Rechtsprechung / Landgericht Berlin
Landgericht Berlin Urteil vom 19.01.2022 – 66 S 3/21
ECLI:DE:LGBE:2022:0119.66S3.21.00
Orientierungssatz
Ein Vermieter kann verpflichtet sein, Auskunft zu erteilen über die Höhe der Vormiete, über Mieterhöhungen, die mit dem Vormieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Vormietvertrags vereinbart worden sind sowie über in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses mit dem Mieter durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen in der Wohnung oder im Gebäude.
Verfahrensgang
vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 24. November 2020, 11 C 108/20
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 24.11.2020, Az. ..., abgeändert; der Beklagte wird verurteilt,
a) Auskunft über die Fragen zu erteilen,
aa) wie hoch war die Miete, die der vorherige Mieter („Vormieter“) der dann durch ... ... („Mieter“) von dem Beklagten gemieteten Wohnung in der ... 17, xxxx Berlin, rechter Seitenflügel, 4.OG rechts („Wohnung“) zuletzt schuldete („Vormiete“),
bb) gab es Mieterhöhungen, die mit dem Vormieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Vormietvertrags vereinbart worden sind und, falls ja, um welche Beträge wurde die Vormiete jeweils erhöht,
cc) wurden in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses mit dem Mieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b BGB in der Wohnung oder im Gebäude. In dem sich die Wohnung befindet, durchgeführt und welcher Betrag einer Mieterhöhung nach § 559 Abs. 1 bis 3 BGB und § 559a Abs. 1 bis 4 BGB hätte sich bei Zugrundelegung der ortsüblichen Vergleichsmiete (§558 Absatz 2 BGB) die bei Beginn des Mietverhältnisses ohne Berücksichtigung der Modernisierung anzusetzen wäre (vgl. §556e Absatz 2 Satz 2 BGB) daraus ergeben,
dd) handelt es sich bei dem Mietvertrag mit xxxx ... um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung gemäß §556f BGB;
b) an die Klägerin 366,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.5.2020 (Rechtshängigkeit) zu zahlen;
c) an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 905,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.5.2020 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.