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Landgericht Berlin Beschluss vom 15.06.2021 – 525 Qs 34/21
ECLI:DE:LGBE:2021:0615.525QS34.21.00
Orientierungssatz
Zwar ist bei einem Analphabeten nicht stets von Verteidigungsunfähigkeit, sondern regelmäßig nur von einer verminderten Verteidigungsfähigkeit auszugehen. Bei einem Analphabeten liegt aber ein Beiordnungsgrund gem. § 140 Abs. 2 StPO bereits vor, wenn eine sachgerechte Verteidigung Aktenkenntnis erfordert oder eine umfangreiche Beweisaufnahme dem Angeklagten Anlass gibt, sich zur Gedächtnisunterstützung Notizen zu machen.(Rn.5)
Verfahrensgang
vorgehend AG Tiergarten, 7. April 2021, 284b Cs 14/21
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 07.04.2021 aufgehoben.
Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt … als Verteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Gründe
I.
1
Gegen den Angeklagten (und Beschwerdeführer) wird vor dem Amtsgericht Tiergarten ein Strafverfahren wegen des Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen (in einem Fall gemeinschaftlich) geführt.
2
In dem noch nicht rechtskräftigen Strafbefehl wird dem Angeklagten zur Last gelegt, am 15. Mai 2019 im ... in Berlin Passanten mit dem Ziel der Verkaufs von Cannabisprodukten an diese angesprochen zu haben. Er soll zusammen mit einem Mittäter an einen Abnehmer 2,306 g Blütenstände von Cannabispflanzen zu einem Preis von 20 € verkauft haben. Darüber hinaus soll er zu Zwecken der Veräußerung weitere 7,394 g Blütenstände von Cannabispflanzen mit sich geführt haben. Des Weiteren soll der Angeklagte am 20. August 2020 wiederum im ... einer polizeilichen Zeugin Cannabis zum Verkauf angeboten und zu diesem Zweck 4,379 g Blütenstände von Cannabispflanzen am Körper bei sich geführt haben. In dem Strafbefehlsantrag sind 8 polizeiliche Zeugen und 9 Urkunden als Beweismittel aufgeführt.
3
Der Angeklagte beantragte am 23. März 2021 ihm Rechtsanwalt ... gemäß § 140 Abs. 2 StPO als Verteidiger beizuordnen. Er begründete dies insbesondere damit, dass er seine Kindheit und Jugend in seinem Herkunftsland Gambia verbracht habe, der deutschen Sprache kaum mächtig und zudem Analphabet sei. Folglich sei er nicht in der Lage, sich selbst zu verteidigen. Das Amtsgericht Tiergarten wies den Antrag mit Beschluss vom 7. April 2021 zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Angeklagten hatte Erfolg.
II.
4
Dem Angeklagten ist ein Verteidiger zu bestellen. Denn es ist ersichtlich, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann (§ 140 Abs. 2 StPO).
5
Nach Lage der Dinge ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte als gambischer Staatsangehöriger die deutsche Sprache nur rudimentär beherrscht und des Lesens und Schreibens nicht mächtig ist. Zwar folgt allein aus diesem Umstand nicht, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich angemessen selbst zu verteidigen. Denn ein bestehender Analphabetismus führt nicht stets zu einer Verteidigungsunfähigkeit des Angeklagten. Jedoch ist regelmäßig von einer verminderten Verteidigungsfähigkeit eines Analphabeten auszugehen (vgl. Willnow in Karlsruher Kommentar zur StPO, § 140 Rdn. 24, Thomas/Kämpfer in Münchener Kommentar zur StPO; §140 Rdn. 51). Bei einem Analphabeten liegt ein Beiordnungsgrund bereits vor, wenn eine sachgerechte Verteidigung Aktenkenntnis erfordert oder eine umfangreiche Beweisaufnahme dem Angeklagten Anlass gibt, sich zur Gedächtnisunterstützung Notizen zu machen (vgl. KG Entscheidung vom 8. August 2019 – 4 Ws 73/19). Im vorliegenden Fall ist zwar nicht von einer umfangreichen Beweisaufnahme auszugehen. Es wird für den Angeklagten jedoch darauf ankommen, aus den Angaben von insgesamt 8 polizeilichen Zeugen, die den Angeklagten und eine weiter Personen beim Betäubungsmittelhandel beobachtet haben sollen, herauszuarbeiten, welche der Angaben seine genauen Tathandlungen bestätigen und ob sich möglicherweise Widersprüche zwischen den einzelnen Aussagen untereinander und dem Akteninhalt ergeben. Zu diesem Zweck erscheint es aus Sicht des Angeklagten unerlässlich, den Inhalt der einzelnen Aussagen bzw. Teile davon zu notieren und auch den Akteninhalt einzusehen. Auch sind in der Anklageschrift insgesamt 9 Urkunden benannt. Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit von der vom Amtsgericht angeführten Entscheidung des Kammergerichts vom 7. September 2020 (1 Ws 48/20). Diese Entscheidung betraf einen einfachen gemeinschaftlichen Ladendiebstahl, der von einem einzigen Zeugen beobachtet worden war, dessen Vernehmung aufgrund des erstinstanzlichen Geständnisses des Angeklagten nicht einmal erforderlich war.
III.
6
Die Kostenentscheidung folgt aus der analogen Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.