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Landgericht Berlin Urteil vom 12.08.2021 – 52 O 293/20

ECLI:DE:LGBE:2021:0812.52O293.20.00

Orientierungssatz

Wird in der Überschrift einer Werbeanzeige ein „Premium Alles inklusive Vorteilspaket“ herausgestellt und darauf hingewiesen, dass dieses Markengetränke rund um die Uhr enthält (inklusive), dann darf ein Verbraucher davon ausgehen, dass das Getränkepaket im Reisepreis enthalten ist und ohne Aufpreis gewährt wird. Hingegen muss er nicht davon ausgehen, dass das Getränkepaket nur bei bestimmten Angeboten enthalten ist und sonst nur gegen Aufpreis erworben werden kann, wenn das All-Inclusive Getränkepaket nicht im Zusammenhang mit einem bestimmten Preis genannt und beworben wird, sondern sich aus Sicht des Verbrauchers auf alle angebotenen Mittelmeerkreuzfahrten bezieht.(Rn.26)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern,

zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen wie als Anlage K 2 abgebildet für eine Kreuzfahrt mit „ALL-INKLUSIVE GETRÄNKEPAKET PREMIUM Reichhaltige Auswahl an Markengetränken in allen Bars und Restaurants rund um die Uhr inklusive“ zu werben bzw. werben zu lassen, obwohl dem Verbraucher bei Buchung der Reise ohne Aufpreis kein All-Inklusive Getränkepaket Premium zur Verfügung gestellt wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2021 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar und zwar hinsichtlich des Tenors zu 1. in Höhe von 15.000,00 € und im Übrigen in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10%.

Tatbestand

1

Der Kläger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen und weiterer verbraucherorientierter Organisationen in Deutschland. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört die Wahrnehmung von Verbraucherinteressen. Er ist in die vom Bundesamt der Justiz in Bonn geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.

2

Die Beklagte ist eine Reederei mit Sitz in der Schweiz und veranstaltet Kreuzfahrten. Sie vermarktet ihre Angebote auf dem deutschen Markt u.a. mit Katalogen und Anzeigen.

3

Die Beklagte warb in einer Anzeige für Mittelmeerkreuzfahrten mit den Angaben „ALL-INKLUSIVE GETRÄNKEPAKET PREMIUM Reichhaltige Auswahl an Markengetränken in allen Bars und Restaurants rund m die Uhr“ und mit Preisen ab 699,00 € p.P.. Hinter dem Preis befand sich ein Sternchenhinweis mit folgendem Inhalt am Fuß der Anzeige: „Frühbucher inkl. All-Inklusive Getränkepaket Premium anwendbar bei Neubuchung bis 31.10.2019, begrenzte Verfügbarkeit.“ Wegen der Einzelheiten wird auf die aus dem Tenor ersichtliche Anlage K 2 verwiesen.

4

Das Ehepaar ... hatte bei der Beklagten am 22./23.9.20xxx als Frühbucher für Mai xxx (8.-15.5.xx) eine Kreuzfahrt in das östliche Mittelmeer in einer Innenkabine gebucht. Wegen des All-Inklusive Getränkepakets Premium kam es zwischen den Eheleuten ... und der Beklagten zu einem E-Mail-Verkehr, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 4 verwiesen wird. Die Kreuzfahrt fand pandemiebedingt nicht statt.

5

Mit Schreiben vom 23.4.2020 forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

6

Der Kläger behauptet, dem Ehepaar ... sei das All-Inklusive Getränkepaket nicht bestätigt worden. Er meint, bei der aus der Anlage K 2 ersichtlichen Werbung handele es sich um eine irreführende geschäftliche Handlung. Die Beklagte täusche über die Ausführung der von ihr angebotenen Kreuzfahrten. Der Verbraucher gehe davon aus, dass er bei Buchung der beworbenen Angebote ohne Aufpreis auch das ALL-INKLUSIVE GETRÄNKEPAKET PREMIUM erhalte, was nicht zutreffend sei.

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Der Kläger beantragt,

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1. wie erkannt

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hilfsweise

10

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,

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im Rahmen geschäftlicher Handlungen

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wie als Anlage K 2 abgebildet für eine Kreuzfahrt mit „ALL-INKLUSIVE GETRÄNKEPAKET PREMIUM Reichhaltige Auswahl an Markengetränken in allen Bars und Restaurants rund um die Uhr inklusive“ zu werben bzw. werben zu lassen, obwohl dem Verbraucher als Frühbucher bei Buchung der Reise ohne Aufpreis kein All-Inklusive Getränkepaket Premium zur Verfügung gestellt wird,

13

2. wie erkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat in der Klageerwiderung zunächst behauptet, das Verbraucherehepaar habe das Getränkepaket ohne Aufpreis erhalten, es habe lediglich einen anderen Namen bekommen, worauf die Gäste in einem Bordschreiben hingewiesen worden seien, später jedoch erklärt, dieser Vortrag beruhe auf fehlerhaften Informationen seitens des Sachbearbeiters der Beklagten.

17

Die Beklagte meint, die Werbung sei wegen des enthaltenen Sternchenhinweises, in dem auf die begrenzte Verfügbarkeit des Angebots hingewiesen worden sei, nicht irreführend. Aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit des Angebots habe das Ehepaar xxx keinen Anspruch auf den Sonderpreis aus der Werbung gehabt. Zum Zeitpunkt der Buchung bzw. des Erhalts der Optionsbestätigung durch das Ehepaar Gottschalk sei das beworbene streitgegenständliche Angebot bereits vergriffen gewesen. Es habe Buchende gegeben, die die Kreuzfahrt mit dem inkludierten Getränkepaket erworben haben.

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Es bestehe keine Wiederholungsgefahr, da die Beklagte die Systematik der Getränkepreise komplett geändert habe.

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Mit Beschluss vom 6.5.2021 ist der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht mit Beschluss vom 8.6.2021 eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Berlin gem. Art. 5 Nr. 3 LugÜ, § 32 ZPO international und örtlich zuständig.

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Die Klage ist auch begründet. Dem gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG anspruchsberechtigten Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1; 3; 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG zu.

23

Gem. § 5 Abs. 1 S. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie deren Ausführung enthält. Das Merkmal der Ausführung beschreibt den Umstand, dass eine Ware oder Dienstleistung in verschiedenen Ausstattungsvariantenoder mit unterschiedlichen Leistungsprogrammen angeboten werden kann (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 5 Rn. 2.7.).

24

Bei der streitgegenständlichen, aus der Anlage K 2 ersichtlichen Werbung handelt es sich um eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Die Werbeangaben dienten der Absatzförderung.

25

Die Werbeanzeige enthält unwahre oder zumindest zur Täuschung geeignete Angaben über die Ausführung der angebotenen Kreuzfahrten. Sie erweckt den Eindruck, bei den angebotenen Kreuzfahrten sei ein Getränkepaket mit einer reichhaltigen Auswahl an Markengetränken in allen Bars und Restaurants rund um die Uhr ohne Aufpreis im Reisepreis enthalten, obwohl dies tatsächlich nicht bei jeder Buchung der Fall war.

26

Wie eine Werbung zu verstehen ist, hängt maßgeblich von der Auffassung der von ihr angesprochenen Verkehrskreise ab. Adressat der streitgegenständlichen Werbung ist das allgemeine Publikum, dessen Verkehrsauffassung das erkennende Gericht aufgrund eigener Sachkunde beurteilen kann. Abzustellen ist hierbei auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Ein solcher Verbraucher wird - irrigerweise - annehmen, dass die beworbenen Reisen das Getränkepaket Premium ohne Aufpreis enthalten. In der Beschreibung des Angebots wird das „All-Inklusive Getränkepaket Premium“ ausdrücklich genannt und hervorgehoben. Es wird beschrieben als reichhaltige Auswahl an Markengetränken in allen Bars und Restaurants rund um die Uhr inklusive, also ohne Aufpreis. Bereits in der Überschrift der Werbeanzeige wird das „Premium Alles inklusive Vorteilspaket“ herausgestellt und darauf hingewiesen, dass dieses Markengetränke rund um die Uhr enthält (inklusive). Der Verbraucher darf bei diesen Formulierungen davon ausgehen, dass das Getränkepaket im Reisepreis enthalten ist und ohne Aufpreis gewährt wird. Er muss nicht davon ausgehen, dass das Getränkepaket nur bei bestimmten, besonders günstigen Angeboten enthalten ist und sonst nur gegen Aufpreis erworben werden kann. Denn das All-Inclusive Getränkepaket wird gerade nicht im Zusammenhang mit einem bestimmten Preis genannt und beworben, sondern separat und aus Sicht des Verbrauchers für alle angebotenen Mittelmeerkreuzfahrten. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus den hinter den Preisen befindlichen Sternchenhinweisen. Der Verbraucher wird die Sternchenhinweise auf den Preis der Kreuzfahrt und nicht auf das an anderer Stelle hervorgehobene All-Inclusive Getränkepaket Premium beziehen. Denn die Sternchen befinden sich hinter den Preisen und nicht hinter der Beschreibung des All-Inclusive Getränkepakets Premium. Aufgrund der Gestaltung der Anzeige wird er davon ausgehen, dass das All-Inclusive Getränkepaket Premium im Reisepreis enthalten ist und zwar sowohl in dem günstigsten als auch in den teureren Reisepreisen. Auch der Umstand, dass im Sternchenhinweis das All-Inclusive Getränkepaket Premium genannt ist und von einer Anwendbarkeit bei Neubuchung bis 31.10.2019 und einer begrenzten Verfügbarkeit die Rede ist ändert nichts am Verkehrsverständnis. Der Sternchenhinweis, den der Verbraucher aufgrund seiner Platzierung hinter dem Preis auf diesen bezieht, ist von seiner Formulierung her unklar gehalten und macht nicht hinreichend deutlich, dass das anderer Stelle hervorgehobene Getränkepaket nur in sehr begrenztem Umfang ohne Aufpreis gewährt werden soll.

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Tatsächlich wurde den Eheleuten ..., die die beworbene Kreuzfahrt im September 2019 gebucht hatten, das All-Inclusive Getränkepaket Premium nicht gewährt. Das ergibt sich aus dem als Anlage K 4 eingereichten E-Mail-Verkehr zwischen diesen und der Beklagten, aus dem hervorgeht, dass die Eheleute ... für das Getränkepaket einen Aufpreis zahlen sollten. Unerheblich ist, dass - wie die Beklagte vorträgt - bei Buchung der Eheleute ... die günstigste Preisklasse bereits ausverkauft gewesen sei und diese daher in die nächste Preisklasse (zu § 749,00 €) gerutscht seien. Denn aufgrund der streitgegenständlichen Werbung konnten die Verbraucher davon ausgehen, dass das Getränkepaket unabhängig vom Reisepreis zu den Reiseleistungen gehört. Nur ergänzend wird angemerkt, dass nach Durchsicht der als Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 9.7.2021 eingereichten „Inventorys“ auch nicht nachvollziehbar ist, warum für die Eheleute ... ein Reisepreis von 749,00 € berechnet worden sein soll, obwohl der Reisepreis ausweislich der Tabelle für die gebuchte Reise ab dem 8.5.2020 869,00 € betragen sollte.

28

Die irreführenden Angaben waren geeignet, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten (sog. wettbewerbliche Relevanz). Dass das All-Inclusive Getränkepaket für die Eheleute ... eine besondere Rolle gespielt hat, ergibt sich aus dem als Anlage K 4 eingereichten E-Mail-Verkehr, aus dem ersichtlich ist, dass sie auf die Gewährung des Pakets bestanden. Es ist naheliegend, dass es auch für andere Interessenten eine nicht unerhebliche Rolle bei der Entscheidung für eine bestimmte Kreuzfahrt spielen konnte.

29

Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund des erfolgten Verstoßes indiziert und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können. Die Wiederholungsgefahr ist insbesondere nicht dadurch entfallen, wenn die Beklagte die Systematik ihrer Getränkepreise zwischenzeitlich geändert hat.

30

Der aus dem Tenor zu 2. ersichtliche Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten i.H.v. 200,00 € steht dem Kläger gem. § 12 Abs. 1 S 2 UWG a.F. zu, da die Abmahnung begründet und berechtigt war. Der Kläger kann als Verband die Erstattung einer Kostenpauschale verlangen.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

32

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.