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Landgericht Berlin Beschluss vom 22.12.2021 – 589 StVK 279/21 Vollz
ECLI:DE:LGBE:2021:1222.589STVK279.21.00
Orientierungssatz
1. Der Verurteilte kann nicht beanstanden, nicht in der Sozialtherapeutischen Anstalt (SothA) behandelt zu werden, wenn er sich gleichzeitig dahin äußert, dort aktuell nicht behandelt werden zu wollen, weil er die derzeitige Beziehung zu anderen Therapeuten fortsetzen möchte. Ein solches Begehren ist unzulässig, da es rechtsmissbräuchlich ist.(Rn.48)
2. Der Hinweis auf den fehlenden Therapiestand und der daraus folgenden Unmöglichkeit, den Verurteilten ausreichend sicher im Hinblick auf den Missbrauch von Lockerungen einschätzen zu können, trägt lediglich die Versagung selbständiger Lockerungsmaßnahmen, aber nicht die Versagung von Begleitausgängen. Die Begleitung durch eine geeignete Person ist bei Personen, die nicht spontan zu Impulsdurchbrüchen neigen, die in Übergriffen auf andere ausarten, grundsätzlich und ggf. im Verbund mit Auflagen/Weisungen geeignet, Missbrauch zu verneinen.(Rn.50)
Tenor
1. Auf den Antrag des Antragstellers vom 26.09.2021 wird die Vollzugs- und Eingliederungsplanfortschreibung der Antragsgegnerin vom 20.09.2021 insoweit aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, diesen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts innerhalb eines Monats nach Zustellung neu zu bescheiden, soweit dem Inhaftierten Begleitausgänge versagt werden und die Außenorientierung ohne Darstellung der Kontaktbestrebungen des Antragstellers dargestellt sind. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller 2/3 zu tragen; im Übrigen fallen sie der Landeskasse zur Last.
3. Der Streitwert wird auf insgesamt € 1.000 (5 x 200) festgesetzt.
Gründe
I.
1.
1
Der Antragsteller verbüßt derzeit in der Justizvollzugsanstalt Tegel eine Freiheitsstrafe von acht Jahren mit anschließender Sicherungsverwahrung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in zwei Fällen sowie der Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Kindern, der Anstiftung zur Herstellung kinderpornographischer Schriften und der versuchten Nötigung in zwei Fällen gemäß Urteil des Landgerichts Mosbach vom 07.09.2017 (Aktenzeichen ... (2)).
2
Das Haftende, dem sich die durch das Landgericht Mosbach angeordnete Sicherungsverwahrung anschließen soll, ist auf den 06. 08. 2022 notiert.
3
Mit Beschluss vom 08. 01. 2020 hat das Landgericht Berlin ( ... ) entschieden, dass die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Mosbach nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.
4
Mit Urteil vom 09.02.2004 hatte das Landgericht Hildesheim gegen den Antragsteller wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern eine sechseinhalbjährige Freiheitsstrafe verhängt. In diesem Verfahren befand er sich ab dem 09.02.2004 bis zu seiner Entlassung am 26. 01. 2010 in Strafhaft.
2.
5
In dem durch die Justizanstalt Moabit am 29.11.2018 erstellten Vollzugs- und Eingliederungsplan heißt es unter anderem, dass ein sozialtherapeutischer Behandlungsbedarf festgestellt wird, da der Antragsteller die grundsätzliche Bereitschaft erkennen lässt, sich in einen Prozess der Auseinandersetzung mit seinen Deliktmustern begeben zu wollen. Ferner heißt es unter dem Punkt „Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels“, dass für die Vergabe von selbständigen Lockerungen und Urlaub Missbrauchsgefahr bestehe und der Antragsteller durch eine erfolgreich absolvierte deliktorientierte Therapie die Eignung für die Gewährung eigenständiger Lockerungen und Urlaube erreichen könne. Im Abschnitt „Entlassungsprognose“ wurde festgestellt, dass die Legalprognose ungünstig ist. Der Antragsteller bedürfe eines tiefgründigen psychotherapeutischen Prozesses, in dem sowohl die sexuelle als auch die Persönlichkeitsproblematik behandelt werden. Auch sollte eine Indikation für eine begleitende antihormonelle Medikation überprüft werden.
a)
6
Laut Diagnostikverfahren vom 29. 11. 2018 wird als tatursächlich eine Pädophilie bei narzisstischer Persönlichkeitsdisposition festgestellt. Die Anlassdelikte werden mit Blick auf die Kriminalitätsentwicklung als Ausdruck einer progredienten Entwicklung gewertet. „Herr R. ist einschlägig vorbestraft. Er scheint aus den Verurteilungen keinerlei Konsequenzen zur rückfallverhindernden Veränderung seines Verhaltens gezogen zu haben. Weder die Inhaftierungen noch die staatlichen Kontrollmaßnahmen im Rahmen der Führungsaufsicht hatten den erhofften deliktpräventiven Effekt. Zudem gab es im Tatzeitraum der Anlassdelikte eine mediale Aufmerksamkeit, die ihn ebenfalls nicht dazu veranlasste, von weiteren Taten Abstand zu nehmen. Die tatbedingende Dynamik ist sehr verfestigt. Die bestehende sexuelle Präferenzstörung im Sinne einer pädophilen Affinität für das kindliche Körperschema sowie die einschlägigen Vordelikte stellen per se ein erhöhtes Risiko für das Begehen von erneuten Missbrauchshandlungen gegenüber Kindern dar. Bei Herrn R. kommen der Konsum und die Anfertigung von kinderpornografischen Darstellungen als weitere Risikofaktoren für neuerliche Hands – on Delikte hinzu. Der Konsum von Kinderpornografie fördert kognitive Verzerrungen in Form von stark verzerrten Selbst – und Fremdwahrnehmungen und narzisstischen Akzenten.“
b)
7
Die Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans erfolgte bislang mehrfach.
8
In den Fortschreibungen heißt es zu Ausführungen nur, dass diese Behandlungsmaßnahmen seien, die regelmäßig in einem übergeordneten Behandlungskontext eingebettet zu sein hätten. Gleichwohl würden bei Vorliegen eines wichtigen Anlasses die Möglichkeit von Ausführungen auf Antrag geprüft werden.
9
Unter dem Abschnitt „Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels“ heißt es mit unterschiedlich umfangreicher Begründung, dass der Antragsteller auf Grund bestehender Flucht- und Missbrauchgefahr für Vollzugslockerungen und Langzeitausgänge nicht geeignet sei. Die Missbrauchsgefahr wird auf Grund angenommener unzureichenden Therapie und mangelnder Transparenz bejaht. In Parallelverfahren hat die Kammer bereits die Vollzugs- und Eingliederungsfortschreibungspläne vom 23.08.2019 und vom 09.06.2020 aufgehoben und der Antragsgegnerin eine Neubescheidung aufgetragen (Beschlüsse vom 20.12.2019 zu ...und vom 08.07.2020 zu ...).
10
Im Plan vom 28.08.2020 heißt es:
11
„Herr .... ist aufgrund bestehender Flucht – und Missbrauchsgefahr für Vollzugslockerungen nicht geeignet. Die Missbrauchsgefahr besteht wegen der noch nicht ausreichend behandelten tatursächlichen Verhaltensmuster auf Grundlage einer sexuellen Bedürfnisorientierung oder Ansprechbarkeit des kindlichen Körperschemas. Die Missbrauchsgefahr wird befürchtet, weil Herr .... nicht über sein deliktsbezogenes Erleben spricht, was eine auf die Behandlung aufbauende Erarbeitung eines individuellen Risikomanagements aktuell unmöglich macht. Es besteht insbesondere vor dem Hintergrund seiner bisherigen Kriminalitätsentwicklung mit fehlender Gesprächsbereitschaft über sein sexualdeliktisches Handeln zu sprechen die Gefahr, dass Herr .... auch kurzzeitige selbständige Lockerungen zur Begehung erneuter Sexualstraftaten an Kindern missbraucht. Herr .... hat sich bis zum aktuellen Zeitpunkt an keiner Stelle mit seiner deliktsrelevanten Persönlichkeit und seinen wiederholten Sexualstraftaten auseinander gesetzt und lässt keinen Zugang zu seinem psychosexuellen Innenleben zu. Aufgrund der fehlenden Einlassdungsbereitschaft von Herrn .... ist auch nicht bekannt, welche Fantasien oder tatmotivationalen Beweggründe ihn beschäftigten oder beschäftigen. Herr .... zeigt somit keine Einsicht in seine begangenen Straftaten und seine Gefährlichkeit. Es ist aus hiesiger Sicht auch zu befürchten, dass sich Herr .... im Rahmen eines Lockerungsprocederes aufgrund fehlender Außenkontakte auch Kontakte in ein straftatrelevantes Milieu verschafft. Darüber hinaus hat er bisher die im Anschluss angeordnete Sicherungsverwahrung nicht realisiert, weshalb ein Herstellen einer gemeinsamen Realität nicht möglich ist. Es ist nicht auszuschließen, dass Herr .... Täter und Opfer zugleich ist, wobei er den Täter in sich nicht erkennen kann. Nicht zuletzt ist kritisch anzumerken, dass er sich mehrfach nicht an die Auflagen der Führungsaufsicht gehalten hat.
12
Die mangelnde Transparenz von Herrn .... verhindert eine Beurteilung, ob er sich im Rahmen von Lockerungen vereinbarungsgemäß verhalten wird. Eine solche Transparenz ist auch erforderlich, um die notwendigen Rahmenbedingungen einer Lockerung zu ermitteln und sicherheitsrelevante Kautelen einzubeziehen. Lockerungen sind Behandlungsmaßnahmen, die beschriebene Missbrauchsbefürchtung könnte minimiert werden, durch eine erfolgreich absolvierte deliktorientierte Therapie, nachvollziehbare Verhaltenskontrolle sowie Vereinbarungsfähigkeit und Offenheit.“
13
Im Plan vom 18.03.2021 heißt es:
14
„Herr .... ist aufgrund bestehender Flucht – und Missbrauchsgefahr für Vollzugslockerungen und Langzeitausgänge nicht geeignet. Die Missbrauchsgefahr besteht wegen der noch nicht ausreichend behandelten tatursächlichen Verhaltensmuster auf Grundlage einer sexuellen Bedürfnisorientierung oder Ansprechbarkeit des kindlichen Körperschemas. Die Missbrauchsgefahr wird angenommen, weil Herr .... erst seit dem 21.01.2021 bei der bereichsinternen Psychologin über sein deliktbezogenes Erleben spricht, was eine auf die Behandlung aufbauende Erarbeitung eines individuellen Risikomanagements aktuell noch unmöglich macht. Es besteht insbesondere vor dem Hintergrund seiner bisherigen Kriminalitätsentwicklung mit der bis vor kurzem fehlender Gesprächsbereitschaft über sein sexualdeliktisches Handeln zu sprechen die Gefahr, dass Herr .... auch kurzzeitige selbständige Lockerungen zur Begehung erneuter Sexualstraftaten an Kindern missbraucht. Herr .... ist noch am Anfang, sich mit seiner deliktsrelevanten Persönlichkeit, seinen wiederholten Sexualstraftaten und seinem psychosexuellen Innenleben auseinander zu setzen. Aufgrund der erst kurzen Einlassdungsbereitschaft von Herrn .... ist auch nicht bekannt, welche Fantasien oder tatmotivationalen Beweggründe ihn beschäftigten oder beschäftigen. Herr .... zeigt somit keine Einsicht in seine begangenen Straftaten und seine Gefährlichkeit. Es ist aus hiesiger Sicht auch zu befürchten, dass sich Herr .... im Rahmen eines Lockerungsprocederes aufgrund fehlender Außenkontakte auch Kontakte in ein straftatrelevantes Milieu verschafft. Darüber hinaus hat er bisher die im Anschluss angeordnete Sicherungsverwahrung nicht realisiert, weshalb ein Herstellen einer gemeinsamen Realität nicht möglich ist. Es ist nicht auszuschließen, dass Herr .... Täter und Opfer zugleich ist, wobei er den Täter in sich nicht erkennen kann. Nicht zuletzt ist kritisch anzumerken, dass er sich mehrfach nicht an die Auflagen der Führungsaufsicht gehalten hat und Delikte während eines offenen Ermittlungsverfahrens unmittelbar nach Entlassung aus der U-Haft beging..
15
Die mangelnde Transparenz von Herrn .... verhindert eine Beurteilung, ob er sich im Rahmen von Lockerungen vereinbarungsgemäß verhalten wird. Eine solche Transparenz ist auch erforderlich, um die notwendigen Rahmenbedingungen einer Lockerung zu ermitteln und sicherheitsrelevante Kautelen einzubeziehen. Lockerungen sind Behandlungsmaßnahmen, die beschriebene Missbrauchsbefürchtung könnte minimiert werden, durch eine erfolgreich absolvierte deliktorientierte Therapie, nachvollziehbare Verhaltenskontrolle sowie Vereinbarungsfähigkeit und Offenheit.
16
Die Eignung für jegliche Vollzugslockerungen kann aufgrund vorgenannter Darlegungen aktuell nicht festgestellt werden. Das gilt auch für Begleitausgänge, zumal eine von der Anstalt zugelassene Person nicht über die erforderlichen Befugnisse verfügt, Herrn ... von Straftaten abzuhalten.“
17
Mit Beschluss vom 16.08.2021 hat die Kammer zu ... beschlossen:
18
Es wird festgestellt, dass die Vollzugsplanfortschreibung vom 28.08.2020 rechtswidrig war und den Antragsteller in seinen Rechten verletzte, soweit die Vollzugs- und Eingliederungsplanfortschreibung Ausführungen nur unter der Prämisse „Erreichung des Vollzugziels und Außenbeschäftigung“ behandelt und auch Lockerungen gemäß § 42 Absatz 1 Ziffer 1 Berl.StVollzG ablehnt.
19
Auf den Antrag des Antragstellers vom 26.03.2021 wird die Vollzugs- und Eingliederungsplanfortschreibung der Antragsgegnerin vom 18.03.2021 im zuvor genannten Umfang aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, diesen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts innerhalb eines Monats nach Zustellung neu zu bescheiden. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
20
Wegen der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen.
21
Im streitgegenständlichen Plan vom 20.09.2021 heißt es zu den streitbefangenen Punkten:
22
„Unterbringung in einer [SothA] ...
23
Es wird sozialtherapeutischer Behandlungsbedarf gemäß § 18 Abs.2 StVollzG festgestellt. Herr .... beging auf dem Boden einer pädophilen Ansprechbarkeit eine Vielzahl an Sexualdelikten ... Die durch ihn verübten Taten verweisen auf einen hohen Therapiebedarf ... Im aktuellen Beobachtungszeitraum ist es Herrn .... gelungen, regelmäßige Gespräche mit dem ... [PsychD] zu führen. Dort war es Herrn .... möglich, einen zunehmenden emotionalen Zugang zu seiner Biografie, der Entwicklung seiner pädophilen Ansprechbarkeit sowie die Motivation zu seinen Straftaten zu thematisieren... Es ist festzuhalten, dass die therapeutische Aufarbeitung seines Delinquenzverhaltens noch am Anfang steht, da Herr .... erst seit Anfang dieses Jahren... [Gespräche führt]... Herr .... gab in einem Gespräch an, dass für ihn aktuell eine Verlegung in die SothA nicht zielführend sei, da ... [er sich gut beim PsychD und der PTB angebunden fü+hle].
24
Die Konferenzteilnehmer kommen überein, dass die Eignung für eine Therapie in der SothA zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht festgestellt wird...
25
Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsiels
26
Herr .... ist aufgrund bestehender Missbrauchsgefahr für Vollzugslockerungen und Langzeitausgänge nicht geeignet. Die Missbrauchsgefahr besteht wegen der noch nicht ausreichend behandelten wiederholten tatursächlichen Verhaltensmuster auf Grundlage einer sexuellen Bedürfnisorientierung oder Ansprechbarkeit des kindlichen Körperschemas. Die Missbrauchsgefahr wird angenommen, weil Herr .... erst seit dem 21.01.2021 bei der bereichsinternen Psychologin über sein deliktbezogenes Erleben spricht, was eine auf die Behandlung aufbauende Erarbeitung eines individuellen Risikomanagements aktuell noch unmöglich macht. Es besteht insbesondere vor dem Hintergrund seiner bisherigen Kriminalitätsentwicklung mit der bis vor kurzem fehlender Gesprächsbereitschaft über sein sexualdeliktisches Handeln zu sprechen die Gefahr, dass Herr .... auch kurzzeitige selbständige Lockerungen zur Begehung erneuter Sexualstraftaten an Kindern missbraucht. Herr .... ist noch am Anfang, sich mit seiner deliktsrelevanten Persönlichkeit, seinen wiederholten Sexualstraftaten und seinem psychosexuellen Innenleben auseinander zu setzen. Aufgrund der erst kurzen Einlassdungsbereitschaft von Herrn .... ist auch nicht bekannt, welche Fantasien oder tatmotivationalen Beweggründe ihn beschäftigten oder beschäftigen. Herr .... zeigt erst seit kurzem Einsicht in seine begangenen Straftaten und seine Gefährlichkeit. Es ist aus hiesiger Sicht auch zu befürchten, dass sich Herr .... im Rahmen eines Lockerungsprocederes aufgrund fehlender Außenkontakte auch Kontakte in ein straftatrelevantes Milieu verschafft. Darüber hinaus hat er bisher die im Anschluss angeordnete Sicherungsverwahrung nicht realisiert, weshalb ein Herstellen einer gemeinsamen Realität nicht möglich ist. Es ist nicht auszuschließen, dass Herr .... Täter und Opfer zugleich ist, wobei er den Täter in sich nicht erkennen kann. Nicht zuletzt ist kritisch anzumerken, dass er sich mehrfach nicht an die Auflagen der Führungsaufsicht gehalten hat und Delikte während eines offenen Ermittlungsverfahrens unmittelbar nach Entlassung aus der U-Haft beging..
27
Aufgrund der erst kurzen Einlassung von Herrn .... ist es aktuell noch nicht beurteilbar, ob er sich im Rahmen von Lockerungen vereinbarungsgemäß verhalten wird. Eine solche Transparenz ist auch erforderlich, um die notwendigen Rahmenbedingungen einer Lockerung zu ermitteln und sicherheitsrelevante Kautelen einzubeziehen. Lockerungen sind Behandlungsmaßnahmen, die beschriebene Missbrauchsbefürchtung könnte minimiert werden, durch eine erfolgreich absolvierte deliktorientierte Therapie, nachvollziehbare Verhaltenskontrolle sowie Vereinbarungsfähigkeit und Offenheit.
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Die Eignung für jegliche Vollzugslockerungen kann aufgrund vorgenannter Darlegungen aktuell nicht festgestellt werden. Das gilt auch für Begleitausgänge, zumal eine von der Anstalt zugelassene Person nicht über die erforderlichen Befugnisse verfügt, Herrn ... von Straftaten abzuhalten...
29
Aufrechterhaltung... von Außenkontakten
30
Laut Aussage von Herrn .... habe dieser regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Besuch erhielt Herr .... hier aber bisher nicht. Des Weiteren unterhält Herr .... Brieffreundschaften; größtenteils befinden diese sich in anderen JVAs. Ob es sich hierbei um förderungswürdige Kontakte handelt, kann nicht eingeschätzt werden, da diese dem SozD nicht bekannt sind.
31
Maßnahmen zur Vorbereitung von Entlassung...
32
Eine Planung ... soll ein Jahr vor einer voraussichtlichen Entlassung beginnen...
33
Die derzeitige ...planung geht von Vollverbüßung aus... “
34
Die nächste Fortschreibung ist bis spätestens 16.03.2022 vorgesehen.
3.
35
Der Betroffene beantragt mit Schreiben vom 26.09.2021,
36
die Vollzugsplanfortschreibung vom 20.09.2021 aufzuheben – hilfsweise Neubescheidung -, soweit darin jedwede Lockerungen, Ausführungen und Begleitausgänge versagt werden und ferner soweit es die Feststellungen zu einer Unterbringung in der SothA, die Außenorientierung, Maßnahmen zur Entlassungsvorbereitung und den Termin der Fortschreibung geht sowie im Falle des Hilfsantrages. die JVA zur Neubescheidung binnen einer Frist von einem Monat zu verpflichten.
37
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, es erschließe sich insbesondere nicht, warum er auch zu Begleitausgängen nicht zugelassen werde; es werde nur pauschal Missbrauchsgefahr behauptet. Auch wenn seine Äußerung richtig wiedergegeben werde, so seien die Mindestanforderungen für eine Unterbringung in der SothA doch gegeben.Im Hinblick auf das Ende der Strafhaft Ende Juli 2022 sei eine Fortschreibung bis zum 16.03.2022 zu spät. Der Plan verhalte sich nicht dazu, wann bei ihm eine Entlassung anstehe. Bei den Außenkontakten sei nicht berücksichtigt, dass er seit 2019 Ausführungen/Ausgänge zu seiner Familie begehrt.
38
Mit Schreiben vom 19.11.2021 beantragt die Antragsgegnerin,
39
die Anträge auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet
40
zurückzuweisen, sofern nicht einzelne Punkte bereits unzulässig seien.
41
Zur Begründung verweist sie u.a., dass nach dem Plan selbst der Antragsteller zu Ausführungen zugelassen ist und er auch selbst anführt, dass diese unbeanstandet durchgeführt seien. Mangels Einschätzung des Antragstellers, könne eine Begleitperson nicht auf destabilisierende Situationen im Vorfeld vorbereitet werden. Eine Anbindung an PsychD und PTB sei aktuell ausreichend.
42
Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird im Übrigen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 4 StVollzG auf Blatt 1-12 (Antragsschrift des Antragstellers), Blatt 18-35 (Antragserwiderung nebst Vollzugsplanfortschreibung) und Blatt 36/R (Schriftsatz der beigeordneten Anwältin ... Bezug genommen.
II.
1)
43
Die Anträge sind zulässig – mit einer Ausnahme, auf die unten unter 2 c) näher eingegangen wird. Insbesondere sind sie rechtzeitig bei Gericht eingegangen.
2)
44
Die Anträge sind aber nur im tenorierten Umfang begründet.
a)
45
Soweit der Antrag die Versagung von Ausführungen zum Gegenstand hat, ist der Antrag unbegründet, weil das nicht zutrifft. Wie vom Plan vorgesehen erhält der Antragsteller Ausführungen. Er beschwert sich in Parallelverfahren vor der Kammer gegen die Ausgestaltung dieser und führt selbst an, er habe sich in den Ausführungen bislang auch tadellos betragen.
b)
46
Entgegen der Ansicht des Antragstellers verhält sich die angegriffene Planung zu einem Entlassungszeitpunkt, nämlich den 06.08.22 (TE). Zutreffend geht die Prognose der Antragsgegnerin von einer Vollverbüßung aus, da die Therapie noch im Anfangsstadium ist und eine positive Legalprognose nach § 57 Abs.1 StGB nicht besteht, zumal der Untergebrachte bislang nicht einmal ausreichend in selbständigen Lockerungsmaßnahmen erprobt ist. Ob die angeordnete Sicherungsverwahrung anzutreten ist, bleibt der Prüfung in einem Parallelverfahren vor der Kammer vorbehalten. Es wird insoweit vorsorglich darauf hingewiesen, dass hierbei ein zu Lasten der Gesellschaft erhöhter Maßstab für die Legalprognose im Vergleich zu § 57 Abs.1 StGB besteht.
c)
47
Der Termin zur nächsten Vollzugsplanfortschreibung entspricht § 9 Abs.3 StVollzG Bln.
d)
48
Die Ausführungen zu einer Unterbringung in der SothA im angegriffenen Plan sind nicht zu beanstanden. Zutreffend weist dieser darauf hin, dass für den Antragsteller eine Behandlung in der SothA angezeigt ist. Gleichwohl ist aktuell eine Behandlung dort nicht angezeigt. Erstmals gibt es positive therapeutische Fortschritte beim Antragsteller, die ggf. der antiandrogenen Begleitbehandlung zugeschrieben werden können. Er steht in einem fruchtbringenden Kontakt zum PsychD und zur PTB, die von ihm gleichfalls entsprechend festgestellt werden, so dass er sich selbst bewusst gegen eine Beendigung zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgesprochen hat. Rechtlich führt dies dazu, dass sein Begehren unzulässig wird, da es rechtsmissbräuchlich ist. Man kann nicht beanstanden, nicht in der SothA behandelt zu werden, wenn man sich gleichzeitig dahin äußert, dort aktuell nicht behandelt werden zu wollen, weil man die derzeitige Beziehung zu anderen Therapeuten fortsetzen möchte. Fachlich ist es nicht zu beanstanden, wenn die Anstalt ein gedeihliches Therapieverhältnis erst einmal fortsetzt und es nicht gefährdet durch ein ggf. nicht gelingendes Anbinden an die SothA.
e)
49
Der angegriffene Plan war zur Neubescheidung aufzuheben, weil er im Hinblick auf die Außenkontakte unvollständig ist. Es ist der Kammer aus Parallelverfahren bekannt, dass es zumindest Bestrebungen zur Herstellung oder Aufrechterhaltung von familiären Kontakten gab, indem er entsprechende Ausführungen beantragte. Diese Information ist bedeutsam, weil es Anlass gibt zur Prüfung, ob es sich um förderungswürdige und tragfähige Kontakte handelt oder ob Kontakte durch Familienmitglieder ggf. ablehnt werden. Da dem Gericht aber nicht ausreichend bekannt ist, ob es zu Kontakten gekommen ist und wie sich diese im einzelnen gestalten, kann das Gericht nur eine Neubescheidung aufgeben.
f)
50
Das für die Versagung von Begleitausgängen im Beschluss der Kammer vom 16.08.2021 zu 589 StVK 180/20 insoweit Ausgeführte gilt auch für die streitgegenständliche Vollzugsplanfortschreibung, so dass auf diesen Beschluss Bezug genommen wird. Der Hinweis auf fehlenden Therapiestand und daraus folgende Unmöglichkeit, den Antragsteller ausreichend sicher im Hinblick auf den Missbrauch von Lockerungen einschätzen zu können, trägt lediglich die Versagung selbständiger Lockerungsmaßnahmen aber nicht die Versagung von Begleitausgängen. Die Begleitung durch eine geeignete Person ist bei Personen, die nicht spontan zu Impulsdurchbrüchen neigen, die in Übergriffen auf andere ausarten, grundsätzlich und ggf. im Verbund mit Auflagen/Weisungen geeignet, Missbrauch zu verneinen. Warum das vorliegend beim Antragsteller anders gewesen sein soll, dazu verhält sich der Plan erneut nicht. Soweit – nachgeschoben und damit eigentlich rechtlich unbeachtlich – nunmehr vorgetragen wird, man vermöge die Begleitperson nicht im Vorwege auf heikle Punkte für die Begleitausführung vorzubereiten, ist dies für das Gericht nicht nachvollziehbar. Im Gegensatz zur Flucht geht es darum, ob die Gefahr besteht, dass der Antragsteller trotz Begleitung den Ausgang dazu benutzt, Straftaten für spätere Ausgänge vorzubereiten oder sofort zu begehen. Eine geeignete Begleitperson wird dies effektiv kontrollieren und unterbinden können, da es beim Antragsteller nicht um Spontanhandlungen geht.
51
Die Ausführungen im Plan genügen entgegen der Ansicht des Rechtsbeistandes des Antragstellers, Frau ..., lediglich der Versagung von selbständigen Lockerungsmaßnahmen.
52
Der Antragsteller ist biografisch vielfach einschlägig wegen Sexualstraftaten verurteilt worden. Bei ihm wurde ein entsprechender Hang rechtskräftig festgestellt. Therapeutisch sind erst seit Jahresbeginn positive Veränderungen feststellbar, ohne dass die Therapie über Anfangsstadien hinaus ginge; daher ist von einem fortbestehenden Hang auszugehen. Alle Beteiligten – auch der Antragsteller selbst – sind sich einig, dass er einer intensiven Therapie wie sie die SothA gewährt, nötig hat. Eine antiandrogene Medikation ersetzt, wie es derzeit einhellige Auffassung der Wissenschaft ist, nicht eine Therapie, sondern sie ist mitunter notwendige Voraussetzung oder Begleitung einer Therapie. Insofern ist der Antrag des Betroffenen unbegründet, soweit er sich auch auf die Versagung von selbständigen Lockerungen.
53
Dem steht die Entscheidung des KG vom 23.11.2021 zu ... nicht entgegen. Dort ging es einerseits z.T. um Fragen der Fluchtgefahr und die Frage einer Begründungstiefe ist einzelfallbezogen. Bei Hangtätern reicht zur Annahme einer konkreten Missbrauchsgefahr in selbständigen Lockerungen, dass der Hang zu Straftaten therapeutisch noch nicht bearbeitet ist.
3.
54
Die Frist zur Neubescheidung wird mit einem Monat nach Zustellung des Beschlusses festgesetzt. Diese Frist ist nötig zur Sachaufklärung und dafür auch genügend.
III.
55
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG. Die Kammer hat den Streitwert gemäß den §§ 52, 60 und 65 GKG nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt.