWG, wenn sie die Wirkung einer unzutreffenden Angabe ausübt, das heißt den von ihr angesprochenen Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck vermittelt. Entscheidend ist das Verkehrsverständnis, wobei es darauf ankommt, welche Vorstellung die beanstandete Aussage hervorruft und ob dieser Eindruck mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Geprägt wird das Verkehrsverständnis durch den Gesamteindruck, den die Angabe nach dem Text oder grafischen Zusammenhang, in den sie gestellt ist, vermittelt (vgl. BGH GRUR 2003, 247, 248 - Thermalbad; Köhler/Bornkamm, UWG, 39. Auflage, § 5 Rn. 1.57 ff. m.w.N.). Eine etwaige Irreführung muss geeignet sein, die angesprochenen Verkehrskreise zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hätten, § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG.

13

Zwischen den Parteien besteht im Ausgangspunkt zutreffend Einigkeit, dass der gewerbliche Charakter einer Immobiliensuche deutlich aus der geschalteten Anzeige hervorgehen muss, weil es für einen am Verkauf seiner Immobilie Interessierten einen Unterschied macht, ob er auf eine Anzeige mit dem Kaufwilligen selbst oder mit einem zwischengeschalteten Makler Kontakt aufnehmen muss (vgl. BGH GRUR 1987, 748, 749 - Getarnte Werbung II), der u. a. eine Provision verdienen möchte, was das Budget des Nachfragenden für die Kaufpreiszahlung senken wird (vgl. Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Auflage, § 5 Rdnr. 666). Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis aus dem von der Beklagten beigebrachten Beschluss des Kammergerichts vom 29. Januar 2019 - 5 W 167/18 -, auch wenn er in einem Ordnungsmittelverfahren erging; denn das Kammergericht hat auch dort festgestellt, dass „Der Hinweis in der hier streitgegenständlichen Anzeige ´gew.´ ... keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Gewerblichkeit der Immobilienanzeige dar(stellt)“ (Tz. 10 in WRP 2019, 635). Deutlich werden muss also für die Verkehrskreise die Gewerblichkeit der Anzeige, wovon die Frage der Gewerblichkeit des Objekts, die Gegenstand einer Anzeige ist, zu trennen ist.

14

Die streitgegenständliche Anzeige ist irreführend, weil sie bei den Verkehrskreisen das Verständnis einer privat geschalteten Anzeige des Kaufinteressenten hervorruft. Entscheidend ist hierbei der Gesamteindruck, wie er sich aus der konkreten Gestaltung dieser Anzeige ergibt. Die Erwähnung von „- teilgewerblich/gewerblich -“ innerhalb der Anzeige erbringt aufgrund der Stellung dieser Parenthese nicht den erforderlichen Hinweis auf die Gewerblichkeit der Anzeige.

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Zu Beginn der Anzeige steht die fettgedruckte Angabe „Kardiologe mit Familie...“ und der nachfolgende Text „... und Hund sucht moderne Wohnung...“, was den Kardiologen selbst als Anzeigenden erwarten lässt. Spätestens unter diesen Umständen muss für den Leser eine ausdrückliche Mitteilung im Anzeigentext enthalten sein, dass im Gegensatz zu diesem Verständnis eine Maklerin das Gesuch geschaltet hat und mit ihr der Kontakt aufzunehmen ist. Dies bewirkt im konkreten Fall nicht die Angabe „- teilgewerblich/gewerblich -“, die der Leser als Parenthese auf die vorstehende „Wohnung“ in der Annahme bezieht, der Kardiologe möchte dort (auch) seinem Beruf nachgehen und die Räumlichkeiten sollten dieses Erfordernis einer Nutzung nicht (nur) zu Wohnzwecken aufweisen. Dass ein Kardiologe Freiberufler ist, ändert nichts am Verständnis, weil es um die zu suchende Wohnung geht, welche (teil-)gewerblich nutzbar sein kann und aus Sicht des Lesers sein soll.

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Die von der Beklagten befürwortete Verbindung der Angabe „- teilgewerblich/gewerblich -“ zu ihr als Maklerin besteht für den Leser in dieser Anzeige hingegen nicht. Dies würde einen Bezug zur abschließend genannten Telefonnummer voraussetzen, der aber nicht existiert. Die Angabe „- teilgewerblich/gewerblich -“ ist von der Telefonnummer sowohl durch das dazwischen Stehende „bitte alles anbieten“ als auch in Folge der Parenthese getrennt, die zu den nachstehenden Angaben keinen Sinn ergibt. Der Gedanke eines Zusammenhangs zum Anzurufenden kommt auch deshalb nicht auf, weil ein gewerbsmäßig handelnder Ansprechpartner im Zusammenhang mit einem Immobiliengesuch nicht „teilgewerblich“ handelt. Ebenso wenig nimmt der Leser wahr, dass diese Anzeige dieselbe Telefonnummer wie die vorstehende Anzeige aufweist. Beide Anzeigen sind weder strukturell identisch noch inhaltlich oder optisch verbunden, die einzige Übereinstimmung ist die Handynummer, die aber bereits aufgrund der unterschiedlichen Platzierungen auf den letzten Zeilen beider Anzeigen vom Leser nicht als identisch erkannt wird.

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Weitere, ähnlich beginnende Anzeigen dieser Rubrik des Immobilienteils weisen im Übrigen die Gewerblichkeit in der notwendigen Deutlichkeit aus: Dort steht am jeweiligen Ende „... gewerblich montags ab 9 Uhr (Telefonnummer)“ - so z. B. die andere Anzeige der Beklagten -, „... gewerblich unter (Telefonnummer)“ oder ein Firmenhinweis unmittelbar vor der Telefonnummer.

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Der Abmahnkostenerstattungsanspruch ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG a. F., weil die Abmahnung berechtigt war.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

20

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.