Rechtsprechung / Landgericht Berlin
Landgericht Berlin Beschluss vom 31.05.2021 – 84 T 102/20
ECLI:DE:LGBE:2021:0531.84T102.20.00
Orientierungssatz
1. Die Ermächtigung zum Erlass einer Gebührensatzung in § 78g Abs 4 BNotO verstößt weder gegen das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip noch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit. Dies gilt auch, soweit die Rechtsetzung durch die Gebührensatzung in ihrer Wirkung über den Kreis der Kammermitglieder hinausgeht.(Rn.4)
2. Die gesetzliche Übertragung der Errichtung und Führung eines zentralen Testamentsregisters auf die Bundesnotarkammer weist eine hinreichende sachliche Nähe zu der beruflichen Tätigkeit der Notare im Beurkunds- und Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen auf. (Rn.9)
3. Es liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz dadurch vor, dass eine Differenzierung der Gebührenhöhe dahingehend vorgenommen wird, dass im Falle einer unmittelbaren Gebührenerhebung durch die Registerbehörde eine um 3 Euro höhere Registergebühr anfällt.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde vom 23.02.2020 gegen die Gebührenrechnung der Bundesnotarkammer - Zentrales Testamentsregister - vom 11.02.2020 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beschwerde ist gemäß §§ 78o BNotO, 64 Abs. 1 FamFG zulässig, aber unbegründet.
Die von der Bundesnotarkammer als Registerbehörde - Zentrales Testamentsregister - auf der Grundlage von § 78g Abs. 4 BNotO i. V.m. § 1 Abs. 2 S. 2 ZTR-GebS gegenüber dem Beschwerdeführer erlassene Gebührenrechnung für die Aufnahme der Verwahrangaben in das Zentrale Testamentsregister betreffend das beim Amtsgericht Oranienburg in besondere amtliche Verwahrung verbrachte gemeinschaftliche Testament vom 23.04.1989 ist nicht zu beanstanden.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 S. 2 ZTR-GebS liegen vor, was vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt wird. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlagen, die der Kostenerhebung zugrunde liegen, greifen hingegen nicht.
1) Ohne Erfolg beruft der Beschwerdeführer sich auf eine Grundrechtswidrigkeit der Satzungsermächtigung in § 78g Abs. 4 BNotO. Das Gericht hält dieses Gesetz nicht für verfassungswidrig, weshalb auch eine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht vorzunehmen ist. Die Ermächtigung zum Erlass einer Gebührensatzung in § 78g Abs. 4 BNotO verstößt weder gegen das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1, 2 GG noch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber konnte der Bundesnotarkammer als Körperschaft die Befugnis zur Rechtsetzung durch Satzung auch hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Registerbehörde übertragen.
Die Führung der Zentralen Register ist eine übertragene Staatsaufgabe, die die Bundesnotarkammer im Wege der mittelbaren Staatsverwaltung nach Art. 87 Abs. 3 GG vornimmt (vgl. BT-Drs. 17/2583, S. 13; Frenz/Miermeister/Hüren, BNotO, 5. Aufl., § 78 Rdn. 27). Überträgt der Bund einer Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Staatsaufgabe zur Wahrnehmung in mittelbarer Staatsverwaltung, so wird die Körperschaft in diesem besonderen Aufgabenkreis funktionell zu einer staatlichen Behörde. Sie behält aber zugleich ihren Status als Körperschaft, die ihre eigenen Angelegenheiten wie insbesondere die Entgelte für die Benutzung ihrer Einrichtungen durch Satzung regeln kann, wenn und soweit sie gesetzlich dazu ermächtigt ist. Die Vorschrift des § 78g Abs. 4 BNotO entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an eine Ermächtigung zum Erlass einer Gebührensatzung zu stellen sind.
Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 2 GG. Außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung und der gemeindlichen Selbstverwaltung ist das Demokratiegebot offen für Formen der Organisation und Ausübung von Staatsgewalt, die vom Erfordernis lückenloser personeller demokratischer Legitimation aller Entscheidungsbefugten abweichen. Es erlaubt, für abgegrenzte Bereiche der Erledigung öffentlicher Aufgaben durch Gesetz besondere Organisationsformen der Selbstverwaltung zu schaffen. Verbindliches Handeln mit Entscheidungscharakter ist den Organen von Trägern funktionaler Selbstverwaltung aus verfassungsrechtlicher Sicht nur gestattet, weil und soweit das Volk auch insoweit sein Selbstbestimmungsrecht wahrt. Das erfordert, dass die Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Organe in einem von der Volksvertretung beschlossenen Gesetz ausreichend vorherbestimmt sind und ihre Wahrnehmung der Aufsicht personell demokratisch legitimierter Amtswalter unterliegt. Die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit bei der Schaffung und näheren Ausgestaltung von Organisationseinheiten der Selbstverwaltung erlaubt es insofern in begrenztem Umfang auch, den Selbstverwaltungsträger zu verbindlichem Handeln mit Entscheidungscharakter gegenüber Dritten zu ermächtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05. Dezember 2002 – 2 BvL 5/98 –, BVerfGE 107, 59-103).
Diesen einschränkenden Voraussetzungen wird die Satzungsermächtigung der Bundesnotarkammer in § 78g Abs. 4 BNotO gerecht, auch soweit die Rechtsetzung durch die Gebührensatzung in ihrer Wirkung über den Kreis der Kammermitglieder hinausgeht.
Der (Bundes)Gesetzgeber hat die wesentlichen Grundentscheidungen - insbesondere hinsichtlich des Kostenschuldners und des Aufwandsbezugs bei der Gebührenhöhe - selbst getroffen. Die Gebührensatzungskompetenz der Bundesnotarkammer ist insoweit durch ein formelles Gesetz in mehrfacher Hinsicht begrenzt. Insbesondere sind die Gebührentatbestände in § 78g Abs. 1 S. 2 BNotO abschließend geregelt; das „Ob“ der Gebührenerhebung ist somit durch Gesetz bestimmt. Wer Kostenschuldner der Registergebühren ist, die zudem auch nicht anlasslos, sondern aufgrund einer konkret in Anspruch genommenen Leistung entstehen, ergibt sich aus § 78g Abs. 2 BNotO. Darüber hinaus enthält § 78g Abs. 3 BNotO Vorgaben bezüglich der Bemessung der Gebührenhöhe; diese sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme sowie der dauerhaften Führung und Nutzung des Zentralen Testamentsregisters durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich Personal- und Sachkosten gedeckt wird. § 78g Abs. 4 S. 2 und 3 BNotO schreiben zudem vor, dass die Satzung der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bedarf und dass die Höhe der Gebühren regelmäßig zu überprüfen ist. Darüber hinaus ist die Bundesnotarkammer als registerführende Behörde über das System der Rechtsaufsicht, die gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 BNotO von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz geführt wird, auch hinreichend in die Staatsverwaltung eingebunden. Die Regelungen in § 78g BNotO stellen vor diesem Hintergrund hinreichend gesetzliche Vorgaben und eine ausreichende demokratische Legitimation in Bezug auf die der Bundesnotarkammer eingeräumte Gebührensatzungsermächtigung dar (vgl. hierzu Diehn/Diehn, BNotO, 2. Aufl. 2019, § 78g Rn 41; zum Satzungsrecht von Körperschaften gegenüber Externen vgl. Petersen, NVwZ 2013, 841 ff.).
Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Tätigkeit der Bundesnotarkammer als Registerbehörde zur Führung des Zentralen Testamentsregisters in keinem Zusammenhang mit der Selbstverwaltung der Notare stehe, verfängt nicht. Die gesetzliche Übertragung der Errichtung und Führung des zentralen Testamentsregisters auf die Bundesnotarkammer weist eine hinreichende sachliche Nähe zur beruflichen Tätigkeit der - auf Landesebene wiederum in Notarkammern organisierten - Notare im Beurkundungs- und Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen auf.
§ 34 Abs. 1 S. 4, Abs. 2 BeurkG sieht vor, dass ein von einem Notar beurkundetes Testament bzw. ein von ihm beurkundeter Erbvertrag auf Veranlassung des Notars unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung zu bringen ist bzw. im Falle des Ausschlusses einer besonderen amtlichen Verwahrung eines Erbvertrages dieser gemäß § 34 Abs. 3 BeurkG in der Verwahrung des Notars verbleibt. Gemäß § 34 a Abs. 1 BeurkG hat der Notar nach Errichtung einer erbfolgerelevanten Urkunde im Sinne von § 78d Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung die Verwahrangaben im Sinne von § 78d Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung zudem unverzüglich elektronisch an die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde zu übermitteln. Notare übernehmen demnach sowohl als registrierende als auch verwahrende Stelle im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eigene Aufgaben im Nachlasswesen. Vor diesem Hintergrund besteht auch eine hinreichend enge Verknüpfung zwischen der beruflichen Tätigkeit der Notare und der Tätigkeit der Bundesnotarkammer als der das Zentrale Testamentsregister führenden Behörde.
Darüber hinaus trifft es nicht zu, dass die Notare in ihrer Eigenschaft als Kammermitglieder der Notarkammern durch die Gebührensatzung nicht betroffen seien. Vielmehr regelt § 3 ZTR-GebS auch die Art der Gebührenerhebung durch die Notare als „notarielle Melder“ gegenüber der Registerbehörde.
2) Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 GG ist vorliegend nicht ersichtlich, soweit § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZTR-GebS eine Differenzierung der Gebührenhöhe dahingehend vornimmt, dass im Falle einer unmittelbaren Gebührenerhebung durch die Registerbehörde eine um 3,- € höhere Registrierungsgebühr anfällt.
Zutreffend weist die Bundesnotarkammer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im Falle einer von der Registerbehörde unmittelbar vom Kostenschuldner vorzunehmenden Kostenerhebung der Vorgang nicht durch eine monatliche Sammelabrechnung gegenüber einem Notar (oder Gericht) nach § 3 Abs. 1 S. 2 ZTR-GebS abgewickelt werden könne und insoweit die Einzelabrechnung mit einem höheren Aufwand für die Erzeugung, Kuvertierung, Frankierung und schließlich die Vorbereitung zur Versendung und Abholung der Rechnung durch die Deutsche Post sowie für die Überwachung und Zuordnung des Zahlungseingangs verbunden sei.
Ohne Erfolg wendet der Beschwerdeführer dagegen ein, dass die Kosten des Gebühreneinzugs selbst nicht Gegenstand des Gebührentatbestandes im Sinne der ZTR-GebS sein könnten, weil die Gebühren hiernach (nur) für die Aufnahme von Verwahrangaben in das Zentrale Testamentsregister nach § 34a Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 BeurkG, § 347 Absatz 1 Satz 1 FamFG und § 78d Absatz 4 Satz 1 BNotO erhoben würden. Nach § 78g Abs. 3 BNotO sind die von der Registerbehörde zu bestimmenden Gebühren so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme sowie der dauerhaften Führung und Nutzung des Zentralen Testamentsregisters durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich Personal- und Sachkosten gedeckt wird. Die durch die Gebührenerhebung für die Aufnahme von Verwahrangaben entstehenden Kosten sind ohne Weiteres Teil des Verwaltungsaufwandes der zur Wahrung der Kostendeckung verpflichteten Registerbehörde und somit auch vom Gebührenzweck der ZTR-GebS umfasst.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, da die Rechtsbeschwerde nicht zulässig ist (§ 78o Abs. 3 BNotO).