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Landgericht Berlin Beschluss vom 13.07.2021 – 67 S 101/21

Verfahrensgang

vorgehend AG Berlin-Mitte, kein Datum verfügbar, 9 C 280/19

Tenor

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Gründe

I.

1

Die Berufung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da es sich bei den von der Beklagten gerügten Rechenfehlern des Amtsgerichts unzweifelhaft um offensichtliche Unrichtigkeiten i.S.d. § 319 Abs. 1 ZPO handelt, die von der beschwerten Partei nicht mit der Berufung, sondern im Wege der kostengünstigeren Urteilsberichtigung zu beseitigen sind (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 3. Mai 2021 - 17 W 85/11, NJOZ 2012, 403; Elzer, in: BeckOK ZPO, 40. Ed., § 319 Tz. 67 m.w.N.).

II.

2

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, auch zur Frage, ob sie die Berufung zurücknimmt. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.