Rechtsprechung / Landgericht Berlin

Landgericht Berlin Urteil vom 27.01.2022 – 26 O 177/21

Orientierungssatz

Die bloße Adresse ohne Bezugnahme auf eine Person - sei es durch namentliche Nennung, sei es durch die Bezugnahme auf ein diese Adresse betreffendes Eigentums-, Besitz- oder Mietverhältnis o.ä. - stellt keinen hinreichenden Personenbezug dar.(Rn.15)

Verfahrensgang

anhängig KG Berlin, kein Datum verfügbar, 9 U 21/22

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin führte 2017/2018 beim Amtsgericht Pankow/Weißensee ein Verfahren gegen ihren Mann, mit dem sie Trennungs- und Kindesunterhalt geltend machte. Im Laufe des dortigen Verfahrens „googelte“ die zuständige Richterin die genaue Adresse der Klägerin, also gab Adressdaten in Zusammenhang mit der Adresse „...straße ..., Berlin“ bei Google Maps ein. In einem Beschluss des Amtsgerichts vom 26. September 2018 heißt es: „… bei einer bei Google Maps ersichtlichen Grundfläche des Doppelhauses von über 150 qm [dürfte] die Immobilie der Beteiligten mindestens eine Wohnfläche von 100 qm haben …“.

2

Die Klägerin hatte zuvor in eine entsprechende Recherche bei Google Maps nicht eingewilligt.

3

Die Klägerin meint: Die verschiedenen Ansichtsfunktionen bei dem Internetdienst „Google Maps“ setzten stets eine Übermittlung von personenbezogenen Daten in ein Drittland (USA) voraus. Bei der Wohnadresse der Klägerin handele es sich um personenbezogene Daten i.S.d. DSGVO. Der Beklagte könne sich schließlich auch nicht auf einen Erlaubnistatbestand berufen, denn die Recherche sei nicht erforderlich gewesen. Bei der Bemessung des immateriellen Schadensersatzes sei die massive Rechtsverletzung sowie der Abschreckungscharakter zu berücksichtigen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 2.000,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

8

Die Beklagte meint: Die Richterin habe keine personenbezogenen Daten abgefragt oder offen gelegt, weil Lage und/oder Größe des Hauses kein personenbezogenes Datum im Sinne der DSGVO darstelle. Zu personenbezogenen Daten zählten nur Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehe. Das einzige personenbezogene Datum, das ins Ausland abgeflossen sei, sei die eigene, durch ihre IP-Adresse identifizierbare Person der Richterin gewesen. Ferner sei die Nutzung von Google-Geodaten in allen Gerichtsbarkeiten in Deutschland gängig und durch Art. 6 Abs. 1 lit. c) und e) DSGVO gerechtfertigt. Schließlich sei die Entstehung eines Schadens bei der Klägerin nicht erkennbar, weil nicht einmal eine immateriellen Schaden darstellende Beeinträchtigung des Selbstbildes oder des Ansehens der Klägerin vorliege.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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I. Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO.

11

Gemäß Art. 82 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

12

Es fehlt bereits an einem Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung. Insbesondere hat der Beklagte weder personenbezogene Daten entgegen Art. 5 DSGVO nicht rechtmäßig verarbeitet noch liegt eine unzulässige Übermittlung von personenbezogenen Daten in einen Drittstaat und damit ein Verstoß gegen Art. 44 DSGVO vor.

13

Es ist bereits unklar, welche genauen Adressdaten die Richterin bei Google Maps eingegeben hat. Auch wenn bereits die Angabe „...straße, ... Berlin“ ausreichen könnte, um dann zu dem entsprechenden Hausgrundstück mit der Nr. ... in Google Maps zu „wandern“, mag hier unterstellt werden, dass die Richterin die Daten „...straße ..., ... Berlin“ eingegeben hat. Doch auch bei der bloßen Nutzung der Anschrift „...straße ..., ... Berlin“ auf der Website von Google fehlt es an einem personenbezogenen Datum.

14

„Personenbezogene Daten“ sind gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

15

In der bloßen Eingabe einer (puren) Adresse ist noch kein personenbezogenes Datum zu erblicken. Denn die bloße Adresse ohne Bezugnahme auf eine Person – sei es durch namentliche Nennung, sei es durch die Bezugnahme auf ein diese Adresse betreffendes Eigentums-, Besitz- oder Mietverhältnis o.ä. – stellt keinen hinreichenden Personenbezug dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Zweck der DSGVO der Schutz der Grundrechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung der ihnen zugeordneten Daten ist, nicht ein wie auch immer gearteter Schutz der Daten selbst oder wirtschaftlicher oder anderer Interessen der datenverarbeitenden Organisationen. Die Begriffsbestimmungen und andere Regelungen der DSGVO sind daher immer vor dem Hintergrund des möglichen Effekts der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf die betroffenen Personen zu verstehen (Ehmann/Selmayr/Klabunde, 2. Aufl. 2018, DSGVO Art. 4 Rn. 7).

16

Ohne dass dies entscheidungserheblich wäre, gesteht die Klägerin im Übrigen auf S. 5 f. ihres Schriftsatzes vom 26. Juli 2021 selbst zu, dass die „zugänglichen Luftbildaufnahmen (Google Maps oder Google Earth) der Kreuzungssituation … schon keine personenbezogenen Daten“ darstellen. Ein rechtlich relevanter Unterschied der dort abgerufenen Luftbilder einer Kreuzung in Nordrhein-Westfalen, die auch über die Eingabe der an die Kreuzung angrenzenden Adresse in Google Maps lokalisiert worden sein dürfte, und der hier abgerufenen Luftbilder in Berlin erschließt sich nicht. Soweit die Klägerin hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass im dortigen Fall auch nicht die Adresse eines Verfahrensbeteiligten „gegoogelt“ worden sei, stellt sich die datenschutzrechtliche Situation hier nicht anders dar. Denn auch hier wurde von der Richterin am Amtsgericht Pankow/Weißensee nicht ein Bezug zwischen Verfahrensbeteiligung/-stellung einer Person und der eingegebenen Adresse hergestellt.

17

II. Auch ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG ist nicht gegeben, weil es bereits an einer Amtspflichtverletzung durch die Richterin am Amtsgericht Pankow-Weißensee fehlt.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.