Rechtsprechung / Landgericht Berlin

Landgericht Berlin Beschluss vom 20.08.2021 – 541 Qs 17/21

ECLI:DE:LGBE:2021:0820.541QS17.21.00

Orientierungssatz

1. Die Verteidigungsfähigkeit eines Beschuldigten richtet sich nach seinen geistigen Fähigkeiten, seinem Gesundheitszustand und den sonstigen Umständen des Falles. Als Indiz für eine Verteidigungsunfähigkeit ist es zu bewerten, wenn der Beschuldigte unter gesetzlicher Betreuung steht (KG Berlin, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 3 Ws 87/16).(Rn.2)

2. Dass der Angeklagte einen Betreuer hat, der (möglicherweise) an der Hauptverhandlung teilnehmen wird, vermag an der Notwendigkeit der Mitwirkung eines Verteidigers nichts zu ändern. Dies würde selbst dann gelten, wenn der Betreuer selbst Rechtsanwalt wäre (OLG Naumburg, Beschluss vom 21. Oktober 2016 – 2 Ws 16/16).(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend AG Tiergarten, 29. Juni 2021, 426 Ds 64/21 jug

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 29. Juni 2021, soweit mit ihm der Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers abgelehnt worden ist, aufgehoben.

Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt … als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.

Gründe

I.

1

Die nach § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Angeklagten hat in der Sache Erfolg. Die Mitwirkung eines Verteidigers ist geboten, da erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Angeklagten, sich selbst zu verteidigen, bestehen (§§ 109 Abs. 1 Satz 1, 68 Nr. 1 JGG i.V.m. § 140 Abs. 2 Alt. 4 StPO).

2

Die Verteidigungsfähigkeit eines Beschuldigten richtet sich nach seinen geistigen Fähigkeiten, seinem Gesundheitszustand und den sonstigen Umständen des Falles. Bei geistigen und seelischen Gebrechen kommt es jeweils auf den Grad der Behinderung, die daraus resultierenden Einschränkungen sowie auf die sonstigen individuellen Umstände des Falles an (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 3 Ws 87/16 –, Rdnr. 8 m.w.N., zitiert nach juris), wobei eine Pflichtverteidigerbestellung schon dann notwendig ist, wenn an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung erhebliche Zweifel bestehen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, 2021, § 140 Rdnr. 30a). Als Indiz für eine Verteidigungsunfähigkeit ist es zu bewerten, wenn der Beschuldigte unter gesetzlicher Betreuung steht (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 3 Ws 87/16 – Rdnr. 8 m.w.N., zitiert nach juris).

3

Der Angeklagte steht – wie dem bei der Akte befindlichen Betreuerausweis zu entnehmen ist – seit mindestens 2018 unter umfassender gesetzlicher Betreuung, die sich auf die Bereiche der Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Vertretung vor Behörden und Wohnungsangelegenheiten erstreckt. Dies aber zeigt, dass der Angeklagte nicht in der Lage ist, sich selbstständig um elementare Angelegenheiten seines Lebens zu kümmern. Dies aber begründet jedenfalls erhebliche Zweifel an seiner Fähigkeit, sich in einem Strafverfahren selbst zu verteidigen.

4

Zu Recht weist die Beschwerdebegründung darauf hin, dass es in einem Fall, in dem die Fähigkeit eines Beschuldigten zur Selbstverteidigung erheblichen Zweifeln unterliegt, nicht auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge ankommt. Dass der Angeklagte einen Betreuer hat, der (möglicherweise) an der Hauptverhandlung teilnehmen wird, vermag an der Notwendigkeit der Mitwirkung eines Verteidigers ebenfalls nichts zu ändern. Dies würde selbst dann gelten – was hier allerdings nicht der Fall sein dürfte –, wenn der Betreuer selbst Rechtsanwalt wäre (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., Rdnr. 30; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Oktober 2016 – 2 Ws 16/16 – Rdnr. 11, zitiert nach juris).

II.

5

Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten, weil sonst niemand dafür haftet.