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Landgericht Berlin Urteil vom 03.06.2021 – 91 O 70/20

ECLI:DE:LGBE:2021:0603.91O70.20.00

Orientierungssatz

Die Werbung eines Ärzte-Vergleichsportals für Schönheitsoperationen ist irreführend, wenn u.a. der angesprochene Verkehrskreis über die Unabhängigkeit und Neutralität des angebotenen Vergleiches getäuscht wird, in dem in den Suchergebnissen stets eine mit dem Vergleichsportal personenidentische Vermittlungsfirma mit einem sehr günstigen Preis angezeigt wird.(Rn.20)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für ein Ärzte-Vergleichsportal mit der Angabe zu werben

„Vorteile für Nutzer: xxxx verschafft seinen Nutzern mit wenigen Klicks einen transparenten und neutralen Überblick über Preise und Leistungen und bietet den Kunden Orientierung bei der Angebotsvielfalt von ästhetischen und refraktiven Operationen.

Der Vergleich von Ärzten und deren Angeboten ist einfach und unkompliziert. So sparen unsere Kunden bei einer Operation bis zu 3.000 €.

(…)

Fairer Wettbewerb: Vergleichsportale demokratisieren den Wettbewerb – für Verbraucher und für Unternehmen. Denn auf Vergleichsportalen punkten Anbieter mit guten Angeboten statt mit reiner Markenprominenz. Wir weisen neben dem Preis über 20 weitere Informationen rund um den Arzt und das Angebot aus, damit Sie sich bereits vor dem Beratungstermin ein umfassendes Bild machen können.

Transparente Marktabdeckung: Es liegt in unserem Unternehmensinteresse, einen Markt so vollständig wie möglich abzubilden. Eine breite Angebotsvielfalt macht uns als Vergleichsportal bei unseren Kunden erst glaubwürdig. Dennoch gibt es Kliniken oder Ärzte, die nicht in unseren Vergleichen angezeigt werden wollen. Über tagesaktuelle Listen sorgen wir auch hier für Transparenz und informieren unsere Kunden stets darüber, welche Anbieter an den Preisvergleichen teilnehmen.

Neutralität und Objektivität: xxxxx ist inhabergeführt und zu etwa 90 Prozent in der Hand der Gründer und des Managements. Beteiligungen von Unternehmen, deren Produkte wir im Vergleich anbieten, wie z. B. von Versicherungen, Banken oder Energiekonzernen gibt es nicht. Das sichert uns eine absolute Neutralität und Objektivität. Die Darstellung der Vergleichsergebnisse erfolgt dabei streng nach der gewählten Sortierung. Die Marketingentgelte haben dabei keinerlei Einfluss auf das Vergleichsranking.“

wenn nach Auswahl der Behandlung „Brustvergrößerung mit Implantat“ sowie Eingabe von „Postleitzahl oder Behandlungsort“ das Suchergebnis wie nachstehend wiedergegeben angezeigt wird:

Berlin (Anlage K 6)

Hamburg (Anlage K 7)

Köln (Anlage K 8)

Dresden (Anlage K 9)

München (Anlage K 10)

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 8.Oktober 2020 zu zahlen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist bezüglich der Unterlassungsverpflichtung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der klagende Wettbewerbsverband nimmt die beklagte Betreiberin eines Vergleichsportals für Anbieter von Schönheitsoperationen unter xxxxx.de auf Unterlassung von seiner Auffassung nach wettbewerbswidriger Werbung in Anspruch.

2

Der Kläger ist ein bei dem Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg zur Nummer xxxx eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und insbesondere die Achtung darauf, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden, gehören. Wegen der Mitgliederstruktur des Klägers wird auf die Ausführungen in der Klageschrift (Blatt 5 ff der Akten) nebst Anlagen Bezug genommen. Wegen der personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung des Klägers wird auf seinen Vortrag in der Klageschrift (Blatt 9f der Akten) Bezug genommen.

3

Die Beklagte ist Teil des Internetvergleichsportals xxxx.de, wobei sie den Teil, in dem die Anbieter von Schönheitsoperationen verglichen werden, betreut.

4

Die Beklagte wirbt auf google.de für ihren Vergleich von Kosten für Schönheitsoperationen bei Brust-OPs, wobei der Nutzer dann auf die Seite der Beklagten gelangt, in deren Suchfenster die gewünschte Behandlung und Postleitzahl/Ort eingegeben werden kann. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Screenshots (Anlagen K 3, 4 als Beistücke zu den Akten) Bezug genommen. Unter dem Suchfenster erläutert die Beklagte den von ihr angebotenen Vergleich für Schönheitsoperationen mittels Verlinkung „so finanzieren wir uns“. Wegen der folgenden Erläuterungen wird auf die Wiedergabe in der Klageschrift (Blatt 11 f der Akten) Bezug genommen.

5

Unabhängig davon, welche Postleitzahl angegeben wird, erscheint wie von dem Kläger im Einzelnen dargestellt (Blatt 13 ff der Akten) auf jeder Ergebnisliste nach den voreingestellten Prioritäten „Empfehlung und Preis“ mit einem sehr günstigen Preis der Anbieter xxxx in Berlin, und zwar je nach Suchkriterien auch mehrfach. Wenn der grau unterlegte Hinweis „Was ist xxxx?“ angeklickt wird, teilt die Beklagte mit

6

xxx ist eine Marke der xxxxx Vergleichsportal Ärzte GmbH. Um eine Alternative zum risikobehafteten Medizintourismus zu schaffen, vermitteln wir in Zusammenarbeit mit Chirurgen in ganz Deutschland unter dieser Marke Schönheitsoperationen zu günstigen Preisen. Die Angaben zur Erfahrung und durchgeführten OPs beziehen sich immer auf den konkreten Arzt in Ihrer Region.

7

Auf der Seite von xxxxx wird darüber aufgeklärt, dass der angegebene Preis ein „ab“-Preis ist und dass der finale Preis erst nach persönlicher Voruntersuchung zwischen der Interessentin und dem Arzt vereinbart wird. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung des Klägers in der Klageschrift (Blatt 16f der Akten) nebst Anlagen Bezug genommen.

8

Der Kläger mahnte die Beklagte vergeblich mit Schreiben vom 19.Juni 2020 ab. Die Beklagte verteidigte ihr Verhalten mit Schreiben vom 29.Juni 2020. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Ablichtungen der genannten Schreiben (Anlagen K 17, 18 als Beistücke zu den Akten) Bezug genommen.

9

Der Kläger wandte für seine Abmahnungen im Jahr 2019 217,99 € pro Abmahnung auf, er macht mit der Klage neben dem Unterlassungsanspruch eine Kostenpauschale von 200,00 € netto, damit 238,00 € brutto geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung des Klägers in der Klageschrift (Blatt 22 der Akten) Bezug genommen.

10

Der Kläger ist der Auffassung, es handele sich um irreführende Werbung, weil die Beklagte bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck erwecke, absolut neutral und objektiv zu sein, obwohl die Beklagte xxxx stets an hervorgehobener vorderer Stelle und später dann teils noch einmal anzeige. Die Preisbesonderheit „ab“-Preis werde nicht hinreichend deutlich gemacht. Zudem sei xxxxx identisch mit der Beklagten. Der Nutzer werde daher auch darüber getäuscht, dass gerade neben Anbietern auch die Beklagte selbst als Vermittlerin genannt werde. Zudem biete die Beklagte nicht wie angekündigt einen Vergleich zwischen Ärzten, sondern den zwischen Ärzten und der Vermittlerin xxxx. Der Kläger behauptet, Ärzte müssten in Zusammenarbeit mit xxxx ein hohes Marketingentgelt an die Beklagte abführen von beispielhaft 599 €, was ebenfalls in die Preisgestaltung mit der Patientin einfließe, ohne dass dies klargemacht werde. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass die über Xxxxx vermittelten Ärzte meist ein geringeres Marketingentgelt zahlten als die übrigen Ärzte.

11

Der Kläger beantragt,

12

wie erkannt.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Die Beklagte behauptet, dass das Marketingentgelt für Xxxxx-Angebote geringer sei als das von anderen Angeboten. Die Beklagte ist der Auffassung, dass ihre Zusammenfassung diverser Angebote unter der Marke Xxxxx nicht zu beanstanden sei. Da der Kunde angeben könne, wie die Angebotslisten sortiert würden, ergäben sich unterschiedliche Ergebnislisten. Wenn Xxxxx mehrfach erscheine, dann stehe dahinter ein anderer Arzt an einem anderen Ort. Zudem enthielten die Suchergebnisse durchaus auch andere Vermittlungsgesellschaften. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vortrag der Beklagten in der Klagerwiderung (Blatt 56f der Akten) Bezug genommen. Die Preisgestaltung sei sehr wohl transparent dargestellt. Die Positionierung der Xxxxx-Angebote sei nicht zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 17.März 2021 (Blatt 94 ff der Akten) und vom 14.Mai 2021 (Blatt 109ff der Akten) jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

17

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der tenorierten Werbung aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 UWG in der bis zum 1.Dezember 2020 geltenden Fassung zu. Nach den genannten Vorschriften kann der klagende Wettbewerbsverband von der beklagten Mitbewerberin einer erheblichen Zahl seiner Mitglieder verlangen, dass diese es unterlässt, irreführende geschäftliche Handlung vorzunehmen, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, bzw. bei die Irreführung hier in unwahren Angaben über die wesentlichen Merkmal der angebotenen Dienstleistung liegt.

1.

18

Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert, da er unstreitig nach seinen satzungsgemäßen Aufgaben auf die Einhaltung des lauteren Wettbewerbs achtet, ihm eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art wie die Beklagte anbieten, angehören, und er nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben seit vielen Jahren gerichtsbekannt tatsächlich wahrzunehmen. Die Beklagte ist dem diesbezüglichen substantiierten Vortrag des Klägers nicht entgegen getreten.

2.

19

Die Beklagte ist unstreitig für die streitgegenständliche Werbung verantwortlich und daher passivlegitimiert.

3.

20

In der angegriffenen Werbung liegt eine mehrfache Irreführung. Denn die Beklagte weckt mit der im Tenor genannten Werbung bei den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen auch die Unterzeichnerin gehört, den Eindruck, einen neutralen und objektiven Vergleich der angebotenen Leistungen zu erstellen. Das ist schon deswegen nicht der Fall, weil die Xxxxx unstreitig mit der Xxxxx personenidentisch ist. Das schließt eine Unabhängigkeit und Neutralität des angebotenen Vergleiches als Dienstleistung der Beklagten begriffsnotwendig aus. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte unter einem erst anzuklickenden Link darauf hinweist, dass es sich um ihre Marke handelt, denn das ist nicht ausreichend, um die Irreführung zu verhindern, die schon vorher stattfindet.

21

Die Beklagte täuscht weiter darüber, wer oder was hinter Xxxxx steht, denn der Leser der Vergleichsliste geht davon aus, dass er ausschließlich Anbieter der gesuchten Leistung angezeigt, während lediglich die Beklagte als Vermittlerin der gesuchten Leistung angezeigt wird. Das wird noch dadurch gefördert, dass unstreitig die Jahre Erfahrung und die Anzahl der Operationen angezeigt werden, wenn der Betrachter dem Xxxxx-Angebot näher tritt. Auch wenn dies, wie die Beklagte behauptet, dem jeweils hinter dem Xxxxx-Angebot stehenden Arzt zutreffend zuzuordnen ist, so ändert das an der Verstärkung der Täuschung, direkt einen Anbieter angezeigt zu bekommen, nichts.

22

Zudem täuscht die Beklagte über die Transparenz ihres Vergleiches, denn sie vergleicht nach ihrem eigenen Vorbringen nicht wie angegeben zwischen Ärzten, sondern zwischen Ärzten und Vermittlungsfirmen.

23

Schließlich ist auch die unterschiedliche Preisangabe von „ab-Preisen“ bei Xxxxx und „ca-Preisen“ bei den übrigen Anbietern irreführend, denn auch hier fehlt die Transparenz.

24

Auf die Frage, warum Xxxxx teilweise mehrfach auf den Ergebnislisten auftaucht, kam es nach alledem für die Feststellung der Irreführung nicht mehr an.

25

Alle diese unwahren Angaben sind geeignet, die angesprochenen Verbraucher zu geschäftlichen Entscheidungen zu veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hätten. Denn der ausgelobte meist günstigste Preis und die Vorstellung, dass hier eine Klinik angeboten wird, spielen bei der Entscheidung eine erhebliche Rolle. Der angesprochene Verbraucher ist sich durchaus darüber im Klaren, dass die Finanzierung der Beklagten durch eine Provision für die vermittelten Patienten erfolgt, nicht aber, dass Xxxxx faktisch mit der Beklagten identisch ist.

4.

26

Die Wiederholungsgefahr ergibt sich aus den Verstößen selbst, zudem hat die Beklagte sich trotz Abmahnung bis heute geweigert, diese auszuräumen.

II.

27

Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aufgrund der berechtigten Abmahnung. Die Beklagte hat die von dem Kläger substantiiert dargelegten tatsächlichen Kosten für die von dem Kläger selbst ausgesprochenen Abmahnung nicht bestritten, sondern sich nur gegen die Berechtigung der Abmahnung gewandt.

III.

28

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs.1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.