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Landgericht Berlin Urteil vom 16.11.2021 – 103 O 77/20

ECLI:DE:LGBE:2021:1116.103O77.20.00

Orientierungssatz

1. Eine irreführende Werbung liegt vor, wenn der Anbieter von E-Learning-Angeboten für Fahrschüler auf seiner Internetseite nicht hinreichend zwischen dem Angebot von Software zur Durchführung von (offiziellem) theoretischen Online-Fahrschulunterricht durch anerkannte Fahrschulen - das sich unmittelbar nur an solche Fahrschulen richtet - und dem Angebot des E-Learning zu Übungszwecken neben dem offiziellen Unterricht der Fahrschulen - das sich an die mit der Werbung angesprochenen Fahrschüler richtet - differenziert. So wird insbesondere gegenüber Nutzern, die sich für Fahrschulunterricht interessieren und die Durchführung von Online-Theorieunterricht in Erwägung ziehen, der unzutreffende Eindruck erweckt, dass das beworbene kostenpflichtige Angebot zum E-Learning Bestandteil vom online durchgeführten Fahrschul-Theorieunterricht gemäß § 4 der Fahrlehrausbildungsverordnung sei und auf die erforderlichen Theoriestunden im Rahmen der Fahrschulausbildung angerechnet werden würde.

2. Indem die E-Learning-Kurse nicht hinreichend als zusätzliche Leistungen neben dem Fahrschulprogramm gekennzeichnet werden, erweckt der Anbieter den unzutreffenden Eindruck, dass die entsprechenden Kosten bereits Kosten der (offiziellen) Fahrschulausbildung sind, die entweder angerechnet werden oder jedenfalls nicht zu vermeiden sind. Es muss deshalb unterstellt werden, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Fahrschüler die Kurse nicht buchen würde, wenn hinreichend klargestellt würde, dass es sich dabei lediglich um Lernhilfen bzw. Ergänzungen zum offiziellen Fahrschulprogramm handelt.

Verfahrensgang

nachgehend KG Berlin 5. Zivilsenat, 5. November 2024, 5 U 1/22, Urteil

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr im Rahmen des Angebots einer Vermittlungsplattform für „Fahrschuldienstleistungen“ wie folgt zu werben:

a) „NRW erkennt die Xxxxx Online-Theorie offiziell an!“

und/oder

b) „Besuche jetzt unseren Online-Theorieunterricht und starte direkt mit dem Praxisunterricht bei der Fahrschule Deiner Wahl“

und/oder

c) „Online-Theorie ist an Deinem Ort verfügbar aber noch nicht anerkannt. Daher jetzt einfach online mit unserer Partnerfahrschule in NRW die Theorie absolvieren und in einer Fahrschule in deiner Nähe die Praxis später machen. Jetzt loslegen!“

wenn dies geschieht wie nachfolgend in Anlage K 3 wiedergegeben:

Anm.: Anlage K3 (Seiten 3-11) wird hier nicht wiedergegeben, da diese nicht im System hinterlegt ist und ggfs. ebenfalls geschwärzt werden müsste.

2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,

mit der Durchführung von Theoriestunden wie folgt zu werben:

a) alle Theoriepflichtkurse Führscheinklasse A und B – für je nur 4,90 Euro!

Du bezahlst nur den Kurs, den du noch brauchst oder machen möchtest. Nur 4,90 € für je 90 Minuten.“

und/oder

b) „Online-Theorie-Unterricht deutschlandweit möglich“

und/oder

c) „Ich habe meinen Theoriepflichtteil bei xxxxx absolviert und war mega zufrieden. Der Vorgang war super einfach und schnell. Jetzt bin ich meinem Führerschein einen großen Schritt nähergekommen und starte kommende Woche mit der ersten Praxisstunde bei meiner Fahrschule um die Ecke.“,

wenn dies geschieht wie nachfolgend in Anlage K 9 wiedergegeben.

(Anm.: Auch die hier einzufügende Anlage (Seite 13 + 14) wird nicht übermittelt, da diese nicht im System hinterlegt ist und ggfs. ebenfalls zu schwärzen wäre.)

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 661,50 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 294,00 € seit dem 04.11.2020 sowie aus 367,50 EUR seit dem 10.06.2021 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5.

6. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 €, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen verschiedener werbender Angaben auf ihrer Internetplattform im Zusammenhang mit ihrem Angebot bezüglich des Fahrschul - Theorieunterricht auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.

2

Der Kläger ist ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs mit über 2.000 Mitgliedern, zu denen ca. 800 Verbände der Wirtschaft und zahlreiche Unternehmen aus allen Branchen zählen. Die Klagebefugnis des Klägers zur Geltendmachung von Wettbewerbsverletzungen in der vorliegenden Konstellation steht hier nicht im Streit und besteht auch zur Überzeugung der Kammer.

3

Die Beklagte betreibt unter www.xxxxxxx“ eine Internetplattform zur Buchung von Fahrschulleistungen und anderer damit verbundener Geschäfte. Sie stellt dort insbesondere die technische Umgebung zur Ermöglichung von Online-Unterricht von Fahrschulen zur Verfügung. Sie betreibt aber selbst keine Fahrschule, sondern vermittelt lediglich interessierte Kunden an Fahrschulen weiter. Seit Juli 2020 betreibt sie unter der Bezeichnung xxxxx Club GmbH als Tochtergesellschaft eine zugelassene Fahrschule. Daneben bietet sie auch selbst kostenpflichtige Online-Schulungen an, die allerdings den Theorieunterricht der Fahrschulen nicht ersetzen, sondern als Form des „E-Learning“ zum Üben vor der Prüfung lediglich (ohne irgendeine „Anrechnung“) ergänzen.

4

In den auf der Internetplattform zugänglichen AGB heißt es entsprechend in einem Fließtext ohne Hervorhebung unter „2. Vertragsgegenstand und Nutzungseinräumung“:

5

„…2.2. … Dem Fahrschüler wird folgender Hinweis erteilt. xxxxx kann nicht gewährleisten oder garantieren, dass die Online-Theorie-Inhalte im Rahmen der jeweiligen Fahrschulausbildung von staatlicher Seite oder von Seiten der Fahrschule anerkannt wird. Sie muss mit der jeweiligen Fahrschule geklärt werden. xxxx hostet hier nur die jeweiligen Inhalte der Fahrschulen. xxxx stellt den Nutzern die Plattform nur zur Verfügung und gestattet den Nutzern, hierauf zuzugreifen…“

6

Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen gemäß Fahrlehrergesetz (FahrlG) sehen grundsätzlich vor, dass für das Angebot einer Fahrschule eine entsprechende Erlaubnis erforderlich ist (§ 17 Abs. 1 FahrlG). Gemäß § 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz darf dabei der theoretische Unterricht nur in ortsfesten Gebäuden erteilt werden, wovon die zuständigen Behörden allerdings gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 FahrlG Ausnahmen gewähren können. Insbesondere aufgrund der aktuellen coronabedingten Schwierigkeiten bei der Abhaltung von Präsenzunterricht werden solche Ausnahmegenehmigungen mittlerweile Fahrschulen in einigen – aber nicht in allen – Bundesländern erteilt. Der Onlineunterricht ist aber grundsätzlich durch die jeweilige Fahrschule selbst und für deren eigene Fahrschüler vorgesehen und an konkrete Vorgaben zur Durchführung des Unterrichts geknüpft. Im Rahmen von Kooperationsabsprachen gemäß § 20 FahrlG ist es aber außerdem möglich, dass Theorieunterricht und praktischer Fahrschulunterricht bei verschiedenen Fahrschulen durchgeführt wird. Das setzt eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Fahrschulen voraus.

7

Das Geschäftsmodell der Beklagten ist u.a. darauf gerichtet, Kunden dazu zu bewegen, dass diese durch eine mit ihr kooperierenden Fahrschule über ihre Plattform den Fahrschul - Theorieunterricht absolvieren und die praktischen Fahrstunden danach gegebenenfalls bei einer Fahrschule am Wohnsitz des Fahrschülers durchgeführt wird.

8

Die Beklagte warb auf ihrer Internetplattform u.a. mit den folgenden Aussagen:

9

„NRW erkennt die xxxx Online-Theorie offiziell an!“

10

„Besuche jetzt unsere Online-Theorieunterricht und starte direkt mit dem Praxisunterricht bei der Fahrschule Deiner Wahl!“

11

„Online-Theorie ist an Deinem Ort verfügbar aber noch nicht anerkannt. Daher jetzt einfach online mit unserer Partnerfahrschule in NRW die Theorie absolvieren und in einer Fahrschule in deiner Nähe die Praxis spätere machen. Jetzt loslegen!“

12

Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 verwiesen.

13

Der Kläger mahnte die Beklagte wegen dieser Angaben mit Schreiben vom 24.07.2020 ab und forderte vergeblich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

14

Nachfolgend waren außerdem folgende Angaben auf der Internetseite der Beklagten öffentlich zugänglich:

15

„Alle Theoriepflichtkurse Führscheinklasse A und B – für je nur 4,90 Euro!

Du bezahlst nur den Kurs, den due noch brauchst oder machen möchtest. Nur 4,90 € für je 90 Minuten.“

16

„Online-Theorie-Unterricht deutschlandweit möglich.“

17

Ferner fanden sich dort unter der Überschrift „Stimmen unserer Fahrschüler“ in einem Fenster folgende Angaben:

18

„Ich habe meinen Theoriepflichtteil bei xxxxx absolviert und war mega zufrieden. Der Vorgang war super einfach und schnell. Jetzt bin ich meinem Führerschein einen großen Schritt nähergekommen und starte kommende Woche mit der ersten Praxisstunde bei meiner Fahrschule um die Ecke.“

19

Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 9 verwiesen.

20

Der Beklagte mahnte die Beklagte wegen dieser – weiteren - Angaben mit Schreiben vom 20.10.2020 nochmals – ebenfalls erfolglos – ab.

21

Der Kläger meint, die angegriffenen Werbeaussagen in Anlage K 3 seien irreführend. Die umworbenen Verkehrskreise würden sie so verstehen, dass, wenn sie sich bei „xxxx“ anmeldeten und online an Theoriestunden teilnähmen, diese anerkannt würden und sie anschließend in jeder Fahrschule ihrer Wahl mit den Praxisstunden fortfahren könnten. Die Durchführung von Online Fahrschulunterricht der Beklagten sei ebenfalls unzulässig. Gleiches gelte für die mit der Klageerweiterung angegriffenen Aussagen, die ebenfalls irreführend seien.

22

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

23

1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

24

im geschäftlichen Verkehr im Rahmen des Angebots einer Vermittlungsplattform für „Fahrschuldienstleistungen“

25

a) die theoretische Ausbildung in Form von E-Learning anzubieten und/oder durchzuführen

26

und/oder

27

b) wie folgt zu bewerben:

28

aa) „NRW erkennt die xxxxxx Online-Theorie offiziell an“!“

und/oder

29

bb) „Besuche jetzt unseren Online-Theorieunterricht und starte direkt mit dem Praxisunterricht bei der Fahrschule Deiner Wahl

und/oder

30

cc) „Online-Theorie ist an Deinem Ort verfügbar aber noch nicht anerkannt. Daher jetzt einfach online mit unserer Partnerfahrschule in NRW die Theorie absolvieren und in einer Fahrschule in deiner Nähe die Praxis später machen. Jetzt loslegen!“

31

wenn dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben.

32

2. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr Online-Theorieunterricht für Fahrschüler zu bewerben, ohne die den Unterricht durchführende Fahrschule zu benennen.

33

3. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

34

mit der Durchführung von Theoriestunden wie folgt zu werben:

35

a) Alle Theoriepflichtkurse Führscheinklasse A und B – für je nur 4,90 Euro!

Du bezahlst nur den Kurs, den due noch brauchst oder machen möchtest. Nur 4,90 € für je 90 Minuten.“

36

und/oder

37

b) „Online-Theorie-Unterricht deutschlandweit möglich“

38

und/oder

39

c) „Ich habe meinen Theoriepflichtteil bei xxxx absolviert und war mega zufrieden. Der Vorgang war super einfach und schnell. Jetzt bin ich meinem Führerschein einen großen Schritt nähergekommen und starte kommende Woche mit der ersten Praxisstunde bei meiner Fahrschule um die Ecke.“,

40

wenn diese geschieht wie in Anlage K 9 wiedergegeben.

41

4. einen Betrag in Höhe von 294,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz sei Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

42

5. einen Betrag in Höhe von 367,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz sei Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen.

43

Die Beklagte beantragt,

44

die Klage abzuweisen.

45

Die Beklagte meint, der Antrag auf Verbot der theoretischen Ausbildung sei wegen mangelnder Bestimmtheit unzulässig, aber auch unbegründet. Die Beklagte biete selbst keine theoretische Ausbildung an. Die angegriffenen Werbeaussagen seien nicht irreführend, sondern insoweit zutreffend, als der Fahrschul -Theorieunterricht tatsächlich nicht von ihr selbst, sondern lediglich über ihre Plattform von Partnerfahrschulen durchgeführt werde. Auf der Plattform werde hinreichend zwischen der von ihr angebotenen Onlinetheorie zur Vorbereitung und der nur durch Fahrschulen zu erbringenden Online-Pflichttheorie differenziert. Die Wiedergabe des Fahrschülerzitats sei zulässig. Anhand eines solchen Erfahrungsberichts schlussfolgere der angesprochene Verkehr nicht, dass die dort geschilderte Situation auf jeden Fall übertragbar sei.

46

Wegen des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

47

Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Klageanträge hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Soweit die Beklagte hinsichtlich des Antrags auf Unterlassung des Angebots und der Durchführung von Online-Theorieunterricht einwendet, dieses Verbot sei zu weit gefasst und deshalb unbestimmt, betrifft dies die Begründetheit des Antrags, nicht seine Zulässigkeit.

48

Die Klage ist überwiegend begründet.

49

Die Unterlassungsansprüche des Klägers gegen die Beklagten wegen der nachfolgend wiedergegebenen Werbeaussagen ergeben sich aus §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 5, 5a bzw. 3a UWG.

50

Gemäß § 5 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Gemäß § 5a Abs. 1 UWG sind ferner bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie deren Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.

51

Hier wirbt die Beklagte nach dem Gesamteindruck ihres Internetauftritts insoweit grundlegend irreführend, als dort nicht hinreichend zwischen ihrem Angebot von Software zur Durchführung von (offiziellem) theoretischen Online-Fahrschulunterricht durch anerkannte Fahrschulen – das sich unmittelbar nur an solche Fahrschulen richtet - und dem eigenen Angebot des E-Learning zu Übungszwecken neben dem offiziellen Unterricht der Fahrschulen - das sich an die mit der Werbung angesprochenen Fahrschüler richtet - differenziert. So erweckt die Beklagte insbesondere gegenüber Nutzern, die sich für Fahrschulunterricht interessieren und die Durchführung von Online-Theorieunterricht in Erwägung ziehen den unzutreffenden Eindruck, dass das beworbene kostenpflichtige Angebot zum E-Learning Bestandteile von online durchgeführtem Fahrschul – Theorieunterricht gemäß § 4 der Fahrlehrausbildungsverordnung sei und auf die erforderlichen Theoriestunden im Rahmen der Fahrschulausbildung angerechnet würde.

52

Dass ein solcher Eindruck durch die Darstellung auf den Internetseiten der Beklagten erweckt wird, kann die Kammer aus eigener Anschauung beurteilen, da ihre Mitglieder selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Zwar haben die Mitglieder der Kammer selbst seit langem einen Führerschein, interessieren sich aber dennoch für das Angebot von Fahrschulleistungen für ihre heranwachsenden oder bereits erwachsenen Kinder.

53

Dass der oben dargestellte Eindruck unzutreffend ist, ergibt sich insbesondere aus dem entsprechenden Hinweis der Beklagten selbst in ihren Geschäftsbedingungen. Dieser Hinweis ist allerdings unzureichend, da er in keiner Weise hervorgehoben ist und im Fließtext der AGB – Regelungen leicht überlesen werden kann.

54

Die mangelnde Aufklärung über den Charakter des Angebots der Beklagten ist auch geeignet den angesprochenen Verbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er anderen falls nicht getroffen hätte. Die Entscheidung besteht hier jedenfalls in der Buchung der entgeltlichen E-Learning – Kurse der Beklagten. Der Fahrschulunterricht verursacht dem Fahrschüler bereits nicht unerhebliche Kosten. Indem die Beklagte ihre E-Learning – Kurse nicht hinreichend als zusätzliche Leistungen neben dem Fahrschulprogramm kennzeichnet, erweckt sie den unzutreffenden Eindruck, dass die entsprechenden Kosten bereits Kosten der (offiziellen) Fahrschulausbildung sind, die entweder angerechnet werden oder jedenfalls nicht zu vermeiden sind. Es muss deshalb unterstellt werden, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Fahrschüler die Kurse der Beklagten nicht buchen würde, wenn hinreichend klargestellt würde, dass es sich dabei lediglich um Lernhilfen bzw. Ergänzungen zum offiziellen Fahrschulprogramm handelt.

55

Soweit die Beklagte die Irreführung der hier angegriffenen konkreten Verletzungsform (Anlagen K 3 und 9) zusätzlich mit anderen Gesichtspunkten begründet, kommt es darauf nicht mehr maßgeblich an. Ausreichend ist, dass der Unterlassungsanspruch auf diese, nach Auffassung der Kammer grundlegende Irreführung gestützt werden kann.

56

Zu den angegriffenen Angaben im Einzelnen:

57

1) „NRW erkennt die xxxxx Online-Theorie offiziell an!“- Klageantrag oben 1b)aa)

58

Die Beklagte wirbt hier völlig unspezifisch mit der xxxxx Online-Theorie. Durch die Bezugnahme auf den Namen der Beklagten stellt sich dies als deren eigenes E-Learning-Angebot dar. Auch aus dem Gesamtzusammenhang ist nicht zu entnehmen, dass tatsächlich ein lediglich vermitteltes Fahrschulangebot einer Fahrschule gemeint sein sollte. Da das E-Learning-Angebot der Beklagten kein offizielles Fahrschulangebot darstellt, kann des bereits deshalb nicht offiziell anerkannt werden bzw. hätte eine Anerkennung als ergänzendes E-Learning-Angebot für den Fahrlehrer keine Relevanz.

59

2) „Besuche jetzt unseren Online – Theorieunterricht und starte direkt mit dem Praxisunterricht bei der Fahrschule Deiner Wahl!“ – Klageantrag 1b)bb)

60

Die Bezeichnung des Angebots der Beklagten als „unser“ Online-Theorieunterricht, dem sich der (offizielle) Praxisunterricht anschließen kann, suggeriert den angesprochenen Verkehrskreisen wiederum, dass hier die Durchführung von Theorieunterricht gemäß § 4 der Fahrschülerausbildungsverordnung in Rede steht, obwohl die Beklagte keine Fahrschule ist und deshalb solchen Unterricht weder anbieten kann noch will. Soweit sich die Beklagte tatsächlich auf die Vermittlung theoretischen Fahrschulunterrichts beziehen will, kommt das auch an dieser Stelle nicht hinreichend zum Ausdruck und wird auch an anderer Stelle nicht ausreichend aufgeklärt. Auf den weiteren Aspekt, auf den der Kläger die Irreführung stützt, - nämlich den Umstand, dass der Praxisunterricht bei anderer Fahrschule eine Kooperationsvereinbarung zwischen der Fahrschule für den (online) Theorieunterricht und der Fahrschule für den Praxisunterricht voraussetzt, kommt es nicht mehr an.

61

3) „Online-Theorie ist an Deinem Ort verfügbar aber noch nicht anerkannt. Daher jetzt einfach online mit unserer Partnerfahrschule in NRW die Theorie absolvieren und in einer Fahrschule in deiner Nähe die Praxis später machen. Jetzt loslegen!“- Klageantrag 1b)cc)

62

Die Bezugnahme auf Online-Theorie ist zwar in dieser konkreten Aussage nicht unmittelbar auf die Leistungen der Beklagten bezogen. Es ist nur abstrakt von „Online-Theorie“ die Rede, worunter deshalb grundsätzlich isoliert betrachtet auch das vermittelte Fahrschulangebot von Partnerfahrschulen der Beklagten gemeint sein könnte. Hier ist jedoch der Gesamtzusammenhang zu sehen, den der Kläger mit der Anlage K 3 als konkrete Verletzungsform mit zum Gegenstand seines Antrags gemacht hat. Die Beklagte stellt an keiner Stelle gegenüber dem angesprochenen Nutzer die Vermittlungsleistungen zwischen dem Fahrschüler und Partnerfahrschulen dar bzw. werbend heraus. Vielmehr bewirbt sie ausdrücklich in erster Linie das eigenen E-Learning - Angebot. Nach verständiger Gesamtwürdigung des Internetauftritts der Beklagten ist deshalb die angegriffene Aussage so zu verstehen, dass sie sich ebenfalls auf das E-Learning – Angebot der Beklagten bezieht, obwohl insofern, wie bereits unter Ziffer 2.) dargelegt, eine relevante Anerkennung durch staatliche Stellen gar nicht in Betracht kommt.

63

4) Werbung mit der Durchführung von Theoriestunden mit: „Alle Theoriepflichtkurse Führscheinklasse A und B – für je nur 4,90 Euro! Du bezahlst nur den Kurs, den du noch brauchst oder machen möchtest. Nur 4,90 € für je 90 Minuten.“ – Klagantrag 3a)

64

Hinsichtlich dieser Werbeaussage kann wiederum auf die Ausführungen oben verwiesen werden. Die Beklagte bezeichnet die von ihre selbst kostenpflichtig angebotenen Kurse als „Theoriepflichtkurse“, wodurch sie wiederum den Eindruck erweckt, dieses Angebot sei auch formal Teil des entsprechenden Pflichtprogramms. Tatsächlich mag zwar in der Sache der entsprechende Inhalt das Pflichtprogramm abdecken. Unstreitig wird der angebotene Unterricht aber formal nicht auf das Pflichtprogramm der zu absolvierenden Fahrstunden angerechnet. Es handelt sich um ein zusätzliches Angebot, was für den Fahrschüler weitere Kosten verursacht. Darauf wird auch in dem gemäß Anlage K 9 geänderten Internetauftritt der Beklagten nicht ausreichend hingewiesen.

65

5) Werbung mit der Durchführung von Theoriestunden mit: „Online-Theorie-Unterricht deutschlandweit möglich“- Klageantrag 3b)

66

Diese Werbeaussage ist wiederum unspezifisch ohne konkrete Bezugnahme auf das E-Learning-Angebot der Beklagten. Dennoch ist auch sie so zu verstehen, dass mit dem deutschlandweit möglichen Online-Theorie-Unterricht hier das E-Learning - Angebot der Beklagten selbst beworben wird. Denn für den angesprochenen Fahrschüler fehlt eine ausdrückliche Differenzierung zwischen dem vermittelten Angebot und dem Angebot der Beklagten.

67

6) Werbung mit der Durchführung von Theoriestunden mit „Testimonial“ einer Kundin – Klageantrag 3c):

68

Die Werbeaussage ist im Zusammenhang der konkreten Verletzungsform gemäß Anlage K 9 irreführend. Jedenfalls hätte die Äußerung des Kunden – die Richtigkeit der Angaben unterstellt – zwingend eines klarstellenden Hinweises bedurft. Die Beklagte hat hier zunächst nicht ein repräsentatives Meinungsbild ihrer Kunden abgebildet, sondern ersichtlich gezielt positive Rückmeldungen werbend herausgestellt. Dies mag zwar nicht bereits für sich genommen unzulässig sein, wenn klargestellt würde, dass es sich um besonders ausgewählte Kommentare zu den Leistungen der Beklagten handelt. Allerdings besteht hier die Besonderheit darin, dass die Beklagte durch die Wiedergabe dieser Kommentare gleichzeitig die Täuschung über die von ihr selbst angebotenen Leistungen vertieft und verfestigt. So gibt der zitierte Kunde hier ebenfalls an, seinen Theoriepflichtteil „bei xxxx“, also der Beklagten, absolviert zu haben, was aber unzutreffend sein muss. Insofern wird auf die Ausführungen oben verwiesen. Die Beklagte hätte dieses Feedback eines zufriedenen Kunden jedenfalls nicht unkommentiert wiedergeben dürften, also zumindest mit einem Hinweis versehen müssen, der die tatsächlichen Verhältnisse, also ihre Tätigkeit lediglich als Vermittler von Fahrschulleistungen, klarstellt.

69

Die durch die Anlagen K 3 und K 9 dokumentierten Rechtsverletzungen begründen die für den jeweiligen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr, die nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hätte abgewendet werden können. Eine solche hat die Beklagte aber nicht abgegeben.

70

Soweit der Kläger darüber hinaus weitere Unterlassungsansprüche geltend macht ist die Klage unbegründet. Das betrifft einerseits den geltend gemachten Anspruch auf Untersagung von Angebot und Durchführung von Fahrschul-Theorieunterricht einerseits und dem geltend gemachten Anspruch auf Benennung der Fahrschule, die Online-Unterricht durchführt. Im Einzelnen:

71

1) Angebot und Durchführung Klageantrag 1a)aa) + bb)

72

Der Antrag, dass die Beklagte Angebot und Durchführung von E-Learning zu unterlassen hat, ist unbegründet, bzw. unschlüssig. Vom Antrag erfasst ist erkennbar jede Form des E-Learning, sei es als Ergänzung zum Fahrschulunterricht oder als Teil der offiziellen theoretischen Fahrschulausbildung. Dies wird auch nicht etwa durch die Bezugnahme auf Anlage K 3 eingeschränkt. Zum einen geht diese Bezugnahme hinsichtlich der „Durchführung“ von Unterricht von vornherein ins Leere, weil die eingereichten Screenshots eine Durchführung von Online – Unterricht der Beklagten nicht abbilden. Anlage K 3 enthält lediglich die Bewerbung solchen Unterrichts. Soweit mit der dortigen Bewerbung auch ein Angebot umfasst ist, bleibt allerdings nach dem Vortrag des Klägers unklar, inwieweit das Angebot über die mit den weiteren Anträgen angegriffenen Aspekte der Irreführung beanstandet wird.

73

Der Antrag ist begründet, weil das Angebot und die Durchführung von E-Learning zur Ergänzung von Fahrschulunterricht grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, während das Angebot und die Durchführung von offiziellem Fahrschulunterricht unstreitig nicht erfolgt ist und auch nicht angeboten wird. Wie oben dargelegt, erweckt die Beklagten lediglich den unzutreffenden Eindruck, offizielle Fahrschulleistungen anzubieten. Geht man – wie offenbar auch der Kläger selbst – hiervon aus, kann die Erbringung solcher Leistungen nicht ernsthaft in Rede stehen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die auch in Rede stehende Vermittlung von offiziellen Fahrschulleistungen nicht Gegenstand des Antrags ist.

74

2) Bewerbung von Online-Theorieunterricht für Fahrschüler, ohne die den Unterricht durchführende Fahrschule zu benennen - Klageantrag 2.)

75

Der Antrag ist unschlüssig. Wie oben festgestellt, bewirbt die Beklagten auf ihrer Seite unmittelbar nur eigene E-Learning-Angebote, die sie als offizielle Fahrschulleistungen darstellt. Vor diesem Hintergrund macht die Pflicht zu ergänzenden Angaben keinen Sinn, da dies zunächst voraussetzt, dass tatsächlich Leistungen einer offiziellen Fahrschule angeboten werden.

76

Der Anspruch auf Erstattung der beiden Abmahnpauschalen des Klägers ergeben sich aus § 12 UWG. Deren Erstattungsfähigkeit hat die Beklagte der Höhe nach nicht bestritten. Diese wird auch nicht dadurch geschmälert, dass die Klage teilweise keinen Erfolg hat, mithin auch die Abmahnungen in diesem Umfang unbegründet waren.

77

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1, 708, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.