Rechtsprechung / Landgericht Berlin

Landgericht Berlin Urteil vom 24.02.2022 – 16 O 82/22 Kart

ECLI:DE:LGBE:2022:0224.16O82.22KART.00

Orientierungssatz

Es stellt eine unbillige Behinderung i.S.v. § 20 Abs. 3a GWB dar, wenn ein Immobilienportal als ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht mit seinen Anzeigenkunden Vereinbarungen trifft oder solche Vereinbarungen durchführt, mit denen sich die Anzeigenkunden verpflichten, mindestens 75 % ihrer online veröffentlichten Objekte jeweils in den ersten 14 Tagen der Veröffentlichung nur auf der Plattform dieses Immobilienportals oder den von ihm festgelegten Partnerseiten zu inserieren. Dies gilt, selbst wenn dies unter gleichzeitiger Gestattung der Veröffentlichung auf den eigenen Unternehmenswebseiten der Anzeigenkunden sowie in Newslettern erfolgt sowie den Anzeigenkunden das Recht eingeräumt wird, während der Laufzeit dieser Vereinbarung diese monatlich mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Vertragsmonats zu kündigen und die Vereinbarung später erneut zu reaktivieren.

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,- oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann und zu vollstrecken an den Geschäftsführern

untersagt,

mit ihren Anzeigenkunden Vereinbarungen zu treffen oder solche Vereinbarungen durchzuführen, mit denen sich die Anzeigenkunden verpflichten, mindestens 75 % ihrer online veröffentlichten Objekte jeweils in den ersten 14 Tagen der Veröffentlichung nur auf www.xxxxx.de oder den von der Antragsgegnerin festgelegten Partnerseiten zu inserieren – selbst wenn dies unter gleichzeitiger Gestattung der Veröffentlichung auf den eigenen Unternehmenswebseiten der Anzeigenkunden sowie in Newslettern erfolgt sowie den Anzeigenkunden das Recht eingeräumt wird, während der Laufzeit dieser Vereinbarung diese monatlich mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Vertragsmonats zu kündigen und die Vereinbarung später erneut zu reaktivieren –, wenn dies geschieht wie in Anlage K1 ersichtlich:

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.