Rechtsprechung / Landgericht Berlin

Landgericht Berlin Urteil vom 27.10.2021 – 46 O 262/21

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit einem Autokaufvertrag geltend.

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Am 20.11.2018 schloss der Kläger mit der Beklagten zu 1, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw der Marke BMW ab. Das Fahrzeug war am 11.07.2008 erstmalig zugelassen worden. Im Anschluss wurde es als Firmenwagen genutzt. Im Kaufvertrag heißt es unter anderem, dass der Kilometerstand laut Vorbesitzer 173.118 km betrage. Es wurde ein Kaufpreis in Höhe von 14.990 € vereinbart. Der Kläger überwies der Beklagten zu 1 einen Betrag in Höhe von 2.490 €. Die übrige Kaufpreisforderung wurde dadurch beglichen, dass der Kläger seinen Kia Sportage in Zahlung gab. Dies war zuvor in der „verbindlichen Reservierung“ vom 06.11.2018 zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 vereinbart worden. Die Inzahlungnahme vollzog sich dann dergestalt, dass der Kläger sein Fahrzeug am 20.11.2018 an die Autohaus … OHG verkaufte.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.11.2019 focht der Kläger den Kaufvertrag betreffend den Erwerb des BMW wegen arglistiger Täuschung gegenüber der Beklagten zu 1 an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger den Fahrzeugschlüssel habe auslesen lassen und hierbei eine Laufleistung von mindestens 374.600 km festgestellt worden sei. Die Beklagte zu 1 reagierte hierauf nicht.

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Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Er behauptet, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs mindestens 374.600 km betragen habe und geht von einem planmäßigen Betrug zu seinem Nachteil aus. Bei einem Fahrzeug, das derart lange wie hier als Firmenwagen genutzt worden sei, sei eine Laufleistung von 173.118 km unüblich. Die Beklagten hätten daher Zweifel an dieser Laufleistung haben müssen. Die Beklagte zu 1 hätte durch Auslesen des Fahrzeugschlüssels leicht feststellen können, dass die angegebene Laufleistung nicht stimme. Den Beklagten zu 2 nimmt der Kläger – wie sich aus dem Rubrum der Klageschrift ergibt – als „persönlich haftenden“ Gesellschafter der Beklagten zu 1 in Anspruch.

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Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen,

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an ihn 14.990 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Rücknahme und Rückübereignung des gebrauchten Kraftfahrzeuges BMW mit der Fahrgestell-Nummer ….

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreiten, dass das Fahrzeug eine Laufleistung von mindestens 374.600 km aufgewiesen habe. Jedenfalls hätten sie von diesem Umstand keine Kenntnis gehabt. Sie verweisen auf den Ankaufvertrag vom 17.12.2016 (Anlage B1), das Scheck-/Serviceheft (Anlage B2) sowie das Gebrauchtwagen-Zertifikat vom 15.11.2018 (Anlage B3). Eine Untersuchungspflicht hinsichtlich der Laufleistung habe nicht bestanden. Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 bestünden schon im Hinblick auf § 13 II GmbHG nicht.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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I. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten keine Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb des BMW zu.

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1. Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 bestehen nicht.

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a) Ein Anspruch gemäß § 812 I 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) besteht nicht.

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aa) Die mit anwaltlichem Schreiben vom 29.11.2019 erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB greift nicht durch, sodass dem Kläger unter diesem Gesichtspunkt kein bereicherungsrechtlicher Anspruch zusteht. Dies folgt bereits daraus, dass der Kläger für seine bestrittene Behauptung, die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs habe mindestens 374.600 km betragen, trotz des unmissverständlichen Bestreitens keinen Beweis angeboten hat. Er hat nicht einmal das angeblich vorhandene Ausleseprotokoll vorgelegt. Der Kläger hat auch keinen Beweis dafür angeboten, dass ein arglistiges – also vorsätzliches – Handeln auf Seiten der Beklagten zu 1 vorliegt. Die Kammer verkennt nicht, dass im Kaufvertrag angegeben wird, dass die Kilometerleistung „lt. Vorbesitzer“ 173.118 km betrage und dies selbst nach dem Vortrag der Beklagten nicht zutrifft. Hiernach haben „die Beklagten“ – ausweislich der Anlage B1 war es tatsächlich die Autohaus XXXX OHG – das Fahrzeug am 17.12.2016 erworben, wobei im Kaufvertrag eine Gesamtfahrleistung von 173.000 km angegeben wurde. Die Angabe im Kaufvertrag vom 20.11.2018 trifft daher nicht zu. Aber abgesehen davon, dass sie lediglich „nach oben“ abweicht, zieht der Kläger aus diesem Umstand keine Konsequenzen und behauptet insbesondere nicht, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht erworben hätte.

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bb) Auch wenn man im Schreiben vom 29.11.2019 eine Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums gemäß § 119 II BGB sehen wollte, was denkbar ist (vgl. Wendtland in: BeckOK-BGB, Stand 01.08.2021, § 143 Rn. 7 m.w.N.), würde dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.

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(1) Eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums ist nämlich ausgeschlossen, da die Vorschriften über die Sachmängelgewährleistung (§§ 434ff. BGB) eine abschließende Regelung für den Fall darstellen, dass die Eigenschaften der Sache der Erwartung des Käufers nicht entsprechen, und zwar unabhängig davon, ob es sich [wie hier, siehe dazu unter I.1.c)aa)] um eine einseitig gebliebene Erwartung hinsichtlich der Beschaffenheit handelt oder ob eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt (siehe etwa Palandt/Weidenkaff, BGB, 80. Aufl., § 437 Rn. 53).

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(2) Eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums würde aber auch unabhängig von dem Gesagten nicht durchgreifen, weil der Kläger, wie ausgeführt, für seine Behauptung, dass die Laufleistung des Fahrzeugs tatsächlich mindestens 374.600 km betragen habe, keinen Beweis angeboten hat.

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b) Ansprüche gemäß § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB und gemäß § 826 BGB scheiden ebenfalls deshalb aus, weil der Kläger für seine Behauptung, arglistig getäuscht worden zu sein, keinen Beweis angeboten hat.

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c) Dem Kläger stehen auch keine Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 437 Nr. 2, 323, 326 V, 346ff. BGB zu, auch wenn man die Anfechtungserklärung gemäß § 140 BGB in eine Rücktrittserklärung umdeuten wollte (vgl. dazu BGH, NJW 2010, 2503 Rn. 16). Ein Sachmangel liegt nämlich nicht vor.

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aa) Gemäß § 434 I 1 BGB liegt ein Sachmangel insbesondere dann vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. So liegt der Fall hier aber nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht vor, wenn sich der Verkäufer – etwa durch den Zusatz „laut Vorbesitzer“, wie er auch hier im Kaufvertrag verwendet wurde – ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle bezieht und so hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handelt (BGH, NJW 2013, 2107 Rn. 22). Es liegt lediglich eine Wissensmitteilung des Verkäufers, aber keine Willenserklärung vor (BGH, NJW 2008, 1517 Rn. 16).

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bb) Dass sich ein Sachmangel aus anderen Umständen ergibt, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

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d) Dem Kläger stehen auch keine Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen gemäß §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB zu. Auch dies hat seinen Grund bereits darin, dass nicht feststeht, dass die Laufleistung des Fahrzeugs so hoch war, wie der Kläger behauptet. Unabhängig davon ist nicht erkennbar, dass die Beklagte zu 1 ein Verschuldensvorwurf trifft. Dafür, dass ihr ein vorsätzliches Handeln angelastet werden kann, hat der Kläger keinen Beweis angeboten. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass ihr im Hinblick darauf, dass eine Feststellung der tatsächlichen Laufleistung durch Auslesen der Fahrzeugdaten unterblieben ist, ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann. Den Verkäufer eines Gebrauchtwagens trifft nämlich ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte nicht die Obliegenheit, das zum Verkauf angebotene Fahrzeug zu untersuchen (BGH, NJW 2006, 2839 Rn. 15). Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, warum eine eingehende Untersuchung durch Auslesen der Fahrzeugdaten hätte erfolgen müssen. Die Annahme des Klägers, dass bei einem Firmenfahrzeug mit einer Nutzungsdauer von rund 10 Jahren eine Laufleistung von 173.118 km unüblich sei, entbehrt jeder Grundlage. Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 1 vorgetragen hat, dass üblicherweise nur BMW-Vertragshändler in der Lage seien, den Fahrzeugschlüssel auszulesen. Mit diesem Vorbringen hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt, insbesondere keinen Beweis dafür angeboten, dass dies anders sei. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte zu 1 den Kläger dadurch, dass im Kaufvertrag darauf hingewiesen wird, dass die Laufleistung „lt. Vorbesitzer“ 173.118 km betrage, ausreichend deutlich darüber aufgeklärt hat, dass eine eingehende Untersuchung des Fahrzeugs hinsichtlich der Laufleistung nicht stattgefunden hat. Der Kläger konnte daher eine solche auch nicht erwarten. Ob Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen auch aus anderen Gründen ausscheiden, kann dahinstehen.

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2. Es bestehen auch keine Ansprüche gegen den Beklagten zu 2.

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a) Bei der Beklagten zu 1 handelt es sich um eine Unternehmergesellschaft im Sinne von § 5a GmbHG. Die Unternehmergesellschaft ist eine Rechtsformvariante der GmbH, für die alle Vorschriften des GmbHG Anwendung finden, soweit in § 5a GmbHG nichts anderes bestimmt ist (siehe etwa Servatius in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Aufl., § 5a Rn. 7). Demgemäß gilt auch § 13 II GmbHG, wonach für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Für die Inanspruchnahme des Beklagten zu 2 als Gesellschafter der Beklagten zu 1 ist danach kein Raum. Umstände, die ausnahmsweise einen „Durchgriff“ auf diesen rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

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b) Auch sonst ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 1 bestehen könnten. Insbesondere ist nicht unter Beweis gestellt, dass er den Kläger getäuscht hat.

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II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.