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Landgericht Berlin Beschluss vom 12.11.2021 – 102 O 145/21
ECLI:DE:LGBE:2021:1112.102O145.21.00
Orientierungssatz
1. Das Werben für ein Nahrungsergänzungsmittel mit den Angaben „Gewichtsverlust“, „mit … Schlankmacherdosis“, „Schlankheitsformel“, „… hilft, unkompliziert abzunehmen“, „Schlankheitsmarke“ oder „zum Abnehmen“ (hier: auf einer Internet-Verkaufsplattform) ist irreführend i.S.d. § 3a UWG i.V.m Art. 7 Abs. 1 Buchst. b Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel sowie Art. 12 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, wenn nicht ersichtlich ist, dass die in dem so beworbenen Produkt enthaltenen pflanzlichen Inhaltsstoffe ohne eine Änderung der Ernährungsgewohnheiten oder körperlichen Betätigung geeignet sein könnten, durch deren bloße Einnahme zu einer (dauerhaften) Gewichtsreduktion zu führen.(Rn.12)
2. Hat der Werbende das Produkt auf der Internet-Verkaufsplattform Amazon angeboten, ist die Löschung von dessen Amazon Standard Identification Number ist nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr i.S.d. § 8 Abs. 1 UWG zu beseitigen.(Rn.13)
Tenor
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollziehen an dem Geschäftsführer - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Mittel „xxxx“-Kapseln zu werben:
1. „Gewichtsverlust“,
2. „mit … Schlankheitsmacherdosis“,
3. „Schlankheitsformel“,
4. „… hilft, unkompliziert abzunehmen“,
5. „Das Zusammenwirken der verschiedenen Inhaltsstoffe hilft: die Gewichtsabnahme … und den Abnehmprozess … zu unterstützen, Fett zu verbrennen … und den Appetit zu zügeln“,
6. „Ihre neue Waffe im Kampf gegen überschüssige Pfunde“,
7. „zum Abnehmen“,
8. „Schlankheitsmarke“,
9. „Anaca3 bietet als Schlankheitsspezialist eine umfangreiche Produktlinie an Nahrungsergänzungsmitteln, um Ihnen beim Abnehmen zu helfen“,
10. „Sie möchten abnehmen? Mit Anaca3+ zum Abnehmen, verlieren Sie Gewicht … zügeln Sie Ihren Appetit …, eliminieren … und verbrennen Sie Fett … und nehmen … ab“,
11. „Artischocke fördert die Gewichtsabnahme“,
12. „Zichorie unterstützt das Abnehmprogramm“,
13. „Johannisbrot hilft, den Appetit zu zügeln“,
14. „Zichorie unterstützt die natürliche Ausscheidung über den Urin“,
15. „Cola unterstützt die Fettverbrennung und fördert das Abnehmen“,
16. „Johannisbrot unterstützt das Abnehmprogramm“,
17. „Cola hilft, das Abnehmen zu fördern“,
18. „Knotentang hilft zusätzlich zu den Ernährungsmaßnahmen beim Abnehmen“,
19. „Guarana wird traditionell dazu verwendet, das Gewicht zu halten.“,
20. „Grüner Tee trägt zur Fettverbrennung bei“,
21. „Kurkuma verhindert die Ansammlung von Fett“,
22. „Eine Formel aus pflanzlicher Basis mit Curcumin und Mineralstoffen, die Ihnen dabei hilft, abzunehmen.“,
jeweils wenn dies geschieht wie im Internet auf der Verkaufsplattform www.xxxxx.de unter der Subdomain
https://www.xxxxxxxx, <
abgerufen und ausgedruckt einschließlich Impressum am 30. September 2021 zwischen 18:38 Uhr und 18:41 Uhr, gemäß nachstehender Einblendung an jeweils dort in Reihenfolge der Anträge zu Ziffern 1. - 22. gekennzeichneter Stelle:
(Anm.: Die hier wiederzugebenden Textzeichen werden nicht mitübermittelt, da diese nicht im System hinterlegt sind.)
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Verfahrenswert wird auf 36.000,00 € festgesetzt.
IV. Mit dem Beschluss ist zuzustellen: Antragsschrift vom 20.10.2021
Gründe
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Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 20.10.2021 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
2
A. Die internationale und die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin waren nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften gegeben.
3
1. Die internationale Zuständigkeit ergab sich aus der im Verhältnis der EU-Mitgliedsstaaten Deutschland und Luxemburg maßgeblichen Vorschrift des Art. 7 Ziff. 2 der VO (EU) 1215/2012.
4
Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, vor einem Gericht in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, vor dem Gericht des Ortes, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, den Gegenstand des Verfahrens bildet. Die Vorschrift erstreckt sich nach ihrem weit gefassten Wortlaut auf vielfältige Arten von Deliktstypen und Schadensersatzansprüchen. In dem Gerichtsstand des Art. 7 Ziff. 2 VO (EU) 1215/2012 können alle Klagen angebracht werden, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag. Hierunter fallen auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb (vgl. BGH, NJW 1988, 1466, 1467; BGH, GRUR 2005, 431, 432).
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Der Ort des schädigenden Ereignisses kann sowohl der Handlung- als auch der Erfolgsort sein, so dass dem Kläger nach seiner Wahl sowohl vor dem Gericht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist als auch vor dem Gericht des Ortes des dem Schaden zu Grunde liegenden ursächlichen Geschehens verklagen. Erfolgsort ist dabei der Ort, an dem die Verletzung des geschützten Rechtsguts eintritt. Allerdings ist bei Wettbewerbsverletzungen die Einschränkung zu machen, dass er nur dort liegt, wo bestimmungsgemäß die wettbewerbliche Interessenkollision auftritt (vgl. HansOLG Bremen, CR 2000, 770).
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Die Internetwerbung der Antragsgegnerin richtete sich vorliegend bestimmungsgemäß an inländische Kunden, da sie auf einer von dieser verwendeten Internetseite mit der Top Level Domain .de erfolgt ist. Die Antragsgegnerin wendet sich damit nach dem allgemeinen Verkehrsverständnis unmittelbar an deutsche Verbraucher, so dass sie mit im Inland ansässigen Anbietern vergleichbarer Produkte in Wettbewerb getreten ist.
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2. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin folgt aus § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG. Die beanstandete Werbung konnte im Bezirk des hiesigen Gerichts bestimmungsgemäß eingesehen werden. Damit war (auch) Berlin Begehungsort im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG.
8
Auf diese Norm kann sich vorliegend auch der Antragsteller berufen, obwohl er seine Klagebefugnis nicht unmittelbar als durch die Wettbewerbshandlung Verletzter, sondern vielmehr aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG herleitet. Die Antragsgegnerin unterhält nämlich „im Inland“, das heißt in der Bundesrepublik Deutschland, soweit ersichtlich, keine gewerbliche Niederlassung.
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B. Auf den Rechtsfall fand auch das materielle Wettbewerbsrecht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
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Die Frage des anwendbaren Rechts beantwortet sich nach den europarechtlichen Vorgaben der Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbaren Rechts („ROM-II“). Nach Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind. Dies ist stets anzunehmen, wenn sich die Maßnahme an eine Vielzahl von Verbrauchern richtet, etwa bei einer Werbung im Internet. Letztlich gilt damit, wie auch im Rahmen des Art. 40 EGBGB, bei Wettbewerbsverstößen die allgemeine Tatortregel, wobei die obergerichtliche Rechtsprechung als Begehungsort durchgängig den Marktort angesehen hat, an dem die wettbewerblichen Interessen der Konkurrenten aufeinandertreffen (vgl. etwa BGH, NJW 1998, 1227 und 2531). Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur bestimmungsgemäßen Auswirkung der von der Antragsgegnerin im Rahmen ihres Konzernverbunds verwendeten Internetseiten verwiesen werden.
11
C. Der Antragsteller war zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche berechtigt. Er ist als Wettbewerbsverband branchenübergreifend und überregional tätig und durch die – auch obergerichtliche - Rechtsprechung, gerade auch im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel, seit Jahren als klagebefugt im Sinne des § 8 Abs. 3 UWG angesehen worden. Aus diesem Grunde bestand für die Kammer keine Veranlassung, die Aktivlegitimation vorliegend in Zweifel zu ziehen.
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D. Der materiell-rechtliche Unterlassungsanspruch des Antragstellers ergibt sich aus § 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 3a UWG sowie Art. 7 Abs. 1 b) LMIV sowie Art. 12 b) HCVO. Die Werbung der Antragsgegnerin erwies sich insgesamt als irreführend im Sinne dieser Normen, da nicht ersichtlich ist, dass die im Produkt „xxxxxx“ enthaltenen pflanzlichen Inhaltsstoffe ohne eine Änderung der Ernährungsgewohnheiten oder körperlichen Betätigung geeignet sein könnten, durch deren bloße Einnahme zu einer (dauerhaften) Gewichtsreduktion zu führen.
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Soweit die Antragsgegnerin vorprozessual auf die Abmahnung des Antragstellers vom 6. Oktober 2021 mitgeteilt hat, die ASIN, unter der das Produkt auf der Plattform xxxxxx.de angeboten wurde, gelöscht zu haben, war dies unerheblich. Insbesondere war diese Maßnahme nicht geeignet, die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Insoweit ist unerheblich, ob die Werbetexte von der Herstellerin oder Lieferantin des Produkts stammen, da die Antragsgegnerin das Produkt in eigenem Namen angeboten und sich die wettbewerbswidrige Bewerbung damit zu eigen gemacht hat. Aus diesem Grunde wäre nur eine Unterlassungserklärung geeignet gewesen, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen.
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E. Das besondere Eilbedürfnis folgt aus § 12 Abs. 1 UWG.
15
F. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sowie § 3 ZPO.