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Landgericht Berlin Urteil vom 09.12.2021 – 16 O 297/21

ECLI:DE:LGBE:2021:1209.16O297.21.00

Orientierungssatz

1. Die Übernahme von Ausschnitten der Berichterstattung der ARD-Rundfunkanstalten über die Wahl zum Deutschen Bundestag in ein privat veranstaltetes Fernsehprogramm stellt eines Verletzung des Leistungsschutzrechts der Rundfunkanstalten aus § 87 UrhG dar. Die Ausstrahlung in einem privaten Fernsehprogramm kann allerdings durch das in § 50 UrhG normierte Recht zur Berichterstattung über Tagesereignisse oder das Zitatrecht in § 51 UrhG gerechtfertigt sein.

2. Wird ein Interview mit einem hochrangigen Parteipolitiker im Rahmen der eigenen Wahlberichterstattung eines privaten Fernsehprogramms zeitversetzt übernommen, liegt eine zulässige Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 51 UrhG vor.

3. Zwischen den ARD-Rundfunkanstalten und den Veranstaltern privater Fernsehprogramme besteht bei der Berichterstattung über die Bundestagswahl kein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Die Anstalten sind daher kein "Mitbewerber" nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.

Verfahrensgang

nachgehend KG Berlin 24. Zivilsenat, 14. September 2022, 24 U 9/22, Urteil

Tenor

1. Den Antragsgegnerinnen zu 1. und 3. wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, jeweils bis zu sechs Monaten und zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, untersagt, das Livesignal der Wahlberichterstattung der Antragstellerinnen ganz oder teilweise im Rahmen einer eigenen Sendung weiterzusenden und die eigene Sendung mit der in dieser Weise integrierten Wahlberichterstattung der Antragstellerinnen auf Bild- und Tonträger aufzunehmen, zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie geschehen bei XXXX LIVE in der Sendung „XXXXLIVE SPEZIAL: Wahl 2021. Es geht urn Deutschland!" am 26. September 2021 zwischen 17:59 Uhr und 18:02 Uhr sowie zwischen 18:45 Uhr und 18:47 Uhr im Hinblick auf die Präsentation der Prognosen und der ersten Hochrechnung in der ARD-Sendung „Bundestagswahl 2021" und in den nachfolgenden Screenshots dargestellt:

2. Der Antragsgegnerin zu 2. wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis 250.000,00 .EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, jeweils bis zu sechs Monaten und zu vollziehen an ihren Vorstandsmitgliedern, untersagt, das Livesignal der Wahlberichterstattung der Antragstellerinnen ganz oder teilweise im Rahmen einer eigenen Sendung weiterzusenden und die eigene Sendung mit der in dieser Weise integrierten Wahlberichterstattung der Antragstellerinnen auf Bild- und Tonträger aufnehmen zu lassen, vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen, wie geschehen durch einen Livestream auf dem eigenen YouTube-Kanal und anschließende Zurverfügungstellung on Demand bei YouTube der XXXX LIVE-Sendung XXXX LIVE SPEZIAL: Wahl 2021. Es geht um Deutschland!" am 26. September 2021 zwischen 17:59 Uhr und 18:02 Uhr sowie zwischen 18:45 Uhr und 18:47 Uhr im Hinblick auf die Präsentation der Prognosen und der ersten Hochrechnung in der ARD-Sendung „Bundestagswahl 2021" und in den nachfolgenden Screenshots dargestellt:

3. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahren werden den Antragstellerinnen zu 1/2 und den Antragsgegnerinnen zu je 1/6 auferlegt.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Antragstellerinnen wird nachgelassen die Vollstreckung durch die Antragsgegnerinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.