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Landgericht Berlin Urteil vom 10.08.2021 – 15 O 188/21

ECLI:DE:LGBE:2021:0810.15O188.21.00

Orientierungssatz

Bei verschiedenen durch ein Telefonat und eine E-Mail verwirklichter Verhaltensweisen, die kumulativ als einheitlicher Kommunikationsvorgang anzusehen sind, muss jede einzelne der Verhaltensweisen in der Gesamtschau als wettbewerbswidrig zu qualifizieren sein. Mehrere lautere Verhaltensweisen erlangen nicht dadurch unlauteren Charakter, dass sie im Rahmen einer einheitlichen Kommunikation (hier: anwaltliche Kontaktaufnahme durch Telefonat und E-Mail) zusammentreffen.(Rn.27)

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Antragsgegner Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um wettbewerbs- und deliktsrechtliche Unterlassungsansprüche.

2

Die Antragstellerin ist eine Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Berlin, die insbesondere auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätig ist (Anlage Ast 1). Eine Mandantin der Antragstellerin ist die xxx eG. Diese ist der größte genossenschaftliche Verband im deutschen Buchhandel mit mehr als 800 Mitgliedsbuchhandlungen und eine große deutsche Buchhandelskette. Ein Satzungszweck der xxxxx eG ist die Förderung gewerblicher Interessen der Mitglieder, insbesondere im Bereich des Wettbewerbsrechts (Anlagen Ast 2 und 3). Die xxxxx eG erfüllt die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Der Antragsgegner ist Rechtsanwalt. Er ist ferner Justitiar (Syndikusrechtsanwalt) sowie stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins des deutschen Buchhandels e. V. (im Folgenden kurz: Börsenverein; Anlagen Ast 4 und 5). Zu den satzungsgemäßen Aufgaben dieses Vereins gehört unter anderem die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder nach außen, die Ermittlung und Pflege der im buchhändlerischen Verkehr üblichen Sitten und Gebräuche sowie der Wettbewerbsregeln im Verkehr seiner Mitglieder untereinander und mit dem Publikum, die allgemeine Beratung und Rechtsberatung seiner Mitglieder in branchenspezifischen Fragen und der Ausgleich der Interessen unter seinen Mitgliedern (vgl. § 2 Abs. 1 der Satzung, Anlage Ast 11).

3

Die Antragstellerin mahnte am 12. April 2021 namens und in Vollmacht der xxxxx eG und der Xxxxx GbR die Versandbuchhandlung Xxxxx wegen drei irreführender Werbeaussagen (Sonderangebote, Referenzpreis und Mangelhinweis) in deren Onlineshop ab. Sie legte dieser Abmahnung einen Gegenstandswert von 75.000,00 € zu Grunde und forderte Abmahnkosten in Höhe von 2.293,25 € (Anlagen Ast 6, AG 2). Die beiden Abmahnenden und die Abgemahnte sind Mitglieder des Börsenvereins. Letztere legte die Abmahnung dem Börsenverein zur Prüfung vor. Dort bearbeitete der Antragsgegner den Vorgang. Er leitete die Abmahnung für eine Einschätzung an die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (im Folgenden kurz: Wettbewerbszentrale) weiter. Nachdem er deren Stellungnahme erhalten hatte, nahm der Antragsgegner Kontakt mit der Vorständin der xxxxx eG, Frau xxxx, auf. Am 16. April 2021 gegen 14.55 Uhr rief der Antragsgegner Frau Xxxxx an. Diese fertigte im Anschluss an das Telefonat das als Anlage Ast 7 beigebrachte Gedächtnisprotokoll an, das sie der Antragstellerin übermittelte. Etwa eine Stunde später schickte der Antragsgegner Frau Xxxxx eine E-Mail (Anlage Ast 9, AG 3). Diese E-Mail sandte der Antragsgegner Cc an Frau Xxxxx, die beim Börsenverein die Ausschussarbeit betreut, mit der Aufforderung, sie an elf Mitglieder des Sortimenter-Ausschusses weiterzuleiten.

4

Die Antragstellerin mahnte den Antragsgegner am 30.4.2021 ab (Anlagen Ast 10, AG 1). Der Antragsgegner hat am 5. Mai 2021 eine Schutzschrift hinterlegt, die zur Akte genommen worden ist.

5

Die Antragstellerin behauptet zum Inhalt des Telefonats, wobei sie zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung der Angelika Xxxxx vom 13. Juni 2021 vorgelegt hat (Anlage Ast 8): In dem Telefonat habe der Antragsgegner erklärt, die in der Abmahnung enthaltene Gebührenforderung sei um das Vierfache zu hoch und ein guter Anwalt hätte die Abmahnung in 20 Minuten aufsetzen können. Der Antragsgegner habe damit gedroht, unnachgiebig dagegen vorzugehen sowie die Presse und die Branchenöffentlichkeit über das Verhalten der xxxxx eG zu informieren, wenn das nicht zukünftig unterbleibt. Der jetzige Vorstand der xxxxx eG (Angelika Xxxxx seit 2014 und Bernhard Xxxxx seit 2019) habe zuvor keinen persönlichen Kontakt mit dem Antragsgegner gehabt, allenfalls habe man sich auf einer Messe gegrüßt (Eidesstattliche Versicherungen in Anlagen Ast 14 und Ast 15).

6

Die Antragstellerin ist der Ansicht: Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch stehe ihr insbesondere in der Kumulation der Vorwürfe nach § 4 Nr. 1 und 4, § 4a Abs. 1 und 2 UWG und wegen der ehrenrührigen, herabsetzenden Handlungen des Antragsgegners nach §§ 823 Abs. 1 und 2, 824, 826, 1004 Abs. 1 BGG i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG und §§ 186 ff. StGB zu. Der Antragsgegner sei als Rechtsanwalt ein Mitbewerber. Er habe mit seinem Verhalten darauf abgezielt, das Vertrauens- und Mandatsverhältnis zwischen der Antragstellerin und ihrer Mandantin xxxxx eG zu stören und zu beenden. Der Vorwurf überhöhter Rechtsanwaltsgebühren sei eine unzulässige Herabsetzung, § 4 Nr. 1 UWG. Der Antragsgegner habe sie durch seinen Eingriff in eine fremde Vertragsbeziehung gezielt behindert, § 4 Nr. 4 UWG. In der Drohung, die Presse und die Branchenöffentlichkeit über überhöhte Rechtsanwaltsgebühren zu informieren, liege eine aggressive geschäftliche Handlung im Sinne des § 4a Abs. 1 und 2 UWG. Der Antragsgegner habe durch seine ehrenrührigen Handlungen ihr Unternehmerpersönlichkeitsrecht verletzt, in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen und die Tatbestände der üblen Nachrede und Verleumdung (§§ 186, 187 StGB) sowie der Kreditgefährdung (§ 824 BGB) und der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) verwirklicht.

7

Die Antragstellerin beantragt,

8

es dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung (bei Androhung von Ordnungsmitteln) aufzugeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr an einen Mandanten der Antragstellerin heranzutreten und

9

- dabei zu behaupten, die Antragstellerin fordere maßlos überhöhte Rechtsanwaltsgebühren, und

10

- damit zu drohen, die Presse- und Branchenöffentlichkeit über Abmahnungen, die die Antragstellerin im Namen des Mandanten ausspricht, dahingehend zu informieren, dass die in den Abmahnschreiben geforderten Rechtsanwaltsgebühren maßlos überhöht seien, und

11

- dem Mandanten alternativ zur wettbewerbsrechtlichen Beratung und Vertretung durch die Antragstellerin eine rechtliche Beratung und Vertretung durch die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs aufzuzeigen,

12

wenn dies geschieht wie im Telefonat des Antragsgegners vom 16. April 2021 (Anlagen Ast 7 und Ast 8) und [in] der E-Mail des Antragsgegners vom 16. April 2021 (Anlage Ast 9).

13

Der Antragsgegner beantragt,

14

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

15

Er behauptet: Er stehe seit über 10 Jahren in direkter Kommunikation mit der Geschäftsführung der xxxxx eG, auch wegen früherer Abmahnungen der Antragstellerin, die diese als deren Bevollmächtigte ausgesprochen hatte, was der Antragstellerin bekannt gewesen sei. In dem Telefonat habe er nur darauf hingewiesen, dass er die von der Antragstellerin angesetzten Gebühren für die Abmahnung als überzogen empfindet. Er habe darin nicht mit irgendwelchem Vorgehen gedroht, sondern nur erklärt, dass er es für richtig halte, sich in den einschlägigen Gremien über die richtige Art und Weise der Verfolgung von Rechtsverstößen von Buchhandlungen und Verlagen auszutauschen.

16

Der Antragsgegner ist im Wesentlichen der Ansicht: Es bestehe kein Wettbewerbsverhältnis und es fehle an einer geschäftlichen Handlung. Im Übrigen tritt der den Meinungen der Antragstellerin insbesondere unter Berufung auf die Meinungsfreiheit umfänglich entgegen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivortrags wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

18

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war mangels eines Verfügungsanspruchs durch Endurteil zurückzuweisen, §§ 936, 922 Abs. 1 S. 1 ZPO.

19

Es besteht kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch, § 8 Abs. 1 UWG.

20

Für die Beurteilung des Falles ist der Verlauf und Inhalt des Telefonats wie in der eidesstattlichen Versicherung der xxxx xxxx vom 13.6.2021 wiedergegeben als überwiegend wahrscheinlich zu Grunde zu legen. Die Antragstellerin hat ihren Vortrag damit glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsgegner einen anderen Inhalt des Telefonats behauptet, hat er dies nicht glaubhaft gemacht.

21

Die Antragstellerin ist Anspruchsberechtigte im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Die Mitbewerbereigenschaft eines Unternehmens im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG lässt sich nicht abstrakt feststellen, sondern es ist an die jeweilige konkrete geschäftliche Handlung anzuknüpfen, denn sie ist maßgeblich dafür, ob sich der handelnde Unternehmer zu einem anderen Unternehmen in Wettbewerb stellt.

22

Der Antragsgegner selbst wäre als Rechtsanwalt, der als ein von einem Mandanten beauftragter Rechtsvertreter handelt, ein Mitbewerber der Antragstellerin. Soweit sich die Antragstellerin darauf stützt, ist ihre Klage unschlüssig. Der Antragsgegner ist nicht in dieser Funktion aufgetreten und ein Anhaltspunkt für eine Begehungsgefahr ist nicht erkennbar.

23

Im vorliegenden Fall kann für die Mitbewerberstellung nur auf den Börsenverein abgestellt werden. Der Antragsgegner ist erkennbar nur als Justiziar des Börsenvereins aufgetreten. Er hat das Telefonat damit eingeleitet, dass es um die Beschwerde eines Mitglieds des Börsenvereins gehe, er also als Vertreter des Börsenvereins anruft und die Antragstellerin hat nicht behauptet (und nicht glaubhaft gemacht), dass Frau Xxxxx meinte, sie werde stattdessen von einem Rechtsanwalt des abgemahnten Buchhändlers angerufen. Die E-Mail stammte nach Inhalt und Absenderfuß vom Börsenverein. Der Börsenverein, handelnd durch den Antragsgegner, hat sich an die xxxxx eG gewandt und dieser gegenüber in der E-Mail vom 16.4.2021 dargestellt, dass eine Verfolgung von Wettbewerbsverstößen anderer Buchhändler preiswerter wäre, wenn sie sich nicht an einen Rechtsanwalt, sondern an den Börsenverein wende, der die Wettbewerbszentrale einschalte, wobei dieser Hinweis nach dem letzten Absatz der E-Mail auch für zukünftige Fälle gelten sollte. Damit hat sich der Börsenverein hier in Wettbewerb zur Antragstellerin gestellt.

24

Letztlich kann die Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG für die Antragstellerin hier aber als gegeben unterstellt werden, weil die Entscheidung davon nicht abhängt, so dass hier weitere Ausführungen entbehrlich sind.

25

Mit dem Anruf und der E-Mail vom 16.4.2021 ist geschäftlich gehandelt worden. Der Börsenverein ist tätig geworden, um die Interessen seiner Mitglieder zu vertreten und um ein Mitglied in branchenspezifischen Fragen (Überprüfung der Abmahnung unter Buchhändlern) zu beraten. Dies entspricht dem Grunde nach – unbeschadet der konkreten Ausführung – seinen Satzungszwecken und diente damit auch dem – jedem Verein oder Verband immanenten – Ziel, seinen Mitgliedern Leistungen zu bieten, um weiter deren Mitgliedsbeiträge (vgl. § 14 der Satzung) zu erhalten. Der Börsenverein hat daher zugunsten des eigenen Unternehmens und damit auch geschäftlich im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 UWG gehandelt (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage 2021, § 2 UWG, Rdnr. 24 m. w. N.). Letztlich kann das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung hier zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt werden, weil die Entscheidung davon nicht abhängt, so dass hier weitere Ausführungen entbehrlich sind.

26

Der Antragsgegner ist selbst passivlegitimiert. Die Frage einer Organ- oder Repräsentantenhaftung stellt sich hier nicht, weil der Börsenverein nicht der Antragsgegner in diesem Verfahren ist. Die Eigenhaftung eines Repräsentanten ist nicht ausgeschlossen, wenn er – wie hier – persönlich den Handlungstatbestand verwirklicht hat (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage 2021, § 8, Rdnr. 2.20 m. w. N.).

27

Der Antrag scheitert schon daran, dass er auf einer doppelten Kumulation beruht, indem die drei zum Verfahrensgegenstand gemachten Verhaltensweisen kumulativ erfüllt sein müssen („und“) und zwar jeweils sowohl in dem Telefonat als auch in der E-Mail vom 16.4.2021 („wenn dies geschieht wie … und“). Die Antragstellerin sieht insbesondere in der Gesamtheit der drei Verhaltensweisen die Unlauterkeit. Das setzt aber gerade einen vollständigen Verletzungssachverhalt voraus, der hier schon im Tatsächlichen nicht festzustellen ist.

28

Dazu im Einzelnen:

29

Die Antragstellerin hat nicht dargetan, dass die Behauptung, die Antragstellerin fordere „maßlos überhöhte Rechtsanwaltsgebühren“, in dem Telefonat so gesagt worden ist. In der eidesstattlichen Versicherung der Frau Xxxxx wird diese Wortwahl nicht wiedergegeben. Gerade bei Äußerungsdelikten und bei Fragen der Meinungsäußerungsfreiheit kommt es für den Streitgegenstand aber auf die exakte Behauptung an. Die Behauptung ist erst der E-Mail zu entnehmen, wobei man „maßlos übersetzt“ mit „maßlos überhöht“ gleichsetzen kann.

30

Eine Informierung der Presse und der Branchenöffentlichkeit hat der Antragsgegner zwar im Telefonat für einen zukünftigen Wiederholungsfall angekündigt, dagegen hat er die Presse in der E-Mail nicht erwähnt. Zum Verfahrensgegenstand gemacht wurden ist auch nicht eine allgemeine Drohung mit der Presse oder der Branchenöffentlichkeit, sondern die konkrete Drohung, diese dahingehend zu informieren, dass die in den Abmahnschreiben der Antragstellerin geforderten Rechtsanwaltsgebühren „maßlos überhöht“ seien. Die Ankündigung in dem Telefonat hat sich auf eine Informierung der Presse und der Branchenöffentlichkeit „über das Verhalten der xxxxx“ bezogen, ohne dass daraus zu entnehmen ist, dass der Börsenverein dabei die Antragstellerin namentlich benennt und deren Gebührenberechnung auch einem breiten Kreis außerhalb der unmittelbar Beteiligten gegenüber als „maßlos überhöht“ bezeichnen werde. Der E-Mail ist die verfahrensgegenständliche Drohung dagegen nicht zu entnehmen. Der Antragsgegner hat darin nur angekündigt, dass er über den Einzelfall hinaus das Thema, wie man mit Rechtsverletzungen durch Branchenmitglieder in der Sache unnachgiebig, in der Form aber dennoch kollegial und angemessen umgehen kann, in einem Ausschuss und in einer Fachgruppenversammlung des Börsenvereins diskutieren wolle.

31

Das Aufzeigen einer Alternative zum Rechtsanwalt, wie sie mit dem dritten Punkt des Antrags verfahrensgegenständlich gemacht worden ist, war nicht Inhalt des Telefonats.

32

Die Anträge sind danach schon in tatsächlicher Hinsicht unbegründet, soweit der erste und dritte Punkt in dem Telefonat und der zweite Punkt in der E-Mail erfüllt worden sein soll. Bereits damit ist der Antrag insgesamt zurückzuweisen. Das Problem der Kumulation ist sowohl im Schriftsatz des Antragsgegners vom 16.7.2021 als auch in der mündlichen Verhandlung erörtert worden und die Antragstellerin hat es bei diesem Antrag belassen, ohne auch nur hilfsweise etwa eine „und/oder“-Fassung des Antrags zur Entscheidung zu stellen. Daran ist das Gericht gebunden.

33

Sähe man dagegen die Kumulation der konkreten Verletzungsformen (Telefonat „und“ E-Mail) in dem Sinne, dass beide Ansprachen als ein einheitlicher Kommunikationsvorgang anzusehen sind, der mit dem Telefonat begann und mit der darin am Ende vereinbarten Überlassung von Unterlagen mit der E-Mail fortgesetzt wurde, wären zwar die drei Verhaltensweisen innerhalb dieses einheitlichen Kommunikationsvorgangs in tatsächlicher Hinsicht zu finden. Auch dann müsste aber jede der drei Verhaltensweisen - wie von der Antragstellerin reklamiert - jedenfalls in der Zusammenschau als wettbewerbswidrig zu qualifizieren sein, weil das Herantreten an einen Mandanten der Antragstellerin nur bei kumulativer Verwirklichung der drei Verhaltensweisen verboten werden soll, während eine alternative Verwirklichung („und/oder“) nicht von dem kumulativen Antrag umfasst ist. Eine Reduzierung des Verbots auf eine oder zwei der drei Verhaltensweisen wäre kein bloßes „Minus“ des Begehrten, sondern eine Umstellung des Antrags auf eine alternative Verwirklichung, die von der Antragstellerin nicht, auch nicht hilfsweise, gewollt war.

34

Soweit die Antragstellerin es dem Antragsgegner verbieten lassen will, als selbständiger Rechtsanwalt im Sinne eines Prozessbevollmächtigten einer Partei an einen ihrer Mandanten heranzutreten, wie es der Anspruchsbegründung zu entnehmen ist, ist der Antrag unschlüssig, weil der Antragsgegner nicht in dieser Funktion tätig geworden ist, sondern es hier nur um ein Herantreten des Börsenvereins, handelnd durch seinen Justiziar, geht. Dem Antragsgegner kann das Herantreten allenfalls verboten werden, soweit er – wie geschehen – für den Börsenverein handelt. Dem Antragsgegner soll nicht jedes Herantreten an einen Mandanten der Antragstellerin verboten werden, sondern nur ein solches Herantreten, das kumulativ die drei verfahrensgegenständlich gemachten Verhaltensweisen erfüllt. Das ist nicht festzustellen.

35

Dazu im Einzelnen:

36

Die Äußerung des Antragsgegners, die Gebührenrechnung der Antragstellerin sei „maßlos übersetzt“, ist keine unzulässige Herabsetzung der Antragstellerin. Unlauter handelt nach § 4 Nr. 1 UWG, wer die Dienstleistungen eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Herabsetzung ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers (oder seines Unternehmens und/oder seiner Leistungen) durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung; Verunglimpfung ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung und besteht in der Verächtlichmachung des Mitbewerbers ohne sachliche Grundlage, ohne dass es hier auf eine Differenzierung ankäme. Grundsätzlich muss es einem Unternehmer aber möglich sein, sachliche Kritik an Mitbewerbern und deren Leistungen zu üben, zumal auch die Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer an entsprechenden Informationen ein berechtigtes Interesse haben können. Ob eine Herabsetzung oder Verunglimpfung vorliegt, beurteilt sich nach dem Eindruck der angesprochenen Verkehrskreise, soweit diese als Marktpartner des betroffenen Mitbewerbers in Betracht kommen. Dies erfordert eine Gesamtwürdigung, bei der die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Inhalt und die Form der Äußerung, ihr Anlass und der Zusammenhang, in den sie gestellt ist sowie die Verständnismöglichkeiten des angesprochenen Verkehrs zu berücksichtigen sind. Die Unzulässigkeit einer Äußerung darf also nicht aus den gewählten Formulierungen allein gefolgert werden; vielmehr sind sie im Gesamtzusammenhang zu betrachten und es ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage 2021, § 4, Rdnr. 1.13, m. w. N.).

37

Diese Gesamtabwägung ist zu Gunsten des Antragsgegners zu entscheiden. Dieser hat sich – wie bereits ausgeführt – nicht als von dem abgemahnten Buchhändler mandatierter Rechtsanwalt eingeschaltet, sondern der Börsenverein hat sich, handelnd durch den Antragsgegner, an ein Mitglied gewandt, um ein Problem unter Mitgliedern in Bezug auf das kollegiale Verhalten bei einem Abmahnanlass anzusprechen, zu dem die xxxxx eG durch die Mandatierung der Antragstellerin und deren Gebührenberechnung Anlass gegeben hatte. Die Äußerung fiel daher im vereinsinternen Rahmen unter den Beteiligten. Dabei durfte der Antragsgegner, handelnd für den Börsenverein, davon ausgehen, dass dem Vorstand der xxxxx eG Fragen der Abmahnmöglichkeiten und der damit verbundenen Kosten grundsätzlich bekannt sind, weil die xxxxx eG selbst klagebefugt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist und damit die dort genannten Qualifikationen erfüllen muss. In diesem Zusammenhang bestand gegenüber der nur angesprochenen xxxxx eG aus zwei Gründen ein Anlass, sich im Sinne der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung unter Mitgliedern um die im buchhändlerischen Verkehr üblichen Sitten und Gebräuche zu kümmern. Zum einen war die Gebührenforderung bzw. der ihr zu Grunde gelegte Ansatz eines Gegenstandswertes von 75.000,00 € nach Ansicht des Gerichts tatsächlich sehr hoch. Der ständig mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen befassten Kammer ist im Kammergerichtsbezirk eine Praxis bekannt, für vergleichbare Fälle wie etwa Verstöße gegen die Preisangabenverordnung Hauptsachestreitwerte im Bereich von jeweils 7.500,00 € bis 10.000,00 € festzusetzen, wobei im Falle einer gemeinsamen Geltendmachung von drei Sachverhalten ein Streitwert von bis zu 25.000,00 € angemessen erscheint, was auf eine etwa halb so hohe Gebührenforderung hinausgelaufen wäre. Dagegen hat die Antragstellerin nicht dargetan, dass ihre viel höheren Wertansätze durch die Rechtsprechung anderer Gerichte gestützt würde. Zum anderen war die xxxxx eG nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG befugt, die Abmahnung selbst auszusprechen, ohne dass hier erkennbar ist oder behauptet wurde, die Abmahnung sei überdurchschnittlich schwierig gewesen, so dass die xxxxx eG Abmahnkosten, die sie trotzdem durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts hat entstehen lassen, grundsätzlich nicht ersetzt verlangen darf (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage 2021, § 13, Rdnr. 124 m. w. N.). Danach war jedenfalls in Bezug auf die Abmahnung der xxxxx eG jede Geltendmachung anwaltlicher Abmahnkosten angreifbar. Die tatsächlich überhöhten Abmahnkosten dann als „maßlos“ zu bezeichnen, war eine nachvollziehbare wertende Meinungsäußerung in rechtlicher Hinsicht, die unter die grundrechtlich geschützte Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG fällt und deren Grenzen nicht überschreitet. Es stand dem Antragsgegner in der dargestellten Situation frei, seine eigene Rechtsansicht dazu kritisch und deutlich zu äußern. Divergierende Wertungen zur Höhe eines Gegenstands- oder Streitwertes sind im Wettbewerbsrecht nicht ungewöhnlich, wobei von den Parteien stets der jeweils für sie gerade günstigere Standpunkt verfochten wird und insbesondere anfangs eine Verhandlungsposition mit Spielraum aufgebaut wird. Die Adressatin war nicht etwa ein juristisch unerfahrener „kleiner Buchhändler“, der die Äußerung unbesehen glauben und daraus negative Schlüsse über seine Rechtsanwälte ziehen könnte, sondern ein Verband mit eigener einschlägiger Klagebefugnis, von dem eine entsprechende Einordnung der Ansprache erwartet werden durfte. Die Äußerung hat der Antragsgegner auch nicht pauschal in den Raum gestellt, sondern durch die Wiedergabe der Stellungnahme der Wettbewerbszentrale auch zu einem nach deren Sicht angemessenen Streitwertrahmen begründet, wodurch es der xxxxx eG ohne Weiteres möglich war, die Ansicht des Antragsgegners auch hinsichtlich der Beträge einzuordnen.

38

Auf den Umstand, dass der Antragsgegner seine E-Mail an bestimmte Stellen innerhalb des Börsenvereins weitergeleitet hat, ist hier nicht abzustellen. Verfahrensgegenständlich ist nur die Abwehr einer Herabsetzung der Antragstellerin durch ein Herantreten an einen Mandanten („und dabei…“), das war hier nur die xxxxx eG. Das begehrte Verbot hängt nicht davon ab, ob dieses Herantreten auch Dritten gegenüber mitgeteilt wird und es soll auch gelten, wenn das nicht der Fall wäre.

39

Die Ankündigung in dem Telefonat, die Presse und Branchenöffentlichkeit in der im Antrag genannten Weise zu informieren, „wenn das zukünftig nicht unterbleibt“, bezieht sich auf ein zukünftiges Verhalten. Es geht hier nur um die Drohung gegenüber einem Mandanten der Antragstellerin, nicht um die vorbeugende Untersagung, tatsächlich an die Presse oder an die Branchenöffentlichkeit zu treten. Dem Telefonat ist eine Ankündigung, dabei auch mitzuteilen, dass der Börsenverein die Gebührenforderung der Antragstellerin als „maßlos überhöht“ ansieht, nicht zu entnehmen. Die Worte „maßlos überhöht“ fielen nicht in dem Telefonat, sondern „viel zu hoch“ und „um das 4-fache zu hoch“ und schon deshalb kann eine Drohung unter Einbeziehung der Bewertung als „maßlos“ nicht festgestellt werden. Die Ankündigung bezog sich außerdem auf „das Verhalten der xxxxx“, wobei dieses auch darin bestehen konnte, als Verband mit eigener Klagebefugnis, der für solche Abmahnungen selbst allenfalls eine Kostenpauschale verlangen dürfte, weiterhin einen Rechtsanwalt zu beauftragen bzw. diesen seine Kostenerstattung gegenüber dem Abgemahnten geltend machen zu lassen. Selbst wenn die Ankündigung in dem Telefonat so zu verstehen wäre, dass der Presse auch die Wertung als „maßlos“ mitgeteilt werden sollte, so dass jeder erfahren könnte, dass der Börsenverein die Abmahngebühren der Antragstellerin bei Abmahnungen der xxxxx eG als „maßlos“ bewertet, gehört es zur Meinungs- und Pressefreiheit, mit der wahrheitsgemäßen Veröffentlichung von Missständen zu drohen, um diese abzustellen, wobei aus den genannten Gründen aus Sicht der Kammer ein berechtigter Anlass für den Börsenverein bestand, eine überhöhte (falls überhaupt berechtigte) Gebührenforderung zu kritisieren und diese Überhöhung im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit wie konkret geschehen auch als „maßlos“ zu bewerten. Ausnahmsweise kann die Androhung rechtlich zulässiger Handlungen zwar unzulässig sein, wenn dies in zweckwidriger oder unverhältnismäßiger Weise geschieht. Zweckwidrig werden an sich zulässige Handlungen, wenn es keine innere Verbindung (Konnexität) zwischen der Verfehlung und der abgenötigten geschäftlichen Entscheidung gibt, etwa, um mit der Drohung Aufträge zu erzwingen oder Konkurrenz zu verhindern (vgl. Raue in Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Auflage 2020, § 4a, Rdnr. 155 ff. m. w. N.). Eine solche Ausnahme ist hier aber nicht festzustellen. Es ging dem Börsenverein erklärtermaßen darum, zukünftig ein anderes Verhalten der xxxxx eG bei Abmahnungen von anderen Börsenvereinsmitgliedern in Bezug auf die Höhe geltend gemachter Abmahnkosten zu erreichen. Frau Xxxxx hat den Anruf so verstanden, dass das Interesse des Antragsgegners nicht auf den konkreten, anlassgebenden Einzelfall beschränkt war. Eine Verbindung des Verlangens zur Höhe der Abmahnkosten mit dem Ziel, der Antragstellerin eine Mandantin zu entziehen, ist nicht festzustellen. Der Antragsgegner hat in dem Telefonat weder eine Beendigung des Mandatsverhältnisses thematisiert noch eine Alternative vorgetragen. Die Wettbewerbszentrale hat er nur als „eine Stelle“ und nur in der Funktion des Überprüfens der Gebührenrechnung erwähnt. Er hat seine Ankündigung nur mit der Erwartung verbunden, dass bei zukünftigen Abmahnungen der xxxxx eG nicht wieder so hohe Abmahnkosten erstattet verlangt werden und diese das intern mit der Antragstellerin klären soll. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner die Ankündigung, in einem Wiederholungsfall die Presse und Branchenöffentlichkeit über das Verhalten der xxxxx eG zu informieren, als nötigendes Druckmittel zur Beendigung von Mandanten benutzt hat. Hinsichtlich des möglichen Vorwurfs, der Antragsgegner habe die xxxxx eG abwerben wollen bleibt festzustellen, dass dies gar nicht möglich war, selbst wenn man die E-Mail einbezieht. Die xxxxx eG war schon Mitglied im Börsenverein und sie konnte bereits die Dienste der Wettbewerbszentrale beanspruchen, ohne dass der Wettbewerbszentrale dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil entstehen würde, zumal ihre Kostenpauschale nur eine anteilige Erstattung der für das Tätigwerden angefallenen Personal- und Sachkosten umfasst (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage 2021, § 13, Rdnr. 132). Die Antragsstellerin hat nicht dargetan, dass der Antragsgegner das Mandat selbst übernehmen wollte.

40

Auch der Hinweis des Antragsgegners in der E-Mail an die xxxxx eG, dass die Abmahnung statt durch einen Rechtsanwalt deutlich preiswerter zu erreichen gewesen wäre, ist keine aggressive geschäftliche Handlung (§ 4 a Abs. 1 und 2 UWG) oder gezielte Behinderung (§ 4 nr. 4 UWG). Es ging dem Börsenverein, handelnd durch den Antragsgegner, damit nicht darum, die Antragstellerin durch den Verlust einer Mandantin zu beeinträchtigen oder eine Mandantin abzuwerben (siehe oben), sondern ausdrücklich um die Frage, wie die Mitglieder des Börsenvereins untereinander bei Abmahnungen zwar in der Sache unnachgiebig, im Verfahren aber kollegial und angemessen umgehen und damit um die Wahrnehmung der eigenen Satzungszwecke im Interesse der Mitgliederschaft, wobei jedes Mitglied einmal auf der einen oder auf der anderen Seite einer Abmahnung stehen kann. Zu den berechtigten Interessen des Börsenvereins und seiner Mitglieder gehört es auch, bei Abmahnungen die Kosten gering zu halten, sich also auf die Sache zu konzentrieren und eine Abmahnung nicht zum Anlass zu nehmen, einen Kollegen mit vermeidbaren Kosten zu belasten. Dabei ist es sachgerecht, den Mitgliedern die bestehenden Möglichkeiten für die Prüfung und Geltendmachung einer Abmahnung und die damit verbundenen Kosten aufzuzeigen, um eine Grundlage für die Diskussion des allseitigen Vorgehens zu schaffen, ein Kostenbewusstsein unter den Mitgliedern zu schaffen und eine Übereinstimmung zu diskutieren, sich nicht untereinander mit vermeidbaren Kosten zu belasten. Der Hinweis auf die Alternative in Gestalt der Wettbewerbszentrale war dabei nicht speziell gegen die Antragstellerin gerichtet, sondern generell als Alternative zur Mandatierung eines Rechtsanwalts zu verstehen, auch wenn dieser nur einen Gegenstandswert ansetzt, den auch die Wettbewerbszentrale als angemessen ansieht (hier bis zu 25.000,00 €, was auch noch deutlich mehr Kosten verursacht als eine Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale).

41

Sind danach schon die drei verfahrensgegenständlichen Verhaltensweisen jede für sich nicht unlauter, kann aus der Gesamtschau nichts anderes folgen. Mehrere lautere Verhaltensweisen werden nicht dadurch unlauter, dass sie im Zuge einer einheitlichen Kommunikation zusammenkommen. Aus den bereits genannten Gründen führt auch das Zusammenkommen der drei Verhaltensweisen nicht zu einer gezielten Behinderung, zu einer aggressiven geschäftlichen Handlung oder zu einem anderen Unlauterkeitstatbestand. Die Antragstellerin kann diesen Zusammenhang nicht durch die Hinzunahme weiterer Vorwürfe ergänzen. Die „große Klammer“, hinter der die Antragstellerin die drei Verhaltensweisen sieht, ist der Vorwurf, der Antragsgegner sei durch die direkte Ansprache der Mandantin standeswidrig in eine fremde Vertragsbeziehung eingebrochen. Auch dieser – so nicht in den Antrag einbezogene - Vorwurf ist nicht berechtigt. Gehandelt hat nicht der Antragsgegner als Rechtsanwalt, sondern der Börsenverein. Dieser hat eines seiner Mitglieder wegen dessen Veranlassung des Beschwerdefalls in Belangen unter Mitgliedern und unter Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben angesprochen, so dass der Vorwurf nicht berechtigt ist. Der Börsenverein war kein von dem abgemahnten Buchhändler mandatierter Rechtsberater, der im Namen des abgemahnten Buchhändlers auf die Abmahnung reagiert, sondern er hat eigene, über den Einzelfall hinausreichende Vereinszwecke gegenüber einem Mitglied wahrgenommen. Das anwaltliche Standesrecht steht der direkten Ansprache der xxxxx eG hier nicht entgegen.

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Es besteht daher kein wettbewerbsrechtlicher Verfügungsanspruch.

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Dasselbe gilt für einen deliktsrechtlichen Anspruch:

44

Eine Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts oder wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wegen ehrenrühriger Handlungen des Antragsgegners kommt nur in Bezug auf die Behauptung des Antragsgegners, die Antragstellerin fordere maßlos überhöhte Rechtsanwaltsgebühren, in Betracht, denn weder eine bloße Drohung mit der Presse oder mit der Branchenöffentlichkeit noch das Aufzeigen einer kostengünstigeren Alternative berühren die Ehre der Antragstellerin. Das Recht des Antragsgegners auf freie Meinungsäußerung, die auch eine eigene Bewertung der Gegenstandswertschätzung als „maßlos“ beinhaltet, überwiegt aus den bereits genannten Gründen im Rahmen der erforderlichen Güter- und Interessenabwägung das Schutzinteresse der Antragstellerin, vor jedem Zweifel einer Mandantin geschützt zu werden. Die Antragstellerin muss wie jeder andere Rechtsanwalt hinnehmen, dass Abmahnungen auch durch die Wettbewerbszentrale (oder im Falle der xxxxx eG durch die Mandantin selbst) geprüft und ausgesprochen werden können, dass dabei geringere Kosten entstehen, dass der Börsenverein seine Mitglieder darüber informiert und dass dies zur Folge haben kann, zukünftig die kostengünstigere Alternative zu bevorzugen. Gerade bei der Ansprache der xxxxx eG als selbst einschlägig Klagebefugte dufte der Antragsgegner dabei voraussetzen, dass der Ausdruck „maßlos“ in dem konkreten Kontext und eingebettet in die Mitteilung, welcher Gegenstandswert nach Ansicht der Wettbewerbszentrale stattdessen angemessen wäre, als wertende Äußerung einer rechtlichen Ansicht des Börsenvereins verstanden und seitens der Mandantin mit der Antragstellerin besprochen wird, wie es Frau Xxxxx als Konsequenz des Telefonats auch angekündigt hat, so dass die Antragstellerin ihren Wertansatz darlegen und verteidigen konnte und eine Entscheidung der xxxxx eG nicht von dem Wort „maßlos“ bestimmt würde.

45

Für eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einer üblen Nachrede oder Verleumdung gilt das Vorstehende sinngemäß.

46

Eine Kreditgefährdung nach § 824 BGB setzt voraus, dass der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet wird, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen. Unabhängig von der Frage, ob hier für eine Anwendung des § 824 BGB neben § 4 Nr. 2 UWG überhaupt Raum ist (vgl. Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 824, Rdnr. 7), hätte die Antragstellerin darlegen und glaubhaft machen müssen, dass der Antragsgegner eine unwahre Tatsache behauptet hat. Die Tatsache kann allenfalls die „maßlose Überhöhung“ der Gebührenforderung sein, was beinhaltet, dass die Gebührenforderung nicht nur irgendwie überhöht und damit oberhalb des vertretbaren Ermessenrahmens liegt, sondern darüber hinaus sogar „maßlos“, also stark überhöht ist. Dabei gibt es nicht den einen „wahren“ Gegenstands- oder Streitwert, so dass die Wahrheit einer Behauptung der Gebührenüberhöhung nur an einem üblichen Rahmen einer Spannweite von Werten, wie er durch die einschlägige Rechtsprechung gebildet wird, gemessen werden kann. Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen (und nicht glaubhaft gemacht), dass es für vergleichbare Abmahnungen eine Wertfestsetzungspraxis gibt, in deren Rahmen sich ihr eigener Ansatz hielt. Davon unabhängig ist aus den bereits genannten Gründen nicht festzustellen, dass die wertende Meinung des Antragsgegners gegenüber der xxxxx eG, die Überhöhung sei maßlos, tatsächlich geeignet gewesen sein könnte, den Kredit der Antragstellerin gegenüber der xxxxx eG zu gefährden. Irgendeine Reaktion der Mandantin, die die Annahme der tatsächlichen Gefahr einer Kreditgefährdung hätte bestätigen können, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.

47

Einem Anspruch nach § 826 BGB steht schon entgegen, dass die befugte Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit kein gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten sein kann.

48

Es besteht daher auch kein deliktsrechtlicher Unterlassungsanspruch.

49

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung war daher aus den mehreren genannten Gründen zurückzuweisen, ohne dass es für die Entscheidung noch auf die weiteren Fragen ankam.

50

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 6, 711 ZPO.