Rechtsprechung / Landgericht Berlin
Landgericht Berlin Urteil vom 17.11.2021 – 26 O 100/21
ECLI:DE:LGBE:2021:1117.26O100.21.00
Orientierungssatz
Gemäß § 1 LFGB verfolgen die der Probeentnahme und Sicherstellung von Mund-Nasenschutz-Masken ohne CE-Kennzeichnung zugrundliegenden Regelungen den Zweck, den "Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit sicherzustellen". Zweck der Vorschrift ist nicht der Schutz wirtschaftlicher Interessen des betroffenen Apothekers.(Rn.19)
Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10%.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche nach Probenentnahme und Sicherstellung von Mund-Nasenschutz-Masken durch den Beklagten geltend.
Die Klägerin, Betreiberin der „... Apotheke ...“, erwarb am 29.4.2020 von einer „... Apotheke“ in Hannover 2.000 Mund-Nasenschutz-Masken zum Pries von 14.280,00 EUR.
Am 2.5.2020 entnahmen Beschäftigte der Veterinär- und Lebensmittlaufsicht des Beklagten insgesamt 5 Doppelpackungen dieser Masken als Probe und stellen die übrigen noch nicht durch die Klägerin verkauften 405 Doppelpackungen sicher, weil nach ihren Feststellungen die Masken kein CE-Zeichen aufwiesen und sie Bedenken in Bezug auf die von der Klägerin vorgelegte Dokumentation zu dem Produkt hatten.
Am 18.6.2020 warnte Luxemburg vor den Masken als einem Produkt mit ernsthaften Risiken für die menschliche Gesundheit.
Mit ihrer zunächst bei dem Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage macht die Klägerin Schadensersatzansprüche geltend und trägt vor: Die betreffenden Masken hätten zum Zeitpunkt der Sicherstellung einen Marktwert von 17,99 EUR je Doppelpack gehabt. Kurz nach der Sicherstellung sei der „Maskennotstand“ beendet worden, so dass ein derartiger Preis nicht mehr zu erzielen gewesen sei. Nach den Vorschriften des LFGB, insbesondere § 43 Abs.4 LFGB, stehe ihr ein Entschädigungsanspruch für alle, nicht mehr verkäuflichen, Masken zu.
Durch Beschluss vom 27.1.2021 hat das Verwaltungsgericht Berlin den Rechtsstreit gemäß § 17a GVG an das Landgericht Berlin verwiesen (VG 14 K 365/20).
Der Rechtsstreit ist durch Beschluss vom 12.5.2021 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Die Klägerin beantragt,
1) den Beklagten zu verurteilen, an sie eine Entschädigung in Höhe von EUR 7.285,99 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Mai 2020 Zug-um-Zug gegen Herausgabe von 405 Doppelpackungen FFP2-Mund-Nasenschutz-Masken, welche mit Datum 2. Mai 2020 durch den Beklagten sichergestellt wurden, zu zahlen,
2) die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor: § 43 LFGB regele nicht den Ersatz des hier geltend gemachten Schadens. Außerdem seien die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben, die auch nicht etwa analog anwendbar sei. Ein Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB, Art.34 GG scheitere insbesondere daran, dass eine die Klägerin schützende Norm nicht verletzt sei, er rechtmäßig gehandelt habe und die Klägerin es unterlassen habe, den Schaden durch Rechtsmittel abzuwenden.
Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 17.11.2021.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Denn der Klägerin steht der geltend gemachte Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Ein Anspruch nach § 43 Abs.4 LFGB scheidet schon deshalb aus, weil die entnommene Probe ein Produkt betraf, das – wie auch der Vortrag der Klägerin ergibt – zulässig nicht in Verkehr gebracht werden durfte. Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass durch eine „Schnellwarnmeldung“ vom 18.6.2020 durch Luxemburg vor den Masken als solchen mit ernsthaften Risiken gewarnt wurde (Anlage B 8) und dies zu Recht geschah. Damit aber durfte sie die Masken nicht in den Verkehr bringen. Ob die Warnung und der Rückruf bereits am 2.5.2020 vorlagen und ob andere gleichartige Masken weiterverkauft haben oder gar verkaufen, ist unerheblich, weil es nichts an der Beschaffenheit der Masken ändert, der Beklagte mit seinem Handeln schlicht schneller als die Warnung aus Luxemburg war.
Abgesehen davon liegen die Voraussetzungen des § 43 Abs.4 LFGB auch im übrigen nicht vor. Denn es ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass die genommene Probe zu einer unbilligen Härte bei der Klägerin geführt haben könnte. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin bedeutete die Entnahme der fünf Doppelpackungen Masken vielmehr lediglich eine finanzielle Einbuße von nicht einmal 100,00 EUR.
Soweit die Klägerin hier darauf abstellt, dass sie die sichergestellten restlichen Masken wegen der Sicherstellung ebenfalls nicht verkaufen durfte, fällt ein dadurch möglicherweise eingetretener Schaden nicht unter § 43 Abs.4 LFGB. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Regelung, die allein auf die entnommenen Proben abstellt. Eine entsprechende Anwendung auf Fälle der Sicherstellung nach § 39 LFGB scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus. Der Gesetzgeber hat in § 43 Abs.4 LFGB einen Entschädigungsanspruch für einen Sonderfall geregelt, im übrigen aber gerade keinen Entschädigungsanspruch vorgesehen. Damit besteht ein Anspruch schon deshalb nicht, weil sich durch das Vorgehen des Beklagten nach LFGB herausstellte, dass ein Produkt nicht in den Verkehr gebracht werden durfte – was einen Schaden durch entgangene Einnahmen ausschließt.
Zum einen war das Vorgehen des Beklagten – wie die unbestritten begründete Warnung aus Luxemburg zeigt – rechtmäßig.
Zum anderen ist durch Probenentnahme und Sicherstellung keine die Klägerin schützende Vorschrift verletzt. Denn die der Probenentnahme und der Sicherstellung zugrundeliegenden Regelungen verfolgen nach § 1 des LFGB den Zweck, den „Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit sicherzustellen“. Zweck der Vorschrift ist also nicht der Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Klägerin.
Darüberhinaus scheidet ein Anspruch gemäß § 839 BGB auch deshalb aus, weil es die Klägerin unterlassen hat, den Schaden durch Rechtsmittel abzuwenden, § 839 Abs.3 BGB. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass verwaltungsverfahrensrechtlicher Widerspruch oder Anfechtungsklage nicht das richtige Mittel gewesen seien, um den finanziellen Verlust auszugleichen, der unmittelbar mit Sicherstellung eingetreten sei, ist das unsubstantiiert und unerheblich. Von der Klägerin vorgetragene eigene außergerichtliche „Kontaktversuche“ stellten zudem geeignete Rechtsmittel im Sinne von § 839 Abs.3 BGB offensichtlich nicht dar. Soweit die Klägerin geltend macht, der Beklagte sei auf ein anwaltliches „Widerspruchsschreiben“ untätig geblieben, durfte die Klägerin in einem solchen Fall nicht abwarten und selbst untätig bleiben, wenn sie das Vorgehen des Beklagten für rechtswidrig hielt. Dass ein wirtschaftlicher Schaden angeblich bereits kurz nach dem Eingreifen des Beklagten durch Probenentnahme und Sicherstellung entstanden war, ändert nichts daran, dass die Klägerin gegebenenfalls eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die Rechtsmäßigkeit des Verwaltungshandeln hätte herbeiführen können.
Wenn – wie sie vorträgt – „bereits kurz nach der Sicherstellung“ kein „Maskennotstand“ mehr bestanden habe, so dass die Preise für Masken erheblich gefallen seien, begründet das zudem Zweifel an dem behaupteten Schaden, weil ein Schaden, folgt man dem, voraussetzte, dass die Klägerin die Masken noch am Tage der Sicherstellung vollständig verkauft hätte.
Schließlich steht einem Anspruch nach § 839 BGB entgegen, dass die Klägerin es unterlassen hat, ihr aufgrund des Einkaufvertrages gegen ihren Verkäufer zustehende Ansprüche geltend zu machen, die den nun behaupteten Schaden hätten abwenden können. Waren die Masken zulässig nicht in den Verkehr zu bringen, standen ihr Gewährleistungsansprüche insoweit zu, ganz abgesehen davon, dass ihr der Verkäufer offensichtlich nicht ausreichende Unterlagen zur Darlegung der Ordnungsgemäßheit zur Verfügung gestellt hat.
War das Vorgehen des Beklagten nach alledem nicht rechtswidrig, ist auch für Ansprüche gemäß § 823 Abs.1 BGB wegen eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder wegen der Verletzung von Rechten der Klägerin nach Art.12 und 2 GG kein Raum.
Der Klägerin steht schließlich entgegen ihrer Ansicht auch kein Schadensersatzanspruch aufgrund eines öffentlichrechtlichen Verwahrungsverhältnisses zu, schon weil sie, wie sich aus der nicht bestrittenen „Schnellwarnmeldung“ ergibt, die Masken nicht zulässig hätte in den Verkehr bringen dürfen. Soweit die Klägerin zuletzt geltend macht, die Masken seien noch verkehrsfähig, steht dies im nicht erläuterten Widerspruch zu ihrem früheren Vortrag. Hinzukommt, dass die Klägerin selbst vorträgt, kurz nach Sicherstellung sei der „Maskennotstand“ beendet gewesen, der in Aussicht genommene Preis nicht mehr zu erzielen gewesen, so dass nicht ersichtlich ist, dass der Klägerin der behauptete Schaden bei früherer Rückgabe der Masken nicht auch entstanden wäre.
Besteht kein Anspruch in der Hauptsache, fehlt es auch an jeder Basis für den mit dem Antrag zu 2. begehrten Ausspruch zur Notwendigkeit eines Bevollmächtigten. Im übrigen ist eine rechtliche Grundlage für eine derartige Feststellung im Zivilprozessrecht ohnehin nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.