Rechtsprechung / Landgericht Berlin
Landgericht Berlin Beschluss vom 23.09.2021 – 64 T 70/21
ECLI:DE:LGBE:2021:0923.64T70.21.00
Sonstiger Orientierungssatz
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Klägerin die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen hat.
Verfahrensgang
vorgehend AG Charlottenburg, 26. Mai 2021, 215 H 1/21
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg - 215 H 1/21 - vom 26. Mai 2021 aufgehoben.
Auf den Antrag der Antragstellerin ist ein schriftliches Sachverständigengutachten einzuholen zur Beantwortung folgender Frage der Antragstellerin:
Trifft es zu, dass die Wohnfläche der Wohnung der Antragstellerin im Hause K•••str. ••• in der x. Etage, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Dusche mit WC, Diele und Speisekammer sowie ••• nach der II. Berechnungsverordnung (Stand 16.05.2003) 65,34 m² oder weniger beträgt?
Die Auswahl und Bestimmung des oder der Sachverständigen bleibt dem Amtsgericht überlassen.
Der Antragstellerin wird schon jetzt aufgegeben, binnen zwei Wochen einen Vorschuss von 1.500,00 € auf die Kosten der Beweiserhebung einzuzahlen. Die Beauftragung des oder der Sachverständigen wird von der Einzahlung des Vorschusses abhängig gemacht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und in der gemäß § 567, 569 ZPO vorgeschriebenen Frist sowie Form eingelegt worden, mithin zulässig.
Die sofortige Beschwerde ist, wie aus dem Tenor ersichtlich, auch begründet.
Gemäß § 487 Nr. 2 ZPO hat die Antragstellerin im selbstständigen Beweisverfahren die zu beweisende Tatsache anzugeben. Insofern steht das Amtsgericht zu Recht auf dem Standpunkt, dass die Antragstellerin eine Beweisbehauptung aufstellen muss, die sie bewiesen wissen will. Die seitens des Amtsgerichts geforderte "zumindest minimale Substantiierung" der Beweisbehauptung ist auch zur Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses sowie deswegen erforderlich, weil eine Antragsgegnerin prüfen können muss, ob sie sich der Beweisbehauptung überhaupt entgegen stellen will.
Das Amtsgericht hat aber übersehen, dass es an den Wortlaut der zur Entscheidung gestellten Anträge und die von einer Antragstellerin vorgeschlagene Formulierung der Beweisfragen nicht gebunden ist. Vielmehr reicht es aus, wenn im Zusammenhang mit der Antragsbegründung ersichtlich wird, welche Tatsachenbehauptung die Antragstellerin bewiesen wissen will. Vorliegend ergibt sich spätestens an Hand der Schriftsätze vom 10. Juni 2021 und vom 14. Juni 2021, dass die Gesamtfläche der Mietsache nach Auffassung der Antragstellerin höchstens 65,34 m² betragen soll, während die Antragsgegnerin die im Mietvertrag angegebene Fläche von 71,02 m² für zutreffend hält. Die Beweisfrage wird daher wie aus dem Tenor ersichtlich gefasst.
Das nach § 485 ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin liegt vor. Sie weist zu Recht darauf hin, dass Nebenkostenabrechnungen und Mieterhöhungen an Hand der tatsächlichen Wohnfläche vorzunehmen sind; die Klärung des Streits um die tatsächliche Wohnfläche mag daher dazu beitragen, zukünftige Rechtsstreitigkeiten um Mieterhöhungen oder um Nebenkostenabrechnungen zu vermeiden. Ob die Beweiserhebung angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der von der Antragstellerin behaupteten Minderfläche auf zukünftige Mieterhöhungen oder Nebenkostenforderungen angemessen erscheint, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens also in einem vernünftigen Verhältnis zur absehbaren wirtschaftlichen Bedeutung der Streitfrage stehen, ist für die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens nicht entscheidend, zumal dessen Kosten ohnehin zunächst von der Antragstellerin zu tragen sind. Darüber, ob und zu welchem Anteil die Antragsgegnerin ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens wird erstatten müssen, wird erst im Rahmen eines zukünftigen Rechtsstreits zu entscheiden sein; dabei wird das Gericht entsprechend § 91 Abs. 1 ZPO in den Blick nehmen müssen, dass Kosten nur insoweit zu erstatten sind, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
Die weiteren Verfahrensschritte, zunächst also die Auswahl, Bestellung und Beauftragung einer oder eines Sachverständigen, bleiben dem Amtsgericht vorbehalten.
Die Kostenentscheidung folgt § 91 Abs. 1 ZPO; die Gerichtsgebühr nach GKG-KV Nr. 1812 fällt im vorliegenden Fall der Beschwerdestattgabe nicht an. Eine Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG ist nicht veranlasst, da die Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren nicht von der Höhe des Streitwerts abhängen.
Sonstiger Langtext
Die Klägerin hat die Berufung nachfolgend zurückgenommen.